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Geltungszeitraum von: 01.01.2024

Geltungszeitraum bis: 31.03.2024

Richtlinie für die Anlage des Finanzvermögens
der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
im Bistum Aachen

Vom 4. Dezember 2023

(KlAnz. 2024, Nr. 7, S. 11)

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Die folgenden Anlagegrundsätze gelten für das Finanzvermögen der Kirchengemeinden einschließlich der Fondsvermögen und für das Finanzvermögen der Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen.
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1. Zweck kirchlichen Vermögens und ethisch-nachhaltiges Investment

Die Kirche benötigt finanzielle Mittel, um ihre vielfältigen Aufgaben in Liturgie, Verkündigung und Caritas dauerhaft verwirklichen zu können. Sie hat das Recht, Vermögen erwerben, besitzen, verwalten und veräußern zu können, stets mit dem Ziel, ihr Handeln im Rahmen ihres Sendungsauftrags auch finanziell abzusichern. Kirchliches Vermögen hat damit keinen Selbstzweck.
Die Finanzverantwortlichen in der Kirche – u.a. in Pfarreien bzw. Kirchengemeinden – stehen vor der Herausforderung, ihren Aufgaben mit der Sorgfalt eines guten Ökonomen und zugleich mit einem ausgesprochenen Gespür für die hohen ethischen Ansprüche der Kirche nachzugehen.
Eine Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland bietet die Broschüre „Ethisch-nachhaltig investieren“, die vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken und der Deutschen Bischofskonferenz herausgegeben wurde.
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2. Prinzipien der Anlagepolitik

Die Vermögensanlage hat so zu erfolgen, dass die Zwecke und Verpflichtungen ihrer Höhe nach und in ihrem zeitlichen Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt werden können.
Dies bedingt, dass die Verantwortlichen mit geeigneten Verfahren regelmäßig eine Projektion der sich aus den übernommenen Zwecken und Verpflichtungen resultierenden Zahlungsströme erstellen, die die Grundlage für einen Abgleich mit den zu erwartenden Zahlungsströmen aus dem Vermögen darstellt (Aktiv-Passiv-Abgleich).
Bei der Vermögensanlage sind die Anlagedimensionen Liquidität, Sicherheit und Rendite zu berücksichtigen.
Kapitalanlagen unterliegen grundsätzlich Risiken, wie bspw. Bonitäts-, Liquiditäts- und Marktpreisrisiken. Anlageentscheidungen sind grundsätzlich unter der Bedingung zu treffen, die in Zukunft entstehenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Das Vermögen muss so aufgebaut werden, dass die Abdeckung der Verpflichtungen im Erwartungswert erfolgt („strategische Asset Allocation“).
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3. Organisation der Vermögensanlage

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Rechtsträger

Neben der Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen in einer örtlichen Gemeinde weitere rechtsfähige selbständige Vermögensmassen, die sogenannten Fonds. Diese gewohnheitsrechtlich anerkannten Vermögensmassen, deren Rechte und Rechtsstellung über die Jahrhunderte in verschiedenen staatlichen Gesetzen und Gerichtsurteilen beschrieben wurden, waren die ursprünglichen Träger des örtlichen Kirchenvermögens, während die Kirchengemeinde erst Ende des 19 Jh. nachträglich als eigenständige Rechtsperson neben diese Rechtspersonen (Fonds/Pfründe) getreten ist.
Bei den Fonds handelt es sich um selbständige, öffentlich-rechtliche und stiftungsähnlich zweckgebundene Vermögensmassen, deren Substanzkapital grundsätzlich zu erhalten und deren Vermögenserträge zur Erfüllung des Fondszwecks zu verwenden sind.
Das Finanzvermögen der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes bzw. der von ihr verwalteten Fonds kann zur Erzielung einer höheren Rendite in einer gemeinsamen Anlage gebündelt werden. Die Differenzierung der Vermögensanlage und ihrer Erträge je Rechtsträger ist dann über die Buchhaltung abzubilden.
Während die Vermögensanlagen des Substanzkapitals der Fonds grundsätzlich langfristig erfolgt, findet die Anlage von Vermögen der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände bis zur zweckentsprechenden Verwendung jedoch im Regelfall vor einem kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont statt.
Alle Konten, Wertpapiere und Depots müssen auf den vollen Namen der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes bzw. des jeweiligen Rechtsträgers lauten.
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Verantwortung der Vermögensanlage

