Bistum Aachen
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Ordnung gemäß § 25 Abs. 1 MAVO – Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen (DiAg MAV)

Vom 29. April 2025

(KA 2025, Nr. 81)

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Gemäß Verweisungsvorschrift in § 25 Abs. 1 Satz 2 der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Aachen (MAVO) vom 16. Januar 2008, zuletzt geändert am 13. April 2024 (KA 2024, Nr. 56), wird die nachstehende Ordnung erlassen:
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Präambel

Mit dieser DiAg-Ordnung wird die Zusammenarbeit aller Mitarbeitervertretungen von Kirche und Caritas im Bistum Aachen so aufgestellt, dass unter sich verändernden Rahmenbedingungen der kirchlichen Arbeit eine hohe Wirksamkeit von Mitwirkung der Mitarbeitenden an den grundlegenden Regelungen der Zusammenarbeit von Dienstnehmenden und Dienstgebenden erreicht wird.
Damit soll die Arbeit der Mitarbeitervertretungen auch unter erhöhtem Finanzdruck und in Zeiten von Arbeits- und Fachkräftemangel möglichst ressourcenschonend gestärkt werden.
Diesen Zielen folgend werden Strukturen flexibel gestaltet und die Kultur der Zusammenarbeit agil, themenspezifisch, projektorientiert, analog und digital sowie mit flacher Hierarchie mit Leben gefüllt.
Diese Struktur- und Kulturveränderung soll im Verlaufe der neu beginnenden Amtszeit sichtbar sukzessive in die Wege geleitet und die neue DiAg-Ordnung weiterentwickelt werden.
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§ 1
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

( 1 ) Die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Aachen bilden gemäß § 25 Abs. 1 die „Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen“ (DiAg MAV).
( 2 ) Organe der DiAg MAV sind
  • die Delegiertenversammlung,
  • der Vorstand.
( 3 ) Die Organe der DiAg MAV werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gem. § 25 Abs. 2 MAVO unterstützt durch
  • die Vollversammlung,
  • die Fachbereiche und
  • die Fachbereichsleitungen.
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§ 2
Fachbereiche

( 1 ) Die Mitarbeitervertretungen im Sinne dieser Ordnung gehören einem der folgenden Fachbereiche an:
Fachbereich 1: MAVen des Bistums und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger,
Fachbereich 2: MAVen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der Kitas,
Fachbereich 3: MAVen der Krankenhäuser,
Fachbereich 4: MAVen der Heime,
Fachbereich 5: MAVen des Diözesancaritasverbandes einschl. seiner Gliederungen und Fachverbände.
( 2 ) Jede MAV ordnet sich nach Rücksprache mit der DiAg MAV einem Fachbereich zu und kann mit je einem MAV-Mitglied an der Fachbereichssitzung teilnehmen. Jede MAV ist jedoch frei, im notwendigen Umfang je ein Mitglied auch zu relevanten Sitzungen anderer Fachbereiche zu schicken. Das MAV-Mitglied, welches an einer Fachbereichssitzung teilnimmt, kann jeweils von der MAV neu bestimmt werden.
( 3 ) Jeder Fachbereich kann bis zu dreimal pro Jahr zusammentreten.
Fachbereichssitzungen in digitalen Formaten sind möglich, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen (technische und räumliche Ausstattung) für die Teilnahme aller betreffenden MAV-Mitglieder von den Dienstgebern geschaffen wurden.
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§ 3
Fachbereichsleitungen

Die Delegiertenversammlung bestimmt für jeden Fachbereich eine Fachbereichsleitung, die aus mindestens zwei Delegierten besteht. Die Fachbereichsleitungen planen und leiten die Fachbereichssitzungen.
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§ 4
Vollversammlung

( 1 ) Die fünf Fachbereiche gem. § 2 Abs. 1 dieser Ordnung bilden die Vollversammlung der DiAg MAV.
( 2 ) Die Vollversammlung kann zweimal im Jahr zusammentreten.
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§ 5
Delegiertenversammlung

