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Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt

Vom 21. Januar 2013

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  1. Infolge der Säkularisation der Kirchengüter waren die deutschen Staaten zu materiellen Leistungen an die Kirchen verpflichtet. Im 19. Jahrhundert haben sie diese Verpflichtung umgewandelt und die Kirchensteuer eingeführt. Mittels ihrer entrichten nun die Gläubigen selbst Beiträge für die Aufgaben der Kirche. Um dem Grundrecht der Religionsfreiheit Geltung zu verschaffen und zu gewährleisten, dass niemand gegen seinen Willen als Kirchenmitglied geführt wird, wurde die Möglichkeit geschaffen, zivilrechtlich den „Kirchenaustritt“ zu erklären. Die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt damit gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 CIC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 § 1 CIC i. V. m. c. 1263 CIC).
  2. Die Erklärung des Kirchenaustritts erfüllt die Kirche mit Sorge und bewegt sie, der Person, die ihren Austritt erklärt hat, mit pastoraler Hinwendung nachzugehen. Die Erklärung des Kirchenaustritts zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:
    1. Die aus der Kirche ausgetretene Person
      • darf die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht empfangen,
      • kann keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen,
      • kann nicht Taufpate und nicht Firmpate sein,
      • kann nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein,
      • verliert das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche,
      • kann nicht Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein.
    2. Damit aus der Kirche ausgetretene Personen eine kirchliche Ehe schließen können, muss die Erlaubnis zur Eheschließungsassistenz beim Ortsordinarius eingeholt werden. Diese setzt Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die katholische Kindererziehung voraus.
    3. Falls die aus der Kirche ausgetretene Person nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt hat, kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden.
    4. Falls die Person im kirchlichen Dienst steht, treten die im kirchlichen Dienstrecht vorgesehenen Folgen in Kraft.
    5. Falls die Person aufgrund einer kirchlichen Ermächtigung Dienste ausübt, muss diese Ermächtigung widerrufen werden.
    6. Die kirchliche Autorität lädt diejenigen, die den Kirchenaustritt erklärt haben, zu einem Gespräch im Blick auf ihre volle Wiedereingliederung in die kirchliche Gemeinschaft ein. Es zielt auf die Versöhnung mit der Kirche und die Rückkehr zur vollen Ausübung der Rechte und Pflichten. Wenn aus der Reaktion des Gläubigen, der den Kirchenaustritt erklärt hat, auf einen schismatischen, häretischen oder apostatischen Akt zu schließen ist, wird der Ordinarius dafür sorgen, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Pastorale Schreiben an die aus der Kirche ausgetretene Person unmittelbar nach Kenntnisnahme des Kirchenaustritts (s. Anlage) und das Gespräch haben keine aufschiebende Wirkung.
Erläuterungen:
In den Bundesländern außer Bremen erfolgt der Kirchenaustritt vor einer zivilen Behörde, in Bremen gemäß Landesgesetz vor einer kirchlichen Stelle.
Zu 1.:
Pfarrliche und diözesane Räte sind z. B. Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand bzw. Vermögensverwaltungsrat sowie Diözesanpastoralrat. Zur Mitgliedschaft in öffentlichen kirchlichen Vereinen vgl. c. 316 CIC.
Zu 2.:
Vgl. dazu c. 1071 in Verbindung mit c. 1125 CIC.
Zu 3.:
Vgl. dazu c. 1184 § 1 n. 3 CIC.
Zu 4.:
Vgl. dazu „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“, Artikel 3 Abs. 4 („Für keinen Dienst in der Kirche ist geeignet, wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.“) (= Die deutschen Bischöfe 51, 2008).
Zu 5.:
Gemeint sind z. B. die missio canonica für Religionslehrer und das nihil obstat für Theologieprofessoren.
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Anlage

Pastorales Schreiben an Personen, die ihren Austritt
aus der katholischen Kirche erklärt haben

in der Fassung des Beschlusses
des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz

