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Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen gem. Artikel 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden
des Bistums Aachen

Vom 8. September 2009

(KlAnz. 2009, Nr. 178, S. 195)

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§ 1 Genehmigungspflicht

Der Abschluss und die vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen bedürfen nach Artikel 7 Ziffer 1 h der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchen- und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 25. Juni 1931 in der Fassung vom 1. März 2003 zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde.
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§ 2 Antizipation der Genehmigung

( 1 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung gilt generell als erteilt (Antizipation) für Kirchengemeindeverbände (kgv) und Kirchengemeinden auf GdG-Ebene sowie für Kita-Träger bei Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, die eine
  • geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV,
  • Beschäftigung von Mitarbeiter(n)/-innen in Tageseinrichtungen für Kinder auf unbestimmte Zeit,
  • Beschäftigung von Mitarbeiter(n)/-innen im Reinigungs- und Hausmeisterdienst sowie in der Pflege der Außenanlage auf unbestimmte Zeit,
  • Beschäftigung von Auszubildenden und Praktikant(en)/-innen,
  • Befristung nach § 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG (z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub und Krankheit),
  • Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG,
  • Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung
oder deren Änderung zum Gegenstand haben.
( 2 ) Voraussetzung für die antizipierte Genehmigung nach Abs. 1 ist
  1. die Verwendung des Mustervertrages gemäß Anlage 2 zur KAVO oder der vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster, jeweils ohne Änderungen;
  2. die nachweisliche Prüfung durch das Verwaltungszentrum, dass die Voraussetzungen der/des
    • Grundordnung,
    • KAVO nebst Anlagen,
    • MAVO,
    • profanen Arbeitsrechts,
    • Qualifikation,
    • Refinanzierung,
    • finanziellen Absicherung,
    • Rahmenrichtlinie zur Stellenplanung und zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen,
    • geltenden Stellenplans
    erfüllt sind.
( 3 ) Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und 2 Buchstabe b bestätigt das Verwaltungszentrum durch folgenden Vermerk, der auf den Vertrag aufzubringen ist:
„Kirchenaufsichtlich genehmigt gemäß Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen gem. Artikel 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 1. Oktober 2009 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2009, Nr. 178, S. 195)“
Für die Richtigkeit:
Ort , Datum
Verwaltungszentrum
Leiter des Verwaltungszentrums
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf Einzelkirchengemeinden bis zum 31. Dezember 2009 Anwendung.
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§ 3 Abstimmung

( 1 ) Das antizipierte Genehmigungsverfahren entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Bischöfliche Generalvikariat herbeizuführen.
( 2 ) Dem Bischöflichen Generalvikariat bleibt vorbehalten, die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 in Einzelfällen zu prüfen.
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§ 4 Ausschluss der Genehmigung

( 1 ) Für Dienst- und Arbeitsverhältnisse, die aus der Schlüsselzuweisung finanziert werden, gelten die Abs. 2 bis 4.
( 2 ) Dienst- und Arbeitsverträge, die infolge
  • der Einrichtung neuer Planstellen,
  • der Ausweitung von Beschäftigungsumfängen in vorhandenen Planstellen und der Wiederbesetzung von Planstellen geschlossen werden oder
  • die zu einer Ausweitung der Personalkosten ohne gesetzlich zwingende Veranlassung führen,
    werden nur in Kirchengemeindeverbänden1# und in Kirchengemeinden2# auf GdG-Ebene unter Berücksichtigung der Rahmenrichtlinie zur Stellenplanung und zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen sowie bei Einhaltung des jeweils geltenden Stellenplans kirchenaufsichtlich genehmigt.
( 3 ) In Kirchengemeinden, die noch keinem Kirchengemeindeverband3# oder noch keiner Kirchengemeinde4# auf GdG-Ebene angehören, sind Verträge im Sinne des Abs. 2 nur als nach dem TzBfG bis zum 31. Dezember 2009 befristet genehmigungsfähig.
Soweit Verträge im Sinne des Abs. 2 unbefristet abgeschlossen werden sollen, ist ein diesbezügliches einstimmiges positives Votum aller Kirchengemeinden des zukünftigen Kirchengemeindeverbandes5# bzw. der zu vereinigenden Pfarreien6# auf GdG-Ebene einzuholen. Das Votum ist im Hinblick auf die zukünftige Personalstruktur und Finanzsituation zu treffen und in Form von Kirchenvorstandsbeschlüssen der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Beizufügen ist ein Abgleich der momentanen Ist-Personalkosten aller beteiligten Kirchengemeinden mit der dem künftigen Kirchengemeindeverband7#, bzw. der Kirchengemeinde8# auf GdG-Ebene zugedachten Personalkostensäule.
( 4 ) Die Einrichtung neuer Planstellen, die Ausweitung vorhandener Planstellen sowie die Wiederbesetzung von Planstellen für Verwaltungsmitarbeiter im Sinne der in den Kirchengemeinden bestehenden Berufsgruppe (vgl. Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. November 1990, Nr. 166, S. 166) sind nicht genehmigungsfähig.
( 5 ) Die Einrichtung neuer Planstellen für die Berufsgruppe der Koordinatoren der Verwaltung im Kirchengemeindeverband9# bzw. in der Kirchengemeinde10# auf GdG-Ebene ist genehmigungsfähig. Dies gilt auch für die teilweise oder ganze Umwidmung von Planstellen der Verwaltungsmitarbeiter (Abs. 4) in Planstellen eines Koordinators.
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§ 5 Inkraftsetzung

Die Regelung tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Regelung vom 13. November 2006 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2006, Nr. 241, S. 315)

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1 ↑ Gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924.
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2 ↑ Kirchengemeinden auf GdG-Ebene sind eine Vereinigung aller Pfarreien einer GdG zu einer einzigen Pfarrei nach canon 515 § 2 CIC.
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3 ↑ Gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924.
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4 ↑ Kirchengemeinden auf GdG-Ebene sind eine Vereinigung aller Pfarreien einer GdG zu einer einzigen Pfarrei nach canon 515 § 2 CIC.
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5 ↑ Gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924.
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6 ↑ Kirchengemeinden auf GdG-Ebene sind eine Vereinigung aller Pfarreien einer GdG zu einer einzigen Pfarrei nach canon 515 § 2 CIC.
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7 ↑ Gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924.
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8 ↑ Kirchengemeinden auf GdG-Ebene sind eine Vereinigung aller Pfarreien einer GdG zu einer einzigen Pfarrei nach canon 515 § 2 CIC.
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9 ↑ Gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924.
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10 ↑ Kirchengemeinden auf GdG-Ebene sind eine Vereinigung aller Pfarreien einer GdG zu einer einzigen Pfarrei nach canon 515 § 2 CIC.