Verantwortlich für die Vermögensanlage in der Kirchengemeinde (d.h. inkl. der Fonds) ist der Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretungen oder Verbandsausschüsse.
Angesichts eigener begrenzter Ressourcen und in Anerkenntnis der Tatsache, dass die Expertise für eine aktive, von Kapitalmarktprognosen getriebene Vermögensanlage in Kirchengemeinden nicht gegeben und auf den globalen Kapitalmärkten Expertenwissen unabdingbar ist, bedienen sich die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände grundsätzlich externer Vermögensverwalter und Fondsmanager, die zuvor in einem transparenten Verfahren auf Basis objektivierbarer Kriterien ausgewählt wurden.
Die meisten Anlageklassen bzw. -segmente können grundsätzlich sowohl mit aktiven wie auch mit passiven Anlageaufträgen mandatiert werden. Bei der Entscheidung zwischen aktiven und passiven Umsetzungsformen wägen die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände vor allem zwischen den Kosten und der realistischen Aussicht auf Zusatzerträge (sog. „Alpha“) ab.
Bei der Anlage in Investmentfonds mandatiert die Kirchengemeinde/der Kirchengemeindeverband ausschließlich Fonds, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind.
Die Verwaltung von Wertpapieren in der Direktanlage soll beschränkt sein auf Anleihen bester Bonität, die i.d.R. bis zur Endfälligkeit gehalten werden (siehe hierzu Ziffer 5).
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Überwachung der Vermögensanlage

Für die Überwachung der Vermögensanlagen ist im Rahmen seiner Beauftragung gem. cann. 1278, 1276 § 1 CIC der Ökonom des Bistums Aachen zuständig.
Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) bedürfen nach Art. 7 Nr. 2d) der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Diözese Aachen vom 25. Juni 1931, zuletzt geändert am 7. Juli 2009 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2009, Nr. 156) im Rahmen der folgenden Wertgrenzen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung:
  • Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) bis zu einem Wert von 15.000,00 EUR bedürfen keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
  • Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) über einem Wert von 15.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR (kumuliert innerhalb von 12 Monaten) bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Ökonomen des Bistums Aachen.
  • Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) über einem Wert von 100.000,00 EUR (kumuliert innerhalb von 12 Monaten) bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Ökonomen nach Zustimmung des Vermögensrates und des Konsultorenkollegiums im Bistum Aachen.
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Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Für alle Vermögensanlagen gemäß der vorgenannten Klassifizierung gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung hiermit als erteilt, wenn zum Transaktionszeitpunkt
  • die Vermögensanlage in einen vom Vermögensrat im Bistum Aachen vorab genehmigten Investmentfonds gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie erfolgt,
  • die Anlagegrenzen dieser Richtlinie (Abschnitt 6) erfüllt sind,
  • der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung einen Beschluss über die Vermögensanlage gefasst und
  • der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung die Beratung unter Beachtung dieser Richtlinie durch die konto- oder depotführende Bank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft bestätigt hat.
Vermögensanlagen über einem Wert von 100.000,00 EUR sind dem Ökonomen spätestens zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse der Kirchenvorstände oder Verbandsvertretungen innerhalb des jeweiligen Halbjahres anzuzeigen und vom Ökonom dem Vermögensrat und dem Konsultorenkollegium zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Der Ökonom des Bistums Aachen behält sich vor, Vermögensanlagen insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.
Im Rahmen ihres Jahresabschlusses erstatten die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände dem Ökonomen jährlich über ihre Kapitalanlagen Bericht.
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4. Risikomanagement

