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Ordnung zur diözesanen Refinanzierung und Weiterentwicklung Offener Jugendeinrichtungen in Trägerschaft katholischer Kirchengemeinden und Vereine im Bistum Aachen

Vom 21. März 2002

(KlAnz. 2002, Nr. 74, S. 151)

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1. Ausgangslage

Das Bistum Aachen setzt traditionell durch den Einsatz finanzieller und personeller Ressourcen einen deutlichen Schwerpunkt auf Offene Kinder- und Jugendarbeit. Mit dieser Schwerpunktsetzung löst die Kirche von Aachen ihre besondere Option für benachteiligte Kinder und Jugendliche ein und engagiert sich bewusst in einem öffentlich nicht abgesicherten Leistungsbereich der Jugendhilfe.
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2. Ziele

In Zeiten zurückgehender Kirchensteuereinnahmen und unsicherer öffentlicher Finanzierungen will das Bistum Aachen Offene Kinder- und Jugendarbeit in kirchlicher Trägerschaft in acht Regionen mittel- und langfristig fördern. Im Interesse der bistumsweiten Gleichbehandlung bedarf es hierzu eines behutsamen Umverteilungsprozesses zwischen den Regionen. Innerhalb der Regionen sollen bewährte Angebote und Einrichtungen erhalten und zukunftsfähige Ansätze entwickelt und ermöglicht werden.
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3. Struktur und Organisation des Prozesses zur Weiterentwicklung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

Zur Steuerung und Begleitung der angestrebten Entwicklungs- und Umverteilungsprozesse bedarf es einer transparenten und für alle Beteiligten verbindlichen Organisationsstruktur.
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3.1 Beschreibung Zuständigkeit und Zusammensetzung der Diözesankommission

Zu Beginn des Jahres 2002 nimmt eine vom Generalvikar eingesetzte Kommission ihre Arbeit auf. Diese Diözesankommission hat die Aufgabe:
  • die Entwicklungen in den Regionen zu beobachten und zu bewerten,
  • Prioritäten beim Einsatz von freiwerdenden Kirchensteuermitteln gegenüber dem Generalvikar verbindlich zu empfehlen,
  • Stellungnahmen zur Bewertung der örtlichen Refinanzierungspraxis (s. 4.3) zu erarbeiten.
An der Diözesankommission sind die regionalen Jugendpflegerinnen und Jugendpfleger, Trägervertretungen und AGOJA sowie die zuständigen Fachstellen in der Bistumsverwaltung zu beteiligen.
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3.2 Stellenwert regionaler Voten zur Verteilung der Fördermittel

Ordnungsgemäß (s. 5.2) getroffene Beschlüsse der Pastoralräte zur Weiterentwicklung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in ihrer Region stellen für den Generalvikar und die jeweils beteiligten Fachabteilungen der Bistumsverwaltung verbindliche Grundlagen für die zukünftige Kirchensteuermittelzuweisung an die Einrichtungsträger dar. Das kirchenrechtlich begründete Binnenverhältnis zwischen dem Bistum Aachen und seinen Kirchengemeinden bleibt von dieser Regelung unberührt.
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4. Finanzierung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen

Die Finanzierung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen basiert auf dem Einsatz von Kirchensteuermitteln, den Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie den Eigenleistungen der Träger vor Ort.
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4.1 Einsatz von Kirchensteuermitteln auf der Diözesanebene

Das Bistum Aachen stellt ein Budget in Höhe von zur Zeit ca. 2 Millionen €1# pro Jahr für den Bereich der Offenen Jugendarbeit zur Verfügung. Grundlage für die Verteilung der Bistumsmittel auf die Regionen bietet die Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren. Die notwendigen Veränderungsschritte vom gegenwärtigen Finanzierungssystem zum hier für die Zukunft festgelegten beschreibt eine Übergangsregelung (s. Anlage).
Ab dem Haushaltsjahr 2001 sollen, vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses durch den Vermögensverwaltungsrat, nicht abgerufene Kirchensteuermittel in einer zweckgebundenen Rücklage zugunsten der Offenen Jugendarbeit im Bistum Aachen verbleiben.
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4.2 Trägereigenleistungen

Die von den Trägern vor Ort zu erbringenden Eigenleistungen sind in einer bis zum 31. Juli 2002 zu überarbeitenden Richtlinie des Bischöflichen Generalvikariates, Hauptabteilung 7/8 – Finanz-, Bauwesen und Liegenschaften, festgelegt.
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4.3 Beteiligung der Öffentlichen Hand

Bistumsweit ist seitens der Träger und der jeweils zuständigen regionalen Jugendreferate auf eine einheitliche öffentliche Refinanzierung der anerkennungsfähigen Fachpersonalkosten in Höhe von 85 Prozent sowie auf eine öffentliche Mitfinanzierung der Sachausgaben in Höhe von 50 Prozent hinzuarbeiten. Alle Förderzusagen sollen im Rahmen von mittelfristigen Verträgen abgesichert werden. Sollen neue Einrichtungen mit niedrigeren Refinanzierungsanteilen betrieben werden, bedarf es einer mit der Diözesankommission (s. 3.1) abgestimmten Ausnahmegenehmigung. Zusätzlich eingeworbene öffentliche Mittel verbleiben zweckgebunden im regionalen Budget für die Offene Jugendarbeit.
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5. Inhaltliche Anforderungen

