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Ordnung gemäß § 25 Abs. 1 MAVO – Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen

Vom 7. Mai 2009

(KlAnz. 2009, Nr. 107, S. 118), zuletzt geändert am 17. September 2012
(KlAnz. 2012, Nr. 151, S. 170)

Gemäß Verweisungsvorschrift in § 25 Abs. 1 Satz 2 der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Aachen (MAVO) vom 16. Januar 2008 zuletzt geändert am 12. September 2011 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2011, Nr. 153, S. 160) wird die nachstehende Ordnung erlassen:
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§ 1
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

( 1 ) Die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Aachen bilden gemäß § 25 Abs. 1 die "Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen" (DiAg MAV).
( 2 ) Organe der DiAg MAV sind
  • die Delegiertenversammlung,
  • der Vorstand.
( 3 ) Die Organe der DiAg MAV werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gem. § 25 Abs. 2 MAVO unterstützt durch
  • die Vollversammlung,
  • die Fachbereiche und
  • die Fachbereichsvertretungen.
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§ 2
Fachbereiche

( 1 ) Die Mitarbeitervertretungen im Sinne dieser Ordnung gehören einem der folgenden Fachbereiche an:
Fachbereich 1:
MAVen des Bistums und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger,
Fachbereich 2:
MAVen der Kirchengemeinden,
Fachbereich 3:
MAVen der Krankenhäuser,
Fachbereich 4:
MAVen der Heime,
Fachbereich 5:
MAVen des Diözesancaritasverbandes einschl. seiner Gliederungen und Fachverbände.
( 2 ) Jede Mitarbeitervertretung entsendet für die Dauer der DiAg-Amtszeit ein von ihr fest benanntes Mitglied in den jeweiligen Fachbereich, wobei dies grundsätzlich der/die Vorsitzende der MAV sein soll. Die Mitarbeitervertretung benennt darüber hinaus gleichzeitig ein weiteres Mitglied, das im Falle der Verhinderung des fest benannten Mitgliedes dieses vertritt.
( 3 ) Jeder Fachbereich kann bis zu viermal pro Jahr zusammentreten.
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§ 3
Fachbereichsvertretungen

( 1 ) Jeder Fachbereich wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die Fachbereichsvertretung. Sie setzt sich zusammen aus dem Vorstandsmitglied der DiAg MAV, dem Fachbereichssprecher/der Fachbereichssprecherin und drei Beisitzern/Beisitzerinnen. Näheres regelt die Wahlordnung.
( 2 ) Jede Fachbereichsvertretung kann bis zu viermal pro Jahr zusammentreten.
( 3 ) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Fachbereichsvertretung gem. § 16 Abs. 2 dieser Ordnung, so führt der Fachbereich unverzüglich die Neuwahl eines entsprechenden Mitgliedes durch.
( 4 ) Der Fachbereich kann jedem Mitglied der Fachbereichsvertretung mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Fachbereiches das Vertrauen entziehen. In diesem Falle findet unverzüglich eine Neuwahl statt.
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§ 4
Vollversammlung

( 1 ) Die fünf Fachbereiche gem. § 2 Abs. 1 dieser Ordnung bilden die Vollversammlung der DiAg MAV.
( 2 ) Die Vollversammlung kann einmal im Jahr zusammentreten.
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§ 5
Delegiertenversammlung

( 1 ) Die fünf Fachbereichsvertretungen gem. § 3 Abs. 1 dieser Ordnung bilden die Delegiertenversammlung der DiAg MAV.
( 2 ) Die Delegiertenversammlung tritt bis zu viermal im Jahr zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand der DiAg MAV gehört je ein Mitglied aus jedem Fachbereich im Sinne von § 2 Abs. 1 an.
( 2 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin sowie einen Schriftführer/eine Schriftführerin. Näheres regelt die Wahlordnung.
( 3 ) Der Vorstand kann dem/der Vorsitzenden mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine unverzügliche Neuwahl des/der Vorsitzenden stattzufinden.
( 4 ) Der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen steht für die Tätigkeit des Vorstands ein Freistellungskontingent im Umfang von 0,75 Vollzeitstellen zur Verfügung, das der Vorstand nach Beratung mit den jeweiligen Dienstgebern auf seine Mitglieder verteilt. Das benannte Vorstandsmitglied ist für die Dauer der Amtszeit im beantragten Umfang von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen, sofern nicht dienstliche oder betriebliche Interessen dem entgegenstehen. Das Bistum Aachen leistet auf Antrag dem Dienstgeber Ersatz in Höhe der auf die Freistellung entfallenden Personalkosten des Vorstandsmitglieds.
( 5 ) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes, über die der Vorstand entscheidet, vertritt der Fachbereichssprecher/die Fachbereichssprecherin das verhinderte Vorstandsmitglied.
( 6 ) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes im Vorstand gem. § 16 Abs. 2 dieser Ordnung, so wählt der betreffende Fachbereich unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied. Bis zur Neuwahl vertritt der Fachbereichssprecher/die Fachbereichssprecherin das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
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§ 7
Aufgaben der Fachbereiche

