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Wahlordnung der Dienstgeberseite
gemäß § 5 Absatz 6 der Ordnung der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes

Vom 23. August 2007

(KlAnz. 2007, Nr. 199, S. 180), zuletzt geändert am 1. Dezember 2023
(KlAnz. 2024, Nr. 3, S. 8)

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§ 1
Gegenstand

Diese Wahlordnung regelt gemäß § 5 Absatz 6 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes die Wahl und die Entsendung der Vertreter(innen) der Dienstgeber in den Regionalkommissionen und in der Beschlusskommission der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission.
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§ 2
Vorbereitungsausschuss

( 1 ) Die Wahl der Vertreter(innen) der Dienstgeber in den Regionalkommissionen leitet ein Vorbereitungsausschuss (Ausschuss), der aus drei Mitgliedern besteht. Er wird von der Mitgliederversammlung der Dienstgeberseite gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder einem Wahlvorstand angehören.
( 2 ) Die Mitglieder des Ausschusses sind spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtsperiode zu wählen.
( 3 ) Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, der in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht wird, und setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Wahlhandlungen in den einzelnen (Erz-)Bistümern und im Offizialatsbezirk Oldenburg durchgeführt sein müssen. Er fordert die jeweiligen Diözesan-Caritasverbände und den Landes-Caritasverband Oldenburg auf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bilden.
( 4 ) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und andere Hilfsmittel erarbeiten und die Wahlvorstände bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.
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§ 3
Wahlvorstand

( 1 ) Jeder Diözesan-Caritasverband und der Landes-Caritasverband Oldenburg bildet für seinen Bereich einen Wahlvorstand, der jeweils aus drei Mitgliedern besteht und der sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode konstituieren muss. Die Mitglieder dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder dem Vorbereitungsausschuss angehören.
( 2 ) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Rechtsträger, die mit ihrer/ihren Einrichtung(en) Mitglied im jeweiligen Diözesan-Caritasverband und im Landes-Caritasverband Oldenburg sind und die in den Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes fallen (§ 2 Absatz 1 AT AVR). Nur die in der Liste aufgeführten Rechtsträger nehmen an der Wahl teil.
( 3 ) Der Wahlvorstand soll an diese Rechtsträger spätestens sechs Wochen nach seiner Konstituierung Wahlbenachrichtigungen versenden. Rechtsträger, die keine Wahlbenachrichtigung bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in der Aufstellung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch.
( 4 ) Der Wahlvorstand fordert die Rechtsträger auf, innerhalb einer festgelegten Frist Wahlvorschläge in Textform gemäß § 126 b BGB jeweils für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission abzugeben.
( 5 ) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
  1. den Namen des Kandidaten/der Kandidatin;
  2. den Namen des Rechtsträgers und die ausgeübte Tätigkeit;
  3. die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie der Benennung zustimmt;
  4. die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie Mitglied eines Organs eines kirchlichen Rechtsträgers im Bereich des Deutschen Caritasverbandes ist, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist, oder leitende(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-) Bistums ist;
  5. die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie am Wahltag alle Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt.
( 6 ) Der Wahlvorstand bestätigt in Textform gemäß § 126 b BGB den Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber dem/der Vorgeschlagenen und dem/der Vorschlagenden.
( 7 ) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegeben sind. Ist das nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück.
( 8 ) Der Wahlvorstand erstellt anhand der eingegangenen Wahlvorschläge eine Kandidat(inn)enliste für die Wahl. Sie enthält die Namen der Wahlbewerber(innen) in alphabetischer Reihenfolge, die Namen der Träger und die ausgeübten Tätigkeiten. Dieselbe Person kann für eine Amtsperiode nur in einer Diözese kandidieren.
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§ 4
Durchführung der Wahlen für die Regionalkommissionen