vom 21.01.2013
Sehr geehrte Frau , oder sehr geehrter Herr ,
von der zuständigen staatlichen Stelle habe ich die Nachricht erhalten, dass Sie am Ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt haben. Ich achte Ihren Schritt, auch wenn ich ihn sehr bedauere.
Variabler Baustein: Wenn die ausgetretene Person dem Pfarrer persönlich bekannt ist:
Wir haben uns persönlich kennen gelernt. [Jetzt 2 Möglichkeiten:] Dabei haben wir uns auch über Schwierigkeiten mit der Kirche unterhalten. [Oder:] Wir kamen freilich dabei nicht zu einem Gespräch über Einwände und Bedenken Ihrerseits gegenüber der Kirche. [Wieder an alle:] Es tut mir leid, dass wir uns vor Ihrem Schritt, die Kirche zu verlassen, darüber nicht mehr austauschen konnten.
Variabler Baustein: Wenn die ausgetretene Person dem Pfarrer persönlich unbekannt ist:
Wir haben uns nie persönlich näher kennen gelernt. Es tut mir leid, dass wir vor Ihrem Schritt, die Kirche zu verlassen, darüber nicht ins Gespräch kommen konnten.
Fester Baustein:
Umso mehr liegt mir daran, unmittelbar von Ihnen zu erfahren, was Sie bewogen hat, Ihren Kirchenaustritt zu erklären. Auch wenn öffentlich viel über die Gründe diskutiert wird und mir viele Antworten bekannt sind, so ist es mir wichtig, von Ihnen zu erfahren, warum Sie persönlich so enttäuscht oder auch verletzt sind und die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche aufgekündigt haben.
Deshalb lade ich Sie herzlich ein, dass wir bei einem persönlichen Treffen über die Gründe Ihrer Entscheidung und über Glaube und Kirche, Evangelium und Leben sprechen. Ich schreibe diesen Brief auch im Namen unseres (Erz-)Bischofs (Name) aus (Ort). Die Bischöfe haben sich verständigt, auf diesem Weg nochmals einen Kontakt mit den Ausgetretenen zu versuchen und die zuständigen Pfarrer mit diesem Schreiben beauftragt. Wenn Sie in unserem Gespräch weitergehende Fragen haben sollten, kann ich Sie auch gerne an kundige Gesprächspartner vermitteln.
Erlauben Sie mir, dass ich im begrenzten Rahmen eines solchen Briefes aus der Sicht der Kirche auf das Problem des Verlassens der kirchlichen Gemeinschaft eingehe. Es geht dabei nicht um den Verlust von Kirchensteuern, so sehr wir die Hilfe der Katholiken für die kirchlichen Aufgaben brauchen. Mit dem öffentlich erklärten Kirchenaustritt nehmen Sie einen Akt der bewussten Distanzierung von der Gemeinschaft der Kirche vor. Dieser ist nicht bloß eine äußerste Form der Kritik oder Ausdruck eines heftigen Ärgers oder auch einer längeren Entfremdung.
Die Kirche ist nicht nur eine äußere Organisation, der man eine andersartige rein geistliche Wirklichkeit gegenüberstellen könnte. Vielmehr gehören beide Aspekte untrennbar zusammen. So hat es auch das Zweite Vatikanische Konzil in seiner Kirchenkonstitution „Lumen Gentium“ (Art. 8) betont: „Die sichtbare Versammlung und die geistliche Gemeinschaft, die irdische Kirche und die mit himmlischen Gaben beschenkte Kirche sind nicht als zwei verschiedene Größen zu betrachten, sondern bilden eine einzige komplexe Wirklichkeit, die aus menschlichem und göttlichem Element zusammenwächst.“ Dabei sind wir uns bewusst, dass die Kirche „zugleich heilig und stets der Reinigung bedürftig ist, sie geht immerfort den Weg der Buße und Erneuerung“. Es gibt trotz mancher Mängel in der Kirche, die ja immer auch bei uns selbst beginnen, gute Gründe, in der Kirche zu bleiben.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht erstaunlich, dass eine so entschiedene Aufkündigung der kirchlichen Gemeinschaft, wie es die Erklärung eines Kirchenaustritts darstellt, konkrete und zugleich fundamentale Folgen hat. Auch hohe staatliche Gerichte haben diese Wertung eines Kirchenaustritts immer wieder bestätigt. Wir wollen und müssen die Willensbekundung, die in einem solchen Schritt liegt, ernst nehmen, auch wenn diese Konsequenzen den ausgetretenen Personen nicht immer bewusst gewesen sind.
So muss ich die gewiss harte, aber auch klare Sprache der kirchlichen Lehre und des kirchlichen Rechts benutzen, wenn ich auf den Verlust einer ganzen Reihe von Rechten hinweise:
  • Sie dürfen die Sakramente der Eucharistie, der Firmung, der Buße und der Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht mehr empfangen.
  • Sie verlieren das aktive und passive Wahlrecht in der katholischen Kirche; Sie können nicht Mitglied in kirchlichen Gremien und Räten sein; Sie können keine kirchlichen Ämter bekleiden nd Funktionen wahrnehmen. Sie dürfen z. B. nicht Tauf- und Firmpate werden.
  • Wenn Sie katholisch heiraten möchten, sind dafür eine besondere Erlaubnis des Bischofs notwendig und Versprechen, den Glauben zu bewahren und an die Kinder weiterzugeben.
  • Es kann Ihnen das kirchliche Begräbnis verweigert werden, wenn Sie vor dem Tod kein Zeichen der Umkehr und der Reue gezeigt haben.
Ich bitte Sie um Verständnis, wenn ich Ihnen die Konsequenzen Ihrer Erklärung des Kirchenaustritts in aller Deutlichkeit dargelegt habe. Dies hängt damit zusammen, dass wir Ihre Aufkündigung der kirchlichen Gemeinschaft ernst nehmen. Es gibt aber immer auch die Möglichkeit einer Wiederannäherung an die Kirche und einen Weg zurück in die Gemeinschaft. Sie sind uns auch nach Ihrem Austritt nicht gleichgültig. Das soll Ihnen auch dieser Brief zeigen.
Variabler Baustein: Schlusswort (kann variiert werden, je nachdem ob Person dem Pfarrer bekannt oder nicht)
Sehr geehrte Frau , oder sehr geehrter Herr ,
aus allen diesen Gründen möchte ich Sie zu dem schon erwähnten Gespräch einladen. Sprechen Sie mich doch bitte auf eine solche Gelegenheit an. Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören. Sie können gewiss auch zu einem späteren Zeitpunkt auf diese Gesprächseinladung zurückkommen.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit (und auch für Ihren bisherigen Beitrag zum Leben der Kirche) und bleibe mit freundlichen Grüßen und der Bitte um Gottes Segen für Sie und alle, die mit Ihnen verbunden sind,
Ihr Pfarrer