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Wahlordnung der Dienstgeberseite
gemäß § 5 Absatz 6 der Ordnung der
Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes

Vom 23. August 2007

(KlAnz. 2007, Nr. 199, S. 180), zuletzt geändert am 5. Januar 2022
(KlAnz. 2022, Nr. 13, S. 41)

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§ 1
Gegenstand

Diese Wahlordnung regelt gemäß § 5 Absatz 6 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes die Wahl und die Entsendung der Vertreter(innen) der Dienstgeber in den Regionalkommissionen und in der Beschlusskommission der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission.
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§ 2
Vorbereitungsausschuss

( 1 ) Die Wahl der Vertreter(innen) der Dienstgeber in den Regionalkommissionen leitet ein Vorbereitungsausschuss (Ausschuss), der aus drei Mitgliedern besteht. Er wird von der Mitgliederversammlung der Dienstgeberseite gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder einem Wahlvorstand angehören.
( 2 ) Die Mitglieder des Ausschusses sind spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtsperiode zu wählen.
( 3 ) Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, der in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht wird, und setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Wahlhandlungen in den einzelnen (Erz-)Bistümern und im Offizialatsbezirk Oldenburg durchgeführt sein müssen. Er fordert die jeweiligen Diözesan-Caritasverbände und den Landes-Caritasverband Oldenburg auf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bilden.
( 4 ) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und andere Hilfsmittel erarbeiten und die Wahlvorstände bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.
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§ 3
Wahlvorstand

( 1 ) Jeder Diözesan-Caritasverband und der Landes-Caritasverband Oldenburg bildet für seinen Bereich einen Wahlvorstand, der jeweils aus drei Mitgliedern besteht und der sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode konstituieren muss. Die Mitglieder dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder dem Vorbereitungsausschuss angehören.
( 2 ) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Rechtsträger, die mit ihrer/ihren Einrichtung(en) Mitglied im jeweiligen Diözesan-Caritasverband und im Landes-Caritasverband Oldenburg sind und die in den Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes fallen (§ 2 Absatz 1 AT AVR). Nur die in der Liste aufgeführten Rechtsträger nehmen an der Wahl teil.
( 3 ) Der Wahlvorstand soll an diese Rechtsträger spätestens sechs Wochen nach seiner Konstituierung Wahlbenachrichtigungen versenden. Rechtsträger, die keine Wahlbenachrichtigung bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in der Aufstellung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch.
( 4 ) Der Wahlvorstand fordert die Rechtsträger auf, innerhalb einer festgelegten Frist schriftliche Wahlvorschläge jeweils für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission abzugeben.
( 5 ) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
  1. den Namen des Kandidaten/der Kandidatin,
  2. den Namen des Rechtsträgers und die ausgeübte Tätigkeit,
  3. die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie der Benennung zustimmt,
  4. die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie Mitglied eines Organs eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist, oder leitende(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-) Bistums ist,
  5. die Unterschrift der gesetzlichen Vertretung des Rechtsträgers.
( 6 ) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich den Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber dem/der Vorgeschlagenen und dem/der Vorschlagenden.
( 7 ) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegeben sind. Ist das nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück.
( 8 ) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegeben sind. Ist das nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück.
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§ 4
Durchführung der Wahlen

( 1 ) Der Wahlvorstand beruft die diözesane Wahlversammlung ein, indem er die nach § 3 Absatz 2 dieser Wahlordnung wahlberechtigten Rechtsträger auffordert, jeweils eine(n) Vertreter(in) zur diözesanen Wahlversammlung zu entsenden. Die diözesane Wahlversammlung wählt den/die Vertreter(in) der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission und tritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtsperiode zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. Die Einladung und die Kandidat(inn)enliste müssen mindestens zwei Wochen vorher abgesandt werden.
( 2 ) Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über den Termin der Wahlversammlung und die Kandidat(inn)enliste mindestens zwei Wochen vorher an die Kandidat(inn)en absenden.
( 3 ) Für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission erstellt der Wahlvorstand anhand der Kandidat-(inn)enliste jeweils die Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
( 4 ) Jede(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in der Wahlversammlung vor der Wahl vorzustellen.
( 5 ) Es findet eine geheime Wahl statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder das Ankreuzen von mehreren Namen machen diesen ungültig. Der Wahlvorstand nimmt die Auszählung vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.
( 6 ) Gewählt als Vertreter(in) der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission ist der/ die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat, abweichend davon sind in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart die zwei Kandidat(inn)en gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
( 7 ) Die Vertreter(innen) der Dienstgeberseite in der Beschlusskommission der Bundeskommission werden durch die Mitglieder der Dienstgeberseite in den Regionalkommissionen gewählt. Zu diesem Zweck findet nach der Wahl der Mitglieder der Regionalkommissionen eine gemeinsame Wahlversammlung aller Mitglieder der Dienstgeber aus allen Regionalkommissionen statt. Von den 28 Mitgliedern der Beschlusskommission müssen mindestens 14 Vertreter(innen) Mitglied einer Regionalkommission sein. Jede Region muss dabei mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Dabei sollen die Gliederungen und Fachverbände, die Orden und Träger angemessen vertreten sein. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; sie werden von dem/der Geschäftsführer/in durchgeführt.
( 8 ) Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidat(inn)en eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
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§ 5
Ergebnis der Wahl