Um mittel- bis langfristig einen realen Beitrag zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Zwecke und Verpflichtungen zu erreichen, können Anlagen in mit Marktpreisrisiken (Aktien-, Zins-, Bonitäts- und Währungsrisiken) behaftete Anlageklassen getätigt werden.
Diversifikation ist die einzige Möglichkeit, Risiken ohne Kosten zu reduzieren Die Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände streben deshalb eine hohe Diversifikation der Kapitalanlagen an. Die Vermeidung von Klumpenrisiken (Streuung) und eine zu hohe Konzentration auf Schuldner, Regionen, Länder, Branchen, Unternehmenswerte ist im Rahmen einer mittel- bis langfristigen Kapitalanlagekonzeption und in entsprechenden Anlageformen umzusetzen. Die höchste Bedeutung kommt dabei der Mischung des Vermögens über die verschiedenen Anlageklassen zu; im Sinne einer optimalen Risikoverwendung sind alle Möglichkeiten der Diversifikation so weit wie möglich gezielt zu nutzen.
Über die Risiken, die mit einer Anlageentscheidung einhergehen, sind entsprechende Informationen bspw. bei der Bank oder über die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID: Key Investor Information Document) bei Fondsanlagen einzuholen. Die Beratung durch einen qualifizierten Bankberater stellt vor dem Hintergrund der beschriebenen Komplexität einen wichtigen Baustein des Risikomanagements dar. Die Beratung sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID: Key Investor Information Document) sind entsprechend zu dokumentieren.
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5. Zulässige Anlageformen

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Anlageformen für eine kurzfristige Vermögensanlage (Liquidität/Geldmarktanlagen)

Liquidität ist keine langfristig erstrebenswerte Anlageform und verursacht Opportunitätskosten im Sinne entgangener Kapitalmarkterträge. Das direkte Halten von Liquidität sollte auf ein kurzfristig operativ notwendiges Maß beschränkt sein.
Alle Girokonten, Termingelder, Tagesgeldkonten, Spareinlagen dürfen nur bei inländischen Banken und öffentlich-rechtlichen Instituten, deren Einlagen durch ein Einlagensicherungssystem der deutschen Kreditwirtschaft abgesichert ist, unterhalten werden. Es ist zu beachten, dass diese Einlagen dennoch Ausfallrisiken tragen können, entsprechend ist eine Streuung der Anlagen über mehrere Banken vorzunehmen.
Im Rahmen der kurz- und mittelfristigen Vermögensanlagen kommen auch festverzinsliche Wertpapiere (s.u.) mit kurzen bzw. mittelfristigen (Rest-)Laufzeiten mit sehr guter Bonität (min. AA) in Betracht. Die Ratingangaben in dieser Anlagerichtlinie beziehen sich auf die Nomenklatur von Standard & Poor‘s (S&P).
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Anlageformen für eine Vermögensanlage mit mittel- und langfristiger Perspektive