( 1 ) Der Wahlvorstand beruft die diözesane Wahlversammlung ein, indem er die nach § 3 Abs. 2 dieser Wahlordnung wahlberechtigten Rechtsträger auffordert, jeweils eine(n) Vertreter(in) zur diözesanen Wahlversammlung zu entsenden. Die Wahlversammlung kann auch mittels einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wahl geheim durchgeführt wird. Die wahlberechtigten Rechtsträger haben bei bis zu 1000 Mitarbeitern eine Stimme. Bei Rechtsträgern mit mehr als 1000 Mitarbeitern erhöht sich die Stimmzahl für je angefangene weitere 1000 Mitarbeiter um eine Stimme, bis zu höchstens 3 Stimmen je Rechtsträger. Die diözesane Wahlversammlung wählt den/die Vertreter(in) der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission und tritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtsperiode zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. Die Einladung und die Kandidat(inn)enliste müssen mindestens zwei Wochen vorher versandt werden.
( 2 ) Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über den Termin der Wahlversammlung und die Kandidat(inn)enliste mindestens zwei Wochen vorher an die Kandidat(inn)en absenden.
( 3 ) Für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission erstellt der Wahlvorstand anhand der Kandidat(inn)enliste jeweils die Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
( 4 ) Jede(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in der Wahlversammlung vor der Wahl vorzustellen.
( 5 ) Es findet eine geheime Wahl statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder das Ankreuzen von mehreren Namen machen diesen ungültig. Abweichend von Satz 2 können bei der Wahl der Mitglieder der Regionalkommission aus den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart bis zu zwei Kandidaten angekreuzt werden. Der Wahlvorstand nimmt die Auszählung vor und gibt das Wahlergebnis gegenüber dem Vorbereitungsausschuss bekannt.
( 6 ) Gewählt als Vertreter(in) der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission ist der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat, abweichend davon sind in den (Erz-) Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart die zwei Kandidat(inn)en gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
( 7 ) Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidat(inn)en eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
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§ 5 Durchführung der Wahl für die Bundeskommission

( 1 ) Die 28 Vertreter(innen) der Dienstgeberseite in der Bundeskommission werden durch die nach § 4 dieser Wahlordnung gewählten und bestimmten Mitglieder der Dienstgeberseite in den Regionalkommissionen gewählt; nicht wahlberechtigt sind die weiteren Vertreter(innen) der Dienstgeberseite der jeweiligen Regionalkommissionen nach § 6 Abs. 5 AK-Ordnung. Zu diesem Zweck findet nach der Wahl der Mitglieder der Regionalkommissionen eine gemeinsame Wahlversammlung dieser Mitglieder (Bundeswahlversammlung) statt. Die weiteren Vertreter(innen) der Dienstgeberseite der jeweiligen Regionalkommissionen nach § 6 Abs. 5 AK-Ordnung sind ab dem Zeitpunkt der Feststellung ihrer Wahl wahlberechtigt.
( 2 ) Die Bundeswahlversammlung wird durch den Ausschuss nach § 2 dieser Wahlordnung durchgeführt. Er kann dabei durch die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite unterstützt werden. Der Ausschuss fordert die gewählten und bestimmten Mitglieder der Dienstgeberseite in den Regionalkommissionen unverzüglich nach den Wahlen in die Regionalkommissionen auf, Kandidat(inn)en für die Bundeskommission innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen in Textform zu benennen. Ebenfalls ein Vorschlagsrecht hat die Deutsche Ordensobernkonferenz, die Bundeskonferenz der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Ortscaritasverbände, die Personal- und Einrichtungsfachverbände, sowie andere rechtlich selbständige Zusammenschlüsse überdiözesan tätiger caritativer Träger. Zugleich setzt er einen Termin für die Bundeswahlversammlung und lädt mit einer Frist von drei Wochen dazu ein. Die Bundeswahlversammlung muss spätestens einen Monat vor dem Ende der Amtsperiode stattfinden.
( 3 ) Der Ausschuss erstellt eine Kandidat(inn)enliste für die wahlberechtigten Mitglieder. Jede(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in der Bundeswahlversammlung vor der Wahl vorzustellen.
( 4 ) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Von den 28 Mitgliedern der Bundeskommission müssen 14 Vertreter(innen) Mitglied einer Regionalkommission sein; jede Regionalkommission muss dabei mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein. Die verbleibenden 14 Mitglieder können die Gliederungen und Fachverbände, die Orden und Träger stellen.
( 5 ) Gewählt als der/die Vertreter(in) in der Bundeskommission ist der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidat(inn)en eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
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§ 6 Durchführung der Wahlen für die weiteren Mitglieder