( 1 ) Die gemäß Wahlordnung gewählten 25 Delegierten bilden die Delegiertenversammlung der DiAg MAV.
( 2 ) Die Delegiertenversammlung tritt bis zu viermal im Jahr zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand der DiAg MAV gehören fünf gewählte Delegierte an.
( 2 ) Die fünf Vorstandsmitglieder werden in der Delegiertenversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter sowie eine Schriftführerin/einen Schriftführer. Näheres regelt die Wahlordnung.
( 3 ) Der Vorstand kann dem/der Vorsitzenden mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine unverzügliche Neuwahl des/der Vorsitzenden stattzufinden.
( 4 ) Der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen steht für die Tätigkeit des Vorstands ein Freistellungskontingent im Umfang von 0,75 Vollzeitstellen zur Verfügung, das der Vorstand nach Beratung mit den jeweiligen Dienstgebern auf seine Mitglieder verteilt. Das benannte Vorstandsmitglied ist für die Dauer der Amtszeit im beantragten Umfang von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen, sofern nicht dienstliche oder betriebliche Interessen dem entgegenstehen. Das Bistum Aachen leistet auf Antrag dem Dienstgeber Ersatz in Höhe der auf die Freistellung entfallenden Personalkosten des Vorstandsmitglieds.
( 5 ) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes, über die der Vorstand entscheidet, tritt in Entsprechung der Regelung für eine MAV gemäß § 13b Abs. 2 MAVO für die Zeit der Verhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein.
( 6 ) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes im Vorstand gem. § 16 Abs. 2 dieser Ordnung, so rückt entsprechend der Regelung für eine MAV gemäß §13b Abs. 1 MAVO das nächstberechtigte Ersatzmitglied in den Vorstand nach.
( 7 ) Sind auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder weniger als fünf Mitglieder im Vorstand, werden in der nächsten Delegiertenversammlung Vorstandsmitglieder nachgewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.
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§ 7
Aufgaben der Fachbereiche

Jeder Fachbereich im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Ordnung befasst sich mit den spezifischen Angelegenheiten seines Bereiches. Er erarbeitet Vorschläge und Anregungen für die Arbeit des Vorstandes sowie der Delegiertenversammlung.
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§ 8
Aufgaben der Fachbereichsleitungen

Die für die Fachbereiche zuständigen Fachbereichsleitungen nach § 3 dieser Ordnung haben folgende Aufgaben:
  • Einberufung, Leitung, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Fachbereiches,
  • Weitergabe von Anregungen und Vorschlägen an den Vorstand und die Delegiertenversammlung,
  • Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Fachbereiches,
  • Information des Fachbereiches über die Arbeit der DiAg.
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§ 9
Aufgaben der Vollversammlung