Der Prozess zur Weiterentwicklung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen will neben einer Reform der Finanzierung auch inhaltliche Impulse zur Qualitätssicherung und Zukunftsfähigkeit dieser Jugendarbeitsform geben und definiert in diesem Zusammenhang die Zuständigkeiten der Beteiligten.
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5.1 Rahmenvorgaben

Das Rahmenkonzept Offene Jugendfreizeitstätten sowie der Leitfaden zur Qualitätssicherung der Offenen Jugendarbeit im Bistum Aachen (noch zu erarbeiten) beschreiben die inhaltlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Finanzierung einer Jugendfreizeitstätte aus Kirchensteuermitteln. Diese Vorgaben werden alle drei Jahre von der vorher beschriebenen Diözesankommission überarbeitet und weiterentwickelt.
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5.2 Regionale Entwicklungen und Entscheidungswege

Über die konkreten Schritte zur Weiterentwicklung der Offenen Jugendarbeit in den Regionen, z.B. Gründung neuer Einrichtungen, Veränderung bestehender Einrichtungen, Initiierung innovativer Projekte etc., votiert der jeweilig zuständige regionale Pastoralrat auf dem Hintergrund eines durch das Jugendreferat erstellten Fachgutachtens. Beachtung müssen in diesem Zusammenhang die diözesanen Rahmenvorgaben, die Situationsbewertung im Kontext der Öffentlichen Jugendhilfeplanung nach dem KJHG, die Stellungnahmen der örtlichen katholischen Trägerzusammenschlüsse sowie die Position der von Veränderung betroffenen Träger finden. Die Pastoralratsvoten begründen den zukünftigen Verteilungsschlüssel für die Kirchensteuermittelzuweisung durch das Bistum an die Einrichtungsträger in einer Region. Die Bearbeitung von etwaigen Streitigkeiten zwischen betroffenen Trägern und den beteiligten kirchlichen Stellen und Gremien regelt die Ordnung für eine Schiedsstelle im Bistum Aachen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
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6. Widerrufsvorbehalt

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6.1

Die Ordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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6.2

Der Generalvikar behält sich ein Widerrufsrecht vor. Der Widerruf hat mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen. Das Haushaltsjahr endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.
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6.3

Die Ordnung kann im jeweils folgenden Haushaltsjahr der finanziellen Situation des Bistums Aachen entsprechend angepasst werden.
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Anlage