Renten, Aktien und Immobilien
  • Festverzinsliche Wertpapiere dürfen erworben werden. Dazu zählen Festzinsanleihen und Null-Kupon-Anleihen, die einen regelmäßigen und eindeutig determinierten Zahlungsstrom aufweisen. Darüber hinaus sind variabel verzinsliche Anleihen mit einem klar definierten Laufzeitende sowie Stufenzinsanleihen zulässig.
  • Im Rahmen von Investmentfonds dürfen Aktien erworben werden. Options- oder Wandelanleihen sind als Beimischung im Rahmen von Investmentfonds zulässig. Private-Equity-Investments sind aufgrund der hohen Volatilität und geringen Fungibilität und Liquidität nicht erlaubt.
  • Immobilienfonds dürfen erworben werden.
Strukturierte Wertpapiere und sonstige verzinsliche Investments
  • Anderweitige strukturierte Wertpapiere, wie z.B. Asset-Backed-Securities (ABS), Mortgage-Backed-Securities (MBS) und Credit-Loan-Obligations (CLO) sind mit einer hohen Komplexität verbunden. Strukturierte Wertpapiere dürfen daher nicht erworben werden.
  • Weiterhin sind Investments in Private-Debt aufgrund der geringen Fungibilität und Liquidität nicht erlaubt.
Investmentfonds
  • Investmentfonds (u. a. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß KAGB) dürfen erworben werden, insofern die Risikostruktur und spezifischen Anlagerichtlinien der Fonds bekannt sind und die vorliegenden Anlagerichtlinien nicht verletzen.
  • Die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID: Key Investor Information Document oder KID: Key Information Document) sind bei jeder Anlage in einen Investmentfonds zu beachten. Neben den zu berücksichtigenden Kosten der Anlage beinhalten die KIID den sog. SRRI (Synthetic Risk and Reward Indicator) bzw. den SRI (Summary Risk Indicator). Diese Indikatoren bilden eine Risikoskala von 1 (geringes Risiko) bis 7 (höchstes Risiko) ab. Alle Investmentfondsanlagen in dieser Anlagerichtlinie liegen auf der Skala zwischen 1 und 5 (Aktienfonds max. 5, Renten-, Misch- und Mikrofinanzfonds max. 4). Im Rahmen von Vermögensverwaltungen sind vereinzelt Aktienfonds aus der Risikoklasse 6 zulässig. Hinsichtlich der oberen erlaubten Risikoklassen ist auf eine ausgewogene Streuung der Risikoeinschätzungen zu achten!
  • Es ist darauf zu achten, dass die mit dem Investmentfonds verbundenen Kosten im Verhältnis zur Komplexität und Leistungserwartung passen. Im Zweifel sind kostengünstige passive Fonds vorzuziehen.
Derivate
  • Der Einsatz derivativer Instrumente ist in Investmentfonds nach den jeweiligen rechtlichen Vorgaben möglich.
Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäfte
  • Wertpapierleihe und -pensionsgeschäfte sind im Direktbestand ausgeschlossen.
Wertpapiere unter direkter Verwaltung
Sofern in Ausnahmefällen die Anlage in Wertpapieren, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen, unter direkter Verwaltung erfolgt, unterliegt sie folgenden Prinzipien:
  • Der direkt verwaltete Wertpapierbestand muss frei von Währungsrisiken sein. Somit sind nur EUR-Papiere erwerbbar. Als Mindestrating für den Erwerb gilt ein Rating von AA (oder vergleichbar) bei einer anerkannten Ratingagentur. Ausgenommen von dieser Regel sind Papiere, die einer vollständigen Einlagensicherung unterliegen (Einlagensicherung des Bundesverbandes Deutscher Banken, Institutssicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken). Bevorzugt sollen Bundesanleihen und Pfandbriefe hoher Bonität erworben werden. Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen sind prinzipiell zulässig; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Papiere übertragbar sind.
  • Für Laufzeiten von mehr als 10 Jahren sind bei Bankentiteln Pfandbriefe zu bevorzugen.
  • Das Rating der Papiere im Direktbestand muss fortlaufend kontrolliert werden, z.B. anhand monatlich aktueller Bestandslisten.
  • Als Minimalanforderung an den Bestand gilt, dass das betreffende Papier bei zumindest einer anerkannten Ratingagentur ein Investment-Grade-Rating (BBB- oder vergleichbar) besitzen muss. Bei unterschiedlichen Einstufungen der Ratingagenturen ist grundsätzlich das niedrigste Rating zu berücksichtigen. Papiere mit einem Rating im Bereich von BBB+ bis BBB- unterliegen jedoch besonderen Anforderungen an das Risikomonitoring. In diesen Fällen sollen zusätzliche Informationen über die Bonität des Emittenten bei der depotführenden Stelle oder anderen sachkundigen Dienstleistern regelmäßig angefordert werden.
  • Emissionen, die nicht von zumindest einer anerkannten Ratingagentur als Investment-Grade eingestuft werden, dürfen nicht gehalten werden, da die Kirchengemeinden /Kirchengemeindeverbände nicht über die Mittel verfügen, in solchen Fällen eine Kreditwürdigkeitsanalyse durchzuführen. Der Verkauf muss spätestens vier Wochen, nachdem die Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände vom Verlust des Investment-Grade-Ratings Kenntnis erhalten haben, erfolgen. Ausgenommen von dieser Regel sind Papiere, die einer vollständigen Einlagensicherung unterliegen (Einlagensicherung des Bundesverbandes Deutscher Banken, Institutssicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken).
  • Die Risikotoleranz in der Bewertung des Direktbestandes bemisst sich nicht an einer Buchwert-/Marktwert-Betrachtung, sondern an einer zielgerichteten Durationsausrichtung des Bestandes in Verknüpfung mit den Verpflichtungen.
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6. Anlagemärkte und Anlagegrenzen

