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Entsendeordnung für die Vertreter-(innen) der Gewerkschaften gemäß § 5 Abs. 8 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.

Vom 6. November 2015

(KlAnz. 2015, Nr. 191, S. 268), zuletzt geändert am 8. Januar 2020 (KlAnz. 2020, Nr. 22, S. 39)

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§ 1
Gegenstand

Diese Entsendeordnung regelt gemäß § 5 Abs. 8 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) die Entsendung von Vertreter(inne)n der Gewerkschaften auf der Mitarbeiterseite in die Bundeskommission und die Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission.
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§ 2
Zuständigkeit

Für die Entsendung der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Bundeskommission und den Regionalkommissionen ist der Vorbereitungsausschuss (Ausschuss) nach § 2 der Wahlordnung der Mitarbeiterseite zuständig.
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§ 3
Vorbereitung

( 1 ) Spätestens acht Monate vor dem Ende der Amtsperiode veröffentlicht der Ausschuss in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ eine Bekanntmachung über die Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission für eine neue Amtsperiode und ruft in dieser Veröffentlichung die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung (Anzeigefrist) an der Entsendung von Vertreter(inne)n in der Kommission zu beteiligen. Zusätzlich soll eine Pressemitteilung über diesen Aufruf erscheinen. Hierbei ist die Zahl der für die Gewerkschaften vorgesehenen Sitze in der Bundeskommission und in den Regionalkommissionen auf Mitarbeiterseite mitzuteilen.
( 2 ) Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertreter(inne)n in die Arbeitsrechtliche Kommission beteiligen wollen, zeigen dies gegenüber dem Ausschuss über die Kommissionsgeschäftsstelle schriftlich an. Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist abgegeben werden. Anzeigen, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
( 3 ) Berechtigt zur Entsendung von Vertreter(inne)n sind Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche oder Teile der Regelungsbereiche der jeweiligen Kommission örtlich und sachlich zuständig sind. Erfüllt eine Gewerkschaft diese Voraussetzungen nicht, wird sie hierüber durch den Ausschuss schriftlich in Kenntnis gesetzt. Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung zulässig. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
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§ 4
Durchführung der Entsendung

( 1 ) Nach Ablauf der Anzeigefrist lädt der Ausschuss die anzeigenden und mitwirkungsberechtigten Gewerkschaften zu einer Sitzung mit dem Ziel ein, dass sich die Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der vorbehaltenen Sitze einigen. Die Sitzung wird von den Mitgliedern des Ausschusses geleitet, das Ergebnis durch die Kommissionsgeschäftsstelle in einem Protokoll festgehalten.
( 2 ) Kommt es zu einer zahlenmäßigen Einigung, benennen die Gewerkschaften spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtsperiode ihre Vertreter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Kommissionsgeschäftsstelle unterrichtet unverzüglich nach der Einigung beide Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission lediglich über die Zahl der von den Gewerkschaften in Anspruch genommenen Sitze. Sie können sich dabei an ihrer Organisationsstärke orientieren.
( 3 ) Kommt es zu einer zahlenmäßigen Einigung, benennen die Gewerkschaften spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtsperiode namentlich ihre Vertreter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission. Als Vertreter(innen) können nur Personen benannt werden, die das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren.
( 4 ) Kommt eine zahlenmäßige Einigung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Sitzung nach Absatz 1 zustande, gelten die Einigungsgespräche als gescheitert. In diesem Fall entscheidet der Ausschuss über die Verteilung der Sitze. Die Entscheidung ist den Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere aufgrund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.
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§ 5
Ergebnis der Entsendung

( 1 ) Der Ausschuss gibt das Ergebnis der Entsendung durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ bekannt.
( 2 ) Die bis zu einem endgültigen Ergebnis der Entsendung durch die Bundeskommission oder durch die Regionalkommissionen getroffenen Entscheidungen sind wirksam.
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§ 6
Vorzeitiges Ausscheiden

( 1 ) Scheidet ein(e) entsandte(r) Vertreter(in) während einer Amtsperiode aus der Kommission aus oder wird er/sie abberufen, entsendet die jeweilige Gewerkschaft unverzüglich eine(n) neue(n) Vertreter(in) und gibt dies der Kommissionsgeschäftsstelle schriftlich bekannt.
( 2 ) Beendet eine Gewerkschaft während einer Amtsperiode die Mitgliedschaft in einer Kommission, können sich die verbleibenden Gewerkschaften einigen, welche von ihnen für die restliche Amtsperiode den Sitz des ausscheidenden Mitglieds übernimmt. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen zustande, entscheidet das Los.
( 3 ) Beenden alle Gewerkschaften während einer Amtsperiode die Mitgliedschaft in einer Kommission, entfallen diese Sitze.
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§ 7
Kosten

Die den Gewerkschaften durch die Entsendung entstehenden Kosten tragen diese selbst.
Diese Ordnung setze ich für das Bistum Aachen zum 1. Januar 2016 in Kraft.