Jeder Fachbereich im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Ordnung befasst sich mit den spezifischen Angelegenheiten seines Bereiches. Er erarbeitet Vorschläge und Anregungen für die Arbeit des Vorstandes sowie der Delegiertenversammlung.
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§ 8
Aufgaben der Fachbereichsvertretungen

Jede Fachbereichsvertretung hat folgende Aufgaben:
  • Einberufung, Leitung, Vor- und Nachbereitung dervSitzungen des Fachbereiches,
  • Weitergabe von Anregungen und Vorschlägen anbden Vorstand und die Delegiertenversammlung,
  • Wahrnehmung der laufenden Geschäfte desbFachbereiches,
  • Information des Fachbereiches über die Arbeit der DiAg.
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§ 9
Aufgaben der Vollversammlung

Aufgaben der Vollversammlung sind die gegenseitige Information und der Erfahrungsaustausch unter den Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung.
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§ 10
Aufgaben der Delegiertenversammlung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten des § 25 Abs. 2 MAVO, soweit sie nicht zur laufenden Geschäftsführung des Vorstandes gehören. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Sie nimmt den jährlichen Bericht des Vorstandes entgegen.
( 3 ) Sie beschließt die Geschäftsordnung der DiAg MAV, die der Genehmigung des Generalvikars bedarf.
( 4 ) Sie kann zur Bearbeitung einzelner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.
( 5 ) Sie kann dem Vorstand mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall findet unverzüglich eine Neuwahl der Vorstandsmitglieder statt.
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§ 11
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand
  • bereitet die Vollversammlung vor und nach,
  • bereitet die Delegiertenversammlung vor und nach,
  • erstattet der Delegiertenversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht,
  • sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
  • unterstützt die Arbeit der Fachbereiche und ihrer Vertretungen,
  • geht Beschwerden und Anregungen von Mitarbeitervertretungen in Gesprächen mit den Dienstgebern der betroffenen Einrichtungen nach,
  • führt regelmäßig Gespräche mit der Leitung des Bistums, dem Direktor des Diözesanen Caritasverbandes oder dem/der von diesen Beauftragten,
  • informiert die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung über die Arbeit der DiAg MAV,
  • arbeitet zusammen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Dt. Bischofskonferenz im Rahmen von § 25 Abs. 5 MAVO,
  • bestellt den/die diözesane Wahlleiter/-in (§ 16 Abs. 3 dieser Ordnung).
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§ 12
Aufgaben des/der Vorsitzenden

Der/die Vorsitzende
  • lädt zu den Sitzungen der Vollversammlung, der Delegiertenversammlung und des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung ein. Er/sie leitet die Sitzungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • Vertritt die DiAg MAV nach außen,
  • ist Vorgesetzte/r der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers der DiAg MAV,
  • koordiniert die Zusammenarbeit mit der Rechtsberatung der DiAg MAV.
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§ 13
Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer
  • führt im Auftrag des/der Vorsitzenden die laufenden Geschäfte der DiAg MAV,
  • erledigt weitere Aufgaben auf der Grundlage der Stellenbeschreibung und der DiAg-Geschäftsordnung.
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§ 14
Kosten der DiAg MAV

( 1 ) Das Bistum stellt der DiAg MAV im Bistumshaushalt zur Wahrnehmung der Aufgaben Mittel zur Verfügung und trägt in diesem Rahmen die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten entsprechend der für das Bistum geltenden Reisekostenregelung.
( 2 ) Das Bistum setzt die DiAg MAV instand, notwendige Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten im Rahmen einer Geschäftsstelle erledigen zu lassen und stellt die hierzu erforderliche sachliche und personelle Ausstattung zur Verfügung.
( 3 ) Das Bistum trägt im Rahmen der der DiAg MAV im Bistumshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten für die Rechtsberatung durch einen Juristen/eine Juristin für die Organe der DiAg MAV und die MAVen im Anwendungsbereich dieser Ordnung.
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§ 15
Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien der DiAg MAV

