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Richtlinie für die Wahl der Mitarbeitervertreter/-innen
des Bistums Aachen in der Regional-KODA NW
gemäß § 1 Abs. 2 Regional-KODA Wahlordnung

Vom 28. September 2020

(KlAnz. 2020, Nr. 120, S. 157)

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Zur Durchführung der Wahlhandlungen in der Diözese Aachen erlässt der Generalvikar gemäß § 1 Abs. 2 Regional-KODA-Wahlordnung die nachfolgenden Richtlinien:
  1. Die Wahl der Vertreter der Mitarbeitenden des Bistums Aachen in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen findet in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis einschließlich 30. Juni 2021 (Wahlzeitraum) statt.
  2. Der Generalvikar und der jeweilige Dienstgeber leisten dem diözesanen Wahlvorstand die notwendige personelle und sachliche Unterstützung.
  3. Der Wahlvorstand erhält vom Generalvikar das verbindliche Verzeichnis der Rechtsträger, die am 30. Juni 2020 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 KODA-Ordnung erfüllen (§ 3 Abs. 2 WahlO) und sich nicht satzungsgemäß dafür entschieden haben, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden (§ 1 Abs. 3 KODA-Ordnung).
  4. Für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie für die Kita-Träger gGmbH’s als Dienstgeber erstellen die Verwaltungszentren die vorläufigen Wählerverzeichnisse und legen sie dem jeweiligen Dienstgeber zur abschließenden Prüfung und Feststellung der Wahlberechtigung vor. Die abschließende Prüfung und Feststellung der Wahlberechtigung erfolgt dann unverzüglich durch den jeweiligen Dienstgeber. Nach Ende der vierwöchigen Auslegungsfrist übersendet der Dienstgeber die endgültigen Wählerverzeichnisse im Original an den Wahlvorstand innerhalb der von diesem hierfür gesetzten Frist.