Aufgaben der Vollversammlung sind:
  • die gegenseitige Information und der Erfahrungsaustausch unter den Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung,
  • Besetzung der ständigen Arbeitsgruppen
    AG Schulungen (alle vier Jahre),
    AG MAVO (alle vier Jahre),
    AG Vollversammlung (jeweils für eine Vollversammlung),
  • alle drei jeweils besetzt mit mdst. einem Vorstandsmitglied,
  • sowie die Beauftragung weiterer befristeter Arbeitsgruppen im notwendigen Umfang.
Ggfs. findet innerhalb einer Vollversammlung eine Delegiertennachwahl statt, siehe dazu auch § 11 (Aufgaben des Vorstands).
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§ 10
Aufgaben der Delegiertenversammlung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten des § 25 Abs. 2 MAVO, soweit sie nicht zur laufenden Geschäftsführung des Vorstandes gehören. Näheres regelt die Geschäftsordnung der DiAg.
( 2 ) Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen.
( 3 ) Sie beschließt die Geschäftsordnung der DiAg MAV.
( 4 ) Sie kann zur Bearbeitung einzelner Aufgaben befristete Arbeitsgruppen bilden.
( 5 ) Sie kann dem Vorstand mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall findet unverzüglich eine Neuwahl der Vorstandsmitglieder statt.
( 6 ) Sie organisiert jeweils einmal im Jahr einen Thementag AVR und einen Thementag KAVO, zu dem alle MAVen eingeladen werden und jeweils ein MAV-Mitglied entsenden können.
( 7 ) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung einer/eines Delegierten, über die die Versammlung entscheidet, tritt in Entsprechung der Regelung für eine MAV gemäß § 13b Abs. 2 MAVO für die Zeit der Verhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein.
( 8 ) Scheidet eine/ein Delegierte/r aus der Versammlung aus, so rückt entsprechend der Regelung für eine MAV gemäß §13b Abs. 1 MAVO das nächstberechtigte Ersatzmitglied in die Versammlung nach.
( 9 ) Fällt die Anzahl der Delegierten auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter 25, muss innerhalb eines Jahres eine Nachwahl stattfinden. Näheres regelt die Wahlordnung.
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§ 11
Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand
  • bereitet die Vollversammlung vor und nach,
  • bereitet die Delegiertenversammlung vor und nach,
  • erstattet den Delegierten regelmäßig Bericht,
  • sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
  • unterstützt die Arbeit der Fachbereiche und ihrer Leitungen,
  • geht Beschwerden und Anregungen von Mitarbeitervertretungen in Gesprächen mit den Dienstgebern der betroffenen Einrichtungen nach,
  • führt regelmäßig Gespräche mit der Leitung des Bistums, dem Direktor des Diözesanen Caritasverbandes oder dem/der von diesen Beauftragten,
  • informiert die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung über die Arbeit der DiAg MAV,
  • arbeitet zusammen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz im Rahmen von § 25 Abs. 5 MAVO,
  • bestellt den/die diözesane/-n Wahlleiter/-in (§ 16 Abs. 3 dieser Ordnung),
  • entscheidet im Fall von § 10 Abs. 9 dieser Ordnung darüber, wann die Nachwahl von Delegierten stattfindet und ob dazu eine Wahlversammlung einberufen wird oder die Wahl innerhalb einer Vollversammlung stattfindet.
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§ 12
Aufgaben des/der Vorsitzenden

Der/die Vorsitzende
  • lädt zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Delegiertenversammlung und des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung ein. Er/sie leitet die Sitzungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • vertritt die DiAg MAV nach außen,
  • ist Vorgesetzte/r der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers der DiAg MAV,
  • koordiniert die Zusammenarbeit mit der Rechtsberatung der DiAg MAV.
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§ 13
Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer
  • führt im Auftrag des/der Vorsitzenden die laufenden Geschäfte der DiAg MAV,
  • erledigt weitere Aufgaben auf der Grundlage der Stellenbeschreibung und der DiAg-Geschäftsordnung.
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§ 14
Kosten der DiAg MAV

( 1 ) Das Bistum stellt der DiAg MAV im Bistumshaushalt zur Wahrnehmung der Aufgaben Mittel zur Verfügung und trägt in diesem Rahmen die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten entsprechend der für das Bistum geltenden Reisekostenregelung.
( 2 ) Das Bistum setzt die DiAg MAV instand, notwendige Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Geschäftsstelle erledigen zu lassen und stellt die hierzu erforderliche sachliche und personelle Ausstattung zur Verfügung.
( 3 ) Das Bistum trägt im Rahmen der der DiAg MAV im Bistumshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten für die Rechtsberatung durch einen Juristen/eine Juristin für die Organe der DiAg MAV und die MAVen im Anwendungsbereich dieser Ordnung.
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§ 15
Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien der DiAg MAV