( 1 ) Die Mitglieder der Fachbereiche, der Fachbereichsvertretungen sowie des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben und zur Teilnahme an den in dieser Ordnung genannten Sitzungen im notwendigen Umfang von ihrer Tätigkeit in der Einrichtung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.
( 2 ) Sitzungen und die Durchführung der sonstigen, in dieser Ordnung genannten Aufgaben gelten als Dienst und finden in der Regel während der Arbeitszeit des MAV-Mitgliedes statt. Soweit diese außerhalb der Arbeitszeit anfallen, ist dem MAVMitglied auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren. Nach rechtzeitiger Ankündigung der Termine gem. Satz 1 hat der Dienstgeber des MAV-Mitgliedes dafür Sorge zu tragen, dass eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit erfolgt.
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§ 16
Dauer der Mitgliedschaft und Wahlen

( 1 ) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen MAV-Wahlen im Bistum Aachen stattfinden. Unbeschadet hiervon bleiben der amtierende Vorstand und die amtierenden Fachbereichsvertretungen bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes bzw. der neu gewählten Fachbereichsvertretung im Amt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in einem Organ der DiAg MAV endet darüber hinaus mit der Beendigung des Amtes als Mitarbeitervertreter/-vertreterin (§ 13 c, § 22 Abs. 2 MAVO). Die Mitglieder der Fachbereichsvertretungen können jederzeit ihren Rücktritt aus der Fachbereichsvertretung erklären. Die Niederlegung des Amtes als Vorsitzende/r ohne ausdrücklichen Rücktritt im Sinne von Satz 2 berührt die Mitgliedschaft im Vorstand nicht.
( 3 ) Die Wahlen obliegen einem/einer diözesanen Wahlleiter/-in. Im Bedarfsfall kann der/die Wahlleiter/- in bis zu zwei Wahlhelfer/-innen bestellen. Der/die Wahlleiter/-in führt die Wahlen der Mitglieder der Fachbereichsvertretungen sowie die Wahl des/der Vorsitzenden durch.
( 4 ) Innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende des gemeinsamen Wahlzeitraumes gem. § 13 Abs. 1 MAVO lädt die amtierende Fachbereichsvertretung die neu gewählten MAV-Vorsitzenden oder deren Stellvertreter zur Konstituierung des neuen Fachbereiches ein.
( 5 ) Innerhalb von 4 Monaten nach dem Ende des gemeinsamen Wahlzeitraumes gem. § 13 Abs. 1 MAVO lädt der/die Wahlleiter/-in die neu konstituierten Fachbereiche zur Wahl der Fachbereichsvertretungen ein.
( 6 ) Innerhalb von 2 Wochen nach der letzten Wahl der Fachbereichsvertretungen kommen die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes zusammen. Der/die Wahlleiter/-in lädt hierzu ein und leitet die Wahl des/der Vorsitzenden.
( 7 ) Auf Einladung des neu gewählten Vorstandes findet innerhalb von 6 Monaten nach Ende des gemeinsamen Wahlzeitraumes gem. § 13 Abs. 1 MAVO die erste Delegiertenversammlung statt. Diözese Aachen, Nr. 6, 1. Juni 2009
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§ 17
Allgemeines

( 1 ) Die Sitzungen der Fachbereiche, der Fachbereichsvertretungen, der Vollversammlung, der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sind nicht öffentlich. Zu einzelnen Punkten können Sachverständige hinzugezogen werden; dies gilt insbesondere auch für die KODA-Vertreter/- innen, die Vertreter/-innen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes aus dem Bistum sowie den/die Rechtsberater/-in der DiAg.
( 2 ) Die Delegiertenversammlung beschließt auf der Grundlage dieser Ordnung und der MAVO eine Geschäftsordnung, die mit der Genehmigung durch den Generalvikar in Kraft tritt.
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§ 18
Inkrafttreten, Dauer

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung gemäß § 25 Abs. 1 MAVO vom 1. Januar 2003 außer Kraft.