  • Die Maximalquoten gemäß dieser Anlagerichtlinie gelten für den Zeitpunkt des Erwerbs. Sofern Überschreitungen der Maximalquoten durch Marktentwicklungen entstehen, ist im Rahmen der mittelfristigen Planung und Steuerung eine Rückführung vorzunehmen, spätestens im Zusammenhang mit der nächsten Mittelbewegung.
  • Sämtliche Angaben und Quoten beziehen sich auf die Gesamtkapitalanlagen der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes nach Buchwerten.
  • Bei der Anlage ist eine global ausgerichtete regionale sowie sektorale Diversifikation anzustreben.
Währungen
  • Die Basiswährung der Vermögensanlage ist der EUR.
  • Fremdwährungsrisiken außerhalb des EUR sind ausschließlich im Rahmen von Investmentfonds zulässig
  • Offene Fremdwährungspositionen (Fremdwährungsrisiken) sind bis zu 15% des Gesamtvermögens zugelassen; dabei ist auf eine ausgewogene Streuung zu achten. Darüber hinausgehende Fremdwährungspositionen dürfen nur über vollständig gesicherte Fonds erworben werden.
Aktien
  • Aktien dürfen nur im Rahmen von Anlagen in Investmentfonds erworben werden.
  • Das Aktienexposure darf zwischen 0% und 30% bezogen auf die Vermögensanlage betragen.
  • Bei der Aktienanlage ist grundsätzlich eine globale Diversifikation anzustreben.
  • Bei der Kalkulation des Aktienexposures sind alle Vermögenspositionen und Risikoeinflüsse zu berücksichtigen, darunter Termingeschäfte, strukturierte Wertpapiere, Optionsscheine, Wandelanleihen usw. Insbesondere bei derivativen Aktienrisiken ist die effektive Risikoposition (lineares Risiko) zu ermitteln und anzusetzen.
Zins
  • Für die Anlage in Renten- und Geldmärkte besteht grundsätzlich keine quotale Beschränkung. Es ist eine möglichst globale Diversifikation anzustreben.
  • Es ist auf eine breite Streuung der Zins- und Kreditrisiken zu achten.
Kredit
Mit abnehmender Kreditqualität ist es erforderlich, die Diversifikation zu erhöhen, so dass der Beitrag des einzelnen Emittenten (Adressenausfallrisiko) an relativer Bedeutung verliert und die Diversifikation der Anlagen über Sektoren bzw. Anlageformen zunimmt.
Immobilien
  • Das Immobilienexposure bezogen auf die Immobilienfonds darf bis zu 30% bezogen auf die Vermögensanlage betragen.
  • Eine Streuung nach Regionen und Nutzungsarten soll angestrebt werden.
  • Bei der Kalkulation des Immobilienexposures sind alle Vermögenspositionen und Risikoeinflüsse zu berücksichtigen, insbesondere eingesetzter Leverage der Sondervermögen sowie investierte börsennotierte Immobiliengesellschaften (u. a. „REITs“).
  • Der Direktbestand an Immobilien ist von diesen Vorschriften unberührt und ist nicht auf die Maximalquote gemäß Absatz 1 anzurechnen.
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7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für Finanzanlagen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 18. September 2019 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2019, Nr. 461, S. 379) außer Kraft.