( 1 ) Die Mitglieder des Vorstandes, der Delegiertenversammlung, der Fachbereiche und der Arbeitsgruppen sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben und zur Teilnahme an den in dieser Ordnung genannten Sitzungen im notwendigen Umfang von ihrer Tätigkeit in der Einrichtung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.
( 2 ) Sitzungen und die Durchführung der sonstigen, in dieser Ordnung genannten Aufgaben gelten als Dienst und finden in der Regel während der Arbeitszeit des MAV-Mitgliedes statt. Soweit diese außerhalb der Arbeitszeit anfallen, ist dem MAV-Mitglied auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren. Nach rechtzeitiger Ankündigung der Termine gem. Satz 1 hat der Dienstgeber des MAV-Mitgliedes dafür Sorge zu tragen, dass eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit erfolgt.
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§ 16
Dauer der Mitgliedschaft und Wahlen

( 1 ) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen MAV-Wahlen im Bistum Aachen stattfinden. Unbeschadet hiervon bleiben der amtierende Vorstand und die amtierenden Delegierten bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes bzw. der neu gewählten Delegiertenversammlung im Amt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in einem Organ der DiAg MAV endet darüber hinaus mit der Beendigung des Amtes als Mitarbeitervertreter/-vertreterin gemäß § 13 c Nr. 2-4 oder § 22 Abs. 2 MAVO. Endet die Amtszeit einer MAV und führt sie die Geschäfte gemäß § 13a MAVO fort, endet die Mitgliedschaft der betroffenen Person in einem Organ der DiAg erst dann, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten in die MAV gewählt und von der neu gewählten MAV in ihrem DiAg-Amt bestätigt wurde. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können jederzeit ihren Rücktritt aus der Versammlung erklären. Die Niederlegung des Amtes als Vorsitzende/r ohne ausdrücklichen Rücktritt im Sinne von Satz 3 berührt die Mitgliedschaft im Vorstand nicht.
( 3 ) Die Wahlen obliegen einem/einer diözesanen Wahlleiter/-in. Im Bedarfsfall kann der/die Wahlleiter/- in bis zu zwei Wahlhelfer/-innen bestellen. Der/die Wahlleiter/-in führt die Wahlen der Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Wahl des/der Vorsitzenden durch.
( 4 ) Möglichst innerhalb von sechs Wochen, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des gemeinsamen Wahlzeitraumes gem. § 13 Abs. 1 MAVO findet auf Einladung des/der Wahlleiters/-in die Wahlversammlung der Mitarbeitervertretungen statt. Nach der Wahl der Delegierten treten diese innerhalb der Wahlversammlung zusammen und wählen den Vorstand. Näheres regelt die Wahlordnung.
( 5 ) Innerhalb von zwei Wochen nach der Wahlversammlung kommen die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes zusammen. Der/die Wahlleiter/-in lädt hierzu ein und leitet die Wahl des/der Vorsitzenden.
( 6 ) Auf Einladung des neu gewählten Vorstandes findet innerhalb von sechs Monaten nach Ende des gemeinsamen Wahlzeitraumes gem. § 13 Abs. 1 MAVO die erste Delegiertenversammlung statt.
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§ 17
Allgemeines

( 1 ) Die Sitzungen der Vollversammlung, der Delegiertenversammlung, des Vorstandes, der Fachbereiche und der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Zu einzelnen Punkten können Sachverständige hinzugezogen werden; dies gilt insbesondere auch für die KODA-Vertreter/- innen, die Vertreter/-innen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes aus dem Bistum sowie den/die Rechtsberater/-in der DiAg.
( 2 ) Die Delegiertenversammlung beschließt auf der Grundlage dieser Ordnung und der MAVO eine Geschäftsordnung. Der Generalvikar wird entsprechend informiert.
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§ 18
Inkrafttreten, Dauer

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Sie soll nach Bedarf, spätestens jedoch nach zwei Jahren in einer gemeinsamen Sitzung von DiAg MAV und Dienstgebervertretern evaluiert werden.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung gemäß § 25 Abs. 1 MAVO vom 17. September 2012 außer Kraft.