Übergangsregelung im Rahmen des Prozesses zur Weiterentwicklung der Offenen Jugendarbeit im Bistum Aachen für den Zeitraum von Januar 2002 bis Dezember 2004
  1. Ist-Situation
    Das Netz Offener Kinder- und Jugendeinrichtungen ist in den acht Bistumsregionen sehr unterschiedlich entwickelt und ausdifferenziert. Manche Einrichtungen sind aus unterschiedlichen Gründen, z.B. Standortprobleme, Minderung des Trägerpotenzials, Konzeptüberalterung etc., als nicht zukunftsfähig einzustufen. Zeitgleich kranken innovative Arbeitsansätze in diesem Bereich an zementierten und gedeckelten Finanzierungsmodalitäten auf Seiten des Bistums und der öffentlichen Geldgeber. Die Verteilung der Bistumsmittel auf die Offene Jugendarbeit in den acht Regionen ist historisch gewachsen und erweist sich aus heutiger Sicht als außerordentlich ungleich.
  2. Ziele
    Im Interesse der bistumsweiten Gleichbehandlung und der Eröffnung von Gestaltungsspielräumen bedarf es eines behutsamen Umverteilungsprozesses zwischen den Regionen. Innerhalb der Regionen sollen bewährte Angebote und Einrichtungen erhalten und zukunftsfähige Ansätze entwickelt und ermöglicht werden.
  3. Verteilungsverfahren
    Grundlage für die Verteilung der Bistumsmittel in Höhe von ca. 2 Mio. €2# pro Jahr bietet die Anzahl der in den Regionen lebenden Kinder und Jugendlichen im Alter zwischen 6 bis 18 Jahren. Dieser zugrunde gelegte Schlüssel teilt die acht Bistumsregionen in solche auf, die von ihren aktuellen Bistumszuweisungen abgeben müssen, in solche, in denen es zu keinen Veränderungen kommt und markiert diejenigen, die perspektivisch einen Zuwachs an Mittelzuweisungen erwarten können. Um nicht zu verkraftende Einbrüche in den abgebenden Regionen zu verhindern und gleichzeitig im Rahmen des Möglichen die Finanzsituation in den anderen Regionen zu verbessern, legen die abgebenden Regionen am 30. September 2002 eine abgestimmte Planung vor, nach der sie bis Ende 2004 zwei Fünftel’ des nach dem Jugendeinwohnerwert in den Umverteilungsprozess einzuspeisenden Budgets aufbringen werden. Parallel hierzu werden die rechnerischen Mehransprüche anderer Regionen ebenfalls auf vierzig Prozent gekürzt.
    Im zweiten Halbjahr des Jahres 2003 wird im Rahmen diözesanweiter Trägerbeteiligung auf Initiative der zuständigen Fachstelle im Bischöflichen Generalvikariat über die Fortschritte im WOKJA-Prozess beraten und werden zukünftige Finanzierungsmodelle unter den dann aktuellen Rahmenbedingungen erarbeitet.
  4. Realisierungsschritte
    4.1
    Regionale Verfahren
    Alle Einrichtungen im Bistum Aachen werden nach den WOKJA-Qualitätskriterien durch die jeweiligen regionalen Jugendreferate überprüft. Über die konkreten Schritte zur Weiterentwicklung der Offenen Jugendarbeit in den Regionen, z.B. Gründung neuer Einrichtungen, Veränderung bzw. Schließung bestehender Einrichtungen, Initiierung innovativer Projekte etc., votiert der jeweilig zuständige regionale Pastoralrat auf dem Hintergrund eines durch das Jugendreferat erstellten Fachgutachtens. Beachtung müssen in diesem Zusammenhang die diözesanen Rahmenvorgaben, die Situationsbewertung im Kontext der Öffentlichen Jugendhilfeplanung nach dem KJHG, die Stellungnahmen der örtlichen katholischen Trägerzusammenschlüsse sowie die Position der von Veränderung betroffenen Träger finden. Das Pastorairatsvotum begründet den zukünftigen Verteilungsschlüssel für die Kirchensteuermittelzuweisung durch das Bistum an die Einrichtungsträger in einer Region.
    4.2
    Einsatz frei werdender Mittel
    Die in den Überprüfungsprozessen frei werdenden Kirchensteuermittel aus den Geberregionen fließen in einen diözesanen Fonds zur Weiterentwicklung der Offenen Jugendarbeit. In den Nehmerregionen verbleiben die freiwerdenden Kirchensteuermittel im Kontingent der Region und werden zur Weiterentwicklung der Offenen Jugendarbeit in der Region unter diözesan einheitlichen Rahmenbedingungen (s. WOK-JA-Ordnung 5.1) verwendet.
    Nach dem 1. Januar 2002 dort eingeworbene zusätzliche öffentliche Mittel verbleiben zweckgebunden im regionalen Budget für die Offene Jugendarbeit.
    4.3
    Umgang mit arbeitsplatzrelevanten Veränderungen
    Ziehen die regionalen Voten die Reduzierung bzw. Streichung von Kirchensteuermitteln nach sich, wird Kirchenvorständen als Arbeitgeber im Bistum Aachen durch die Bereitstellung von Härtefallmitteln die Möglichkeit eingeräumt, Änderungs- bzw. Beendigungskündigungen soweit wie möglich zu vermeiden und im Einzelfall auftretende soziale Härten zu mindern. Voraussetzung für die Bereitstellung von Härtefallmitteln ist, dass eine Unterdeckung bei den Personalkosten der KOT bleibt, trotz
    • der Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten zur Personalkostenerstattung durch Dritte,
    • der Verrechnung der Kirchengemeinde zur freien Verfügung stehender etatlicher Mittel sowie dass bestehende arbeitsvertragliche Verpflichtungen aus genehmigten Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt werden können.
    Im Einvernehmen mit der Diözesankommission (s. WOKJA-Ordnung 3.1) können die im Überprüfungsprozess frei werdenden Kirchensteuermittel zur Zwischenfinanzierung von möglichen Härtefallkosten eingesetzt werden, sofern die im WOKJA-Gesamtzusammenhang angestrebten Veränderungen weder verlangsamt noch blockiert werden.
    4.4
    Bistumsweite inhaltliche und zeitliche Prioritätensetzung
    Alle nicht abgerufenen Mittel des jährlichen Bistumsbudgets für Offene Jugendarbeit in Höhe von ca. 2 Mio. € sollen ab dem abgerechneten Haushaltsjahr 2001 im diözesanen Fonds zur Weiterentwicklung der Offenen Jugendarbeit verbleiben. Über den Einsatz dieser Mittel entscheidet die in der WOKJA Ordnung beschriebene Diözesankommission anhand einer auszuhandelnden bistumsweiten Prioritätenliste. Grundlage für diesen Gewichtungsprozess bieten Voten und Anträge der regionalen Pastoralräte.
    4.5
    Konfliktfälle
    Die Bearbeitung von etwaigen Streitigkeiten zwischen betroffenen Trägern und den beteiligten kirchlichen Stellen und Gremien regelt die Ordnung für eine Schiedsstelle im Bistum Aachen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

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1 ↑ In diesem Zusammenhang sind die pauschalen Sonderzuweisungen zur Personalkostensäule der Träger offener Jugendeinrichtungen enthalten.
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2 ↑ In diesem Betrag sind die pauschalen Sonderzuweisungen zur Personalkostensäule der Träger offener Jugendeinrichtungen enthalten.