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Ordnung „Gemeinsame Konferenz / Gemeinsame Versammlung“

Vom 16. Juni 2011

(KlAnz. 2011, Nr. 125, S. 130)

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  1. Der Gemeinsamen Konferenz gehören als Mitglieder an (a = qua Amt, e = entsandt):
    • der Bischof (a),
    • der Generalvikar (a),
    • die Hauptabteilungsleiter/-innen (a),
    • der/die Diözesancaritasdirektor/-in (a),
    • zwei Vertreter des Diözesanpriesterrats (davon nach Möglichkeit ein Regionaldekan) (e),
    • zwei Vertreterinnen des Diözesanpastoralrates (e),
    • zwei Vertreterinnen des Diözesanrates der Katholiken (davon nach Möglichkeit ein/e Vertreterin des Diözesanverbänderats) (e),
    • zwei Vertreterinnen des Kirchensteuerrats (e),
    • ein Vertreter des Domkapitels (insofern kein Vertreter bereits Mitglied ist) (e).
    Eine Rückbindung in die entsendenden Gremien ist notwendig.
    Je nach Thema können weitere Personen (z. B. Fachleute usw.) durch den Bischof dazu geladen werden.
    Die „Gemeinsame Konferenz“ tritt regelmäßig mindestens dreimal im Jahr sowie kurzfristig bei Bedarf zusammen. Ihre Aufgaben sind:
    • Gegenseitige Information über die Arbeit in den Diözesanen Räten,
    • Diskussion und Dialog über inhaltliche Positionen und Leitlinien sowie ökonomische Planungen,
    • Koordination der inhaltlichen Arbeit der Diözesanen Räte und Absprachen mit den Verantwortlichen des Bischöflichen Generalvikariats,
    • Steuerung des synodalen Prozesses Weggemeinschaft/Bistumstag.
    Die „Gemeinsame Konferenz“ hat eine/n Geschäftsführerin, die/der beratend teilnimmt. Sie/er steht in regelmäßigen Kontakt zu den Geschäftsführungen des Diözesanpriesterrats, des Diözesanpastoralrats, des Diözesanrats der Katholiken, des Kirchensteuerrats und zum Hauptabteilungsleiter Pastoral / Schule / Bildung.
    Die „Gemeinsame Konferenz“ wählt aus ihrer Mitte für vier Jahre zwei Personen, von denen ein/e ehrenamtliche/r Laie/-in ist, welche die Sitzung gemeinsam mit dem/der Geschäftsführerin und einer weiteren vom Bischof beauftragten Person vorbereiten.
  2. Weiterhin gibt es in der Regel einmal pro Jahr eine „Gemeinsame Versammlung“ der Diözesanen Räte (Diözesanpriesterrat, Diözesanpastoralrat, Diözesanrat der Katholiken, Diözesancaritasrat, Kirchensteuerrat), zu der auch die Mitglieder der Ordinariatskonferenz und des Domkapitels eingeladen werden. Sie dient der Arbeit an gemeinsamen inhaltlichen Themen, wodurch Mehrfachberatungen vermieden werden sollen.
  3. Die „Gemeinsame Konferenz“ und die „Gemeinsame Versammlung“ werden in dieser Form ab 1. September 2011 eingesetzt.