( 1 ) Gemäß § 6 Abs. 5 AK-Ordnung werden für die nach § 5 AK-Ordnung entsandten Vertreter(innen) der Gewerkschaften in der Bundes- und in den Regionalkommissionen weitere Mitglieder der Dienstgeberseite in die entsprechenden Bundes- oder Regionalkommissionen gewählt.
( 2 ) Die Wahlen erfolgen zur Wahrung der Parität, wenn und in dem Umfang, in dem Gewerkschaften nach § 4 der Entsendeordnung für die Vertreter(innen) der Gewerkschaften Sitze in der Bundes- oder den jeweiligen Regionalkommissionen in Anspruch nehmen.
( 3 ) In den Regionalkommissionen werden die weiteren Vertreter(innen) der Dienstgeberseite durch die gewählten und bestimmten Mitglieder der Dienstgeberseite der jeweiligen Regionalkommissionen gewählt. Zu diesem Zweck findet vor der Konstituierung der jeweiligen Regionalkommissionen eine gemeinsame Wahlversammlung dieser Mitglieder statt.
( 4 ) Die Wahlversammlung der Regionalkommissionen wird durch die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite durchgeführt. Die Geschäftsstelle fordert die gewählten und bestimmten Mitglieder der Dienstgeberseite in den Regionalkommissionen auf, weitere Kandidat(inn)en für die weiteren Mitglieder der Dienstgeberseite der Regionalkommission innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen in Textform zu benennen. Zugleich setzt sie einen Termin für die Wahlversammlung und lädt mit einer Frist von drei Wochen dazu ein.
( 5 ) Die Geschäftsstelle erstellt eine Kandidat(inn)enliste für die wahlberechtigten Mitglieder. Jede(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in der Wahlversammlung vor der Wahl vorzustellen. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt als weitere/n Vertreter(in) in der Regionalkommission ist der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidat(inn)en eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
( 6 ) In der Bundeskommission werden die weiteren Vertreter(innen) der Dienstgeberseite durch die gewählten und bestimmten Mitglieder der Dienstgeberseite der Regionalkommissionen gewählt; nicht wahlberechtigt sind die weiteren Vertreter(innen) der Dienstgeberseite der jeweiligen Regionalkommissionen nach § 6 Abs. 5 AK-Ordnung. Zu diesem Zweck findet vor der Konstituierung der Bundeskommissionen eine gemeinsame Wahlversammlung dieser Mitglieder statt. Diese Wahlversammlung kann zeitgleich mit der Bundeswahlversammlung nach § 5 dieser Wahlordnung stattfinden.
( 7 ) Die Wahlversammlung wird durch den Ausschuss nach § 2 dieser Wahlordnung durchgeführt. Er kann dabei durch die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite unterstützt werden. Der Ausschuss fordert die gewählten und bestimmten Mitglieder der Dienstgeberseite in den Regionalkommissionen auf, weitere Kandidat(inn)en für die Bundeskommission innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen in Textform zu benennen. Zugleich setzt er einen Termin für die Wahlversammlung und lädt mit einer Frist von drei Wochen dazu ein.
( 8 ) Der Ausschuss erstellt eine Kandidat(inn)enliste für die wahlberechtigten Mitglieder. Jede(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in der Wahlversammlung vor der Wahl vorzustellen. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt als weitere/n Vertreter(in) in der Bundeskommission ist der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidat(inn)en eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
( 9 ) Beenden Gewerkschaften während einer Amtsperiode die Mitgliedschaft in der Bundes- oder in einer Regionalkommission nach § 6 Abs. 3 Entsendeordnung Gewerkschaften, endet die Mitgliedschaft der weiteren Vertreter(innen) in dieser Kommission. Endet nur die Mitgliedschaft eines weiteren Vertreters, scheidet zuerst der Vertreter mit der geringeren Stimmenzahl bei der Wahl aus. Bei Stimmengleichheit trifft die Dienstgeberseite in der jeweiligen Kommission eine Entscheidung.
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§ 7 Ergebnis der Wahl