Der Wahlvorstand teilt das Ergebnis der Wahl in dem (Erz-)Bistum und im Offizialatsbezirk Oldenburg unverzüglich dem Vorbereitungsausschuss mit und soll für die Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt des (Erz-)Bistums Sorge tragen. Der Ausschuss gibt das Ergebnis der gesamten Wahl durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien bekannt.
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§ 6
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Eine Anfechtung der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des gesamten Wahlergebnisses in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien von den Wahlberechtigten und Wahlbewerber(inne)n für ihren Bereich bei dem zuständigen Wahlvorstand schriftlich geltend gemacht werden.
( 2 ) Der Wahlvorstand informiert den/die Betroffene(n) über die Anfechtung. Ist eine Anfechtung begründet und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusse so wird die betroffene Wahl für ungültig erklärt und unverzüglich wiederholt.
( 3 ) Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der/die Betroffene im Amt. Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Regionalkommissionen und durch die Beschlusskommission der Bundeskommission getroffenen Entscheidungen unberührt.
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§ 7
Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin

( 1 ) Scheidet ein(e) gewählte(r) Vertreter(in) der Dienstgeber als Mitglied einer Regionalkommission aus, so bestimmt die Dienstgeberseite in der jeweiligen Regionalkommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied. Scheidet ein(e) nach § 5 Absatz 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission entsandte(r) Vertreter(in) als Mitglied einer Regionalkommission aus, dann benennt das entsendende Gremium ein neues Mitglied.
( 2 ) Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Dienstgeber als Mitglied der Beschlusskommission der Bundeskommission aus, so bestimmt die Dienstgeberseite in der Beschlusskommission der Bundeskommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied. War der/die ausgeschiedene Vertreter(in) Mitglied der Verhandlungskommission der Bundeskommission, so kann das neu zu bestellende Mitglied in der Verhandlungskommission ein anderes sein als das neu in die Bundeskommission berufene Mitglied.
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§ 8
Kosten der Wahl

Die durch den Vorbereitungsausschuss verursachten Kosten trägt der Deutsche Caritasverband. Die Kosten eines Wahlvorstandes übernimmt der jeweilige Diözesan-Caritasverband und der Landes-Caritasverband Oldenburg. Die Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung und der Kandidat(inn)en werden von dem Rechtsträger getragen.
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§ 9
Bestellung der Vertreter(innen) durch die Diözesan-Caritasverbände

Die nach § 5 Absatz 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission entsandten Vertreter(innen) einer Regionalkommission werden von dem jeweils nach der Satzung des Diözesan-Caritasverbandes und des Landes-Caritasverbandes Oldenburg zuständigen Organ entsandt. Fehlt eine Zuweisung dieser Aufgabe in der Satzung, ist der Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes und des Landes-Caritasverbandes Oldenburg zuständig. Die Bestellung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl nach dieser Wahlordnung.
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§ 10
Überleitungsvorschrift

Für die erstmalige Wahl nach dieser Wahlordnung treten an die Stelle der Mitglieder der Dienstgeberseite in der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Wahlordnung die nach der bisherigen Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmten Mitglieder der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Mitglieder des Ausschusses nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieser Wahlordnung sind spätestens bis zum 30. April 2007 zu wählen.
Die vorstehende Ordnung setze ich hiermit für das Bistum Aachen in Kraft.