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Ordnung zur Supervision von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferenten/innen und Pastoralreferenten/innen im Dienst des Bistums Aachen

Vom 8. Dezember 2010

(KlAnz. 2011, Nr. 3, S. 4)

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1. Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Supervision von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferenten/innen und Pastoralreferenten/innen, die als pastorale Mitarbeiter/innen für das Bistum Aachen eingesetzt sind. Ausgenommen sind Supervisionen, die Bestandteil der Berufseinführung, einer genehmigten Fortbildungsmaßnahme oder Zusatzqualifizierung bzw. durch eine gesonderte Verfügung geregelt sind.
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2. Angebot der Supervision

Supervision ist ein Instrument des Bischöflichen Generalvikariates, Hauptabteilung Pastoralpersonal, zur Personalentwicklung und Qualitätssicherung. Supervision kann nach Maßgabe dieser Ordnung von jedem/r Mitarbeiter/in der oben genannten Zielgruppe in Anspruch genommen oder durch die Hauptabteilung Pastoralpersonal veran-lasst werden.
Supervision wird als Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision durchgeführt.
Zur Supervision stehen Supervisoren/innen zur Verfügung, die im bischöflichen Auftrag Supervision für pastorale Mitarbeiter/innen im Bistum Aachen durchführen. Darüber hinaus können andere Supervisoren/innen in Anspruch genommen werden.
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3. Definition und Ziele der Supervision

3.1
Definition
Supervision als professionell begleiteter Prozess der Beratung für Mitarbeiter/innen im pastoralen Dienst reflektiert das berufliche Handeln in all seinen Bezügen unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Glaubensgeschichte(n).
3.2
Ziele
Supervision klärt und bestimmt das Wechselverhältnis zwischen Auftrag, beruflicher Rolle sowie Aufgaben und Diensten in den übertragenen Arbeitsfeldern einerseits und der eigenen Person andererseits.
Supervision reflektiert die alltäglichen und besonderen Situationen des beruflichen Handelns im Kontext des beruflichen Einsatzes und klärt die Anforderungen des Einsatzes sowie des institutionellen Rahmens mit ihren Einflüssen auf die Gestaltung der eigenen Arbeit. Supervision führt damit zur Klärung und Weiterentwicklung der beruflichen Identität.
Supervision hilft, die Auswirkungen und das Zusammenspiel der genannten Faktoren in den übertragenen Arbeitsfeldern, die jeweiligen Zielsetzungen der Arbeit sowie die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern/innen und Vorgesetzten zu verstehen und ermöglicht, von dem/der Supervisanden/in gewünschte und mögliche Veränderungen des beruflichen Handelns in der Einsatzstelle zu entwickeln und einzuüben.
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4. Standards für Supervision

4.1
Anlässe
Anlässe für Supervision sind vor allem:
  • Berufseinstieg,
  • Einsatzstellenwechsel oder Aufgabenveränderung in einer Einsatzstelle,
  • Qualitätssicherung,
  • berufliche Problemlagen/berufliche Krisen,
  • neue Konstellationen der beruflichen Zusammenarbeit,
  • Zusammenarbeit von (Pastoral-)Teams.
4.2
Supervisionskontrakt
Zu Beginn einer Supervision ist ein schriftlicher Kontrakt zwischen Supervisand/in und Supervisor/in zu formulieren.
Bei Supervisionen, die von der Hauptabteilung Pastoralpersonal veranlasst werden, finden Kontrakt- und Auswertungsgespräche unter Beteiligung eines/r Vertreters/in der Hauptabteilung Pastoralpersonal statt.
Die Beteiligung eines/r Vertreters/in der Hauptabteilung Pastoralpersonal an Kontrakt- und Auswertungsgesprächen kann auch bei anderen Anlässen angezeigt sein und setzt die Zustimmung des/der Supervisanden/in voraus.
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5. Antrag, Genehmigung, Nachweis

5.1
Vorabklärung und Antragstellung
Für die Inanspruchnahme von Supervision ist zur Abklärung von Modalitäten eine Kontaktaufnahme mit dem Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoralpersonal, Abteilung 2.1 – Personalplanung, -einsatz und -entwicklung (im Folgenden: Abt. 2.1), erforderlich. Danach ist Supervision unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars dort schriftlich zu beantragen.
Die Verlängerung einer genehmigten Supervision ist möglich; sie bedarf des begründeten Antrags auf dem dafür vorgesehenen Nachweisformular.
5.2
Genehmigung
Im Falle der Genehmigung des Antrags werden der Umfang sowie gegebenenfalls die finanzielle Förderung der Supervision festgesetzt.
Dem/der Antragsteller/in wird das Antrags-formular mit dem Genehmigungsvermerk nebst einer Kopie für den/die Supervisor/in zugeleitet. Der/die Antragsteller/in setzt seinen/ihren Vorgesetzten in Kenntnis.
5.3
Nachweis
Die Beendigung der Supervision ist durch den/die Antragsteller/in unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars gegenüber der Abt. 2.1 nachzuweisen. Original-Kostenbelege sind beizufügen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Erstattung der Kosten bis zur Höhe der bei der Genehmigung festgesetzten Förderung.
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6. Förderung von Supervision

6.1
Arbeitszeit
Die Zeiten der Supervisionssitzungen sowie die Fahrtzeiten zu Supervisionssitzungen gelten bei genehmigter Supervision als Arbeitszeit.
6.2
Umfang
Es können je Supervision bis zu acht Supervisionssitzungen genehmigt werden. Auf begründeten Antrag kann eine genehmigte Supervision um bis zu vier Supervisionssitzungen verlängert werden. Ein neuer Supervisionsprozess kann in der Regel frühestens zwölf Monate nach Abschluss der letzten genehmigten Supervision beginnen.
6.3
Finanzielle Förderung
Gegenstand finanzieller Förderung sind Supervisionshonorare und Fahrtkosten.
  • Die finanzielle Förderung von Supervisionshonoraren erfolgt nach festgelegten Höchstsätzen, die bei der Abt. 2.1 zu erfragen sind.
  • Für die Erstattung von notwendigen Fahrtkosten gelten die „Ausführungsbestimmungen zur Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung für Laien im pastoralen Dienst“ bzw. die „Priester- und Diakonenreisekostenordnung“ in der jeweils geltenden Fassung. In der Regel werden bei Einzel- oder Gruppensupervisionen die notwendigen Fahrtkosten des/der Supervisanden/in erstattet, bei (Pastoral-)Teamsupervisionen die Fahrtkosten des/der Supervisors/in bezuschusst.
Für Supervisionen, die von der Hauptabteilung Pastoralpersonal veranlasst werden, trägt das Bistum die Kosten.
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7. In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Die „Ordnung zur Supervision von Priestern, Diakonen, Gemeindereferenten/innen und Pastoralreferenten/innen im Dienst des Bistums Aachen“ vom 1. Januar 2009 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2009, Nr. 9, S. 14) tritt gleichzeitig außer Kraft.