Der Wahlvorstand teilt das Ergebnis der Wahl in dem (Erz-)Bistum und im Offizialatsbezirk Oldenburg unverzüglich dem Vorbereitungsausschuss mit und soll für die Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt des (Erz-)Bistums Sorge tragen. Der Ausschuss gibt das Ergebnis der gesamten Wahl durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ bekannt.
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§ 8 Anfechtung der Wahl

( 1 ) Jede(r) Wahlberechtigte und jede(r) Wahlbewerber(in) hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ anzufechten. Die Anfechtung ist gegenüber dem zuständigen Wahlvorstand schriftlich zu erklären.
( 2 ) Der Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Wahlanfechtung und teilt die Entscheidung der Person oder den Personen schriftlich mit, die die Wahl angefochten hat oder haben. Er informiert den/die Betroffene(n) und den Ausschuss schriftlich über die Anfechtung und die Entscheidung. Unzulässige und/oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlvorstand zurück. Stellt er fest, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch Verstoß verursachten Fehler. Die Entscheidung über eine Wahlwiederholung wird in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes nach Abs. 2 Satz 1 ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlvorstandes zulässig.
( 4 ) Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der/die Betroffene im Amt. Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Regionalkommissionen und durch die Bundeskommission getroffenen Entscheidungen unberührt.
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§ 9 Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin

( 1 ) Scheidet ein(e) gewählte(r) Vertreter(in) der Dienstgeber als Mitglied einer Regionalkommission nach § 6 Abs. 1 AK-Ordnung aus, so bestimmt die Dienstgeberseite in der jeweiligen Regionalkommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied. Scheidet ein(e) nach § 6 Abs. 2 AK-Ordnung bestimmte(r) Vertreter(in) als Mitglied einer Regionalkommission aus, dann benennt das entsendende Gremium ein neues Mitglied.
( 2 ) Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Dienstgeber als Mitglied der Bundeskommission nach § 6 Abs. 3 AK-Ordnung aus, so bestimmt die Dienstgeberseite in der Bundeskommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied. War der/die ausgeschiedene Vertreter(in) Mitglied des Leitungsausschusses der Bundeskommission, so kann das neu zu bestellende Mitglied im Leitungsausschuss ein anderes sein als das neu in die Bundeskommission berufene Mitglied.
( 3 ) Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Dienstgeber als weiteres Mitglied der Bundes- oder einer Regionalkommission nach § 6 Abs. 5 AK-Ordnung aus, so bestimmt die Dienstgeberseite in der Bundes- oder der jeweiligen Regionalkommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied. War der/die ausgeschiedene Vertreter(in) Mitglied des Leitungsausschusses der Bundeskommission, so kann das neu zu bestellende Mitglied im Leitungsausschuss ein anderes sein als das neu in die Bundeskommission berufene Mitglied.
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§ 10 Kosten der Wahl

Die durch den Vorbereitungsausschuss verursachten Kosten trägt der Deutsche Caritasverband. Die Kosten eines Wahlvorstandes übernehmen der jeweilige Diözesan-Caritasverband und der Landes-Caritasverband für Oldenburg. Die Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung und der Kandidat(inn)en werden von dem Rechtsträger getragen.
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§ 11 Bestimmung der Vertreter(innen) der Diözesan-Caritasverbände

Die nach § 6 Abs. 2 AK-Ordnung bestimmten Vertreter(innen) einer Regionalkommission werden von dem jeweils nach der Satzung des Diözesan-Caritasverbandes und des Landes-Caritasverbandes für Oldenburg zuständigen Organ bestimmt. Fehlt eine Zuweisung dieser Aufgabe in der Satzung, ist der Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes und des Landes-Caritasverbandes für Oldenburg zuständig. Die Bestimmung erfolgt in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Wahl nach dieser Wahlordnung.
Die vorstehende Ordnung setze ich hiermit für das Bistum Aachen in Kraft.