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Ordnung des Einsatzes von Mitgliedern der Ordens- und Säkularinstitute sowie der Gesellschaften des Apostolischen Lebens in pastoralen Aufgabenfeldern
des Bistums Aachen

Vom 25. Oktober 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 481, S. 403)

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  1. Die Mitglieder laikaler Ordens- und Säkularinstitute sowie entsprechender Gesellschaften des Apostolischen Lebens haben aufgrund ihres Patrimoniums (c. 578 CIC) eine besondere Bedeutung für die Heilssorge in unserem Bistum. Durch ihr Zeugnis und ihren Dienst nehmen sie teil am Seelsorgeauftrag der Kirche (vgl. cc. 673, 676 CIC) und leisten ein „Additum“ – quantitativ wie qualitativ – in der Pastoral des Bistums. Dies gilt auch, wenn ihnen keine fachbezogene Aufgabe anvertraut ist.
  2. Werden ihnen jedoch pastorale Dienste übertragen, für die eine vorgeschriebene Ausbildung gefordert ist, kann ihr Einsatz nur erfolgen, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Ihr Dienst geschieht innerhalb des geltenden Einsatzplanes „Pastorale Ämter und Dienste im Bistum Aachen“.
  3. Geschieht die Mitwirkung innerhalb der allgemeinen Pastoral aufgrund der ihrem Institut eigenen Apostolatsaufgaben, kann im Einzelfall eine spezielle Beauftragung erfolgen. Ein solcher außerplanmäßiger Einsatz ist zeitlich befristet und wird nicht auf den Einsatzplan angerechnet. Er bedarf einer gesonderten Regelung: genaue Beschreibung des Einsatzfeldes, Anbindung an eine Kommunität und Bedeutung der Stelle im Gesamt der Pastoral einer Pfarrei, einer Gemeinschaft der Gemeinden, einer Region oder des Bistums. Der Entscheidung zum Einsatz, die der Bischofsvikar für Ordens- und Säkularinstitute sowie Gesellschaften des Apostolischen Lebens im Einvernehmen mit dem Generalvikar trifft, folgt die Bestellung durch den Bischof von Aachen.
  4. In allen diesen Fällen findet die Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Altersgrenze für Ordensangehörige auf Einsatzplanstellen liegt bei den rechtlich festgelegten Altersgrenzen, für die Ordensleute, die außerplanmäßig eingesetzt sind, bei 75 Jahren.
  5. Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2019 in Kraft. Damit verliert die Fassung vom 3. Mai 1991 ihre Gültigkeit.