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Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte
gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat
der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

Vom 8. Januar 2013

(KlAnz. 2013, Nr. 21, S. 28)1#

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1. Pfarreirat

Gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den GdG-Rat können in Gemeinschaften der Gemeinden, die aus mindestens zwei Pfarreien bestehen, Pfarreiräte errichtet werden.
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2. Aufgaben

Der Pfarreirat trägt unter Beachtung von Zuständigkeiten und Vereinbarungen gemäß § 3 Ziffer 5 b der Satzung für den GdG-Rat Verantwortung für die Entwicklung der pastoralen Grunddimensionen Verkündigung, Liturgie, Diakonie. Daraus erwachsen ihm unter anderem folgende Aufgaben:
  1. Mitwirkung bei der Erstellung der Pastoralkonzepte der Gemeinschaft der Gemeinden,
  2. Förderung gemeindebildender Prozesse,
  3. Förderung des gottesdienstlichen Lebens im Rahmen der für die Gemeinschaft der Gemeinden getroffenen Vereinbarungen und
  4. Vorschlagsrecht für die Beauftragung zur Predigt und von Kommunionhelfern/-innen sowie Leitern/-innen von Wort-Gottes-Feiern und Beerdigungen,
  5. Vorschläge zur Leitung der Pfarrei gemäß der Regelung nach c. 517 § 2 CIC und dem Konzept „Gemeindeleitung in Gemeinschaft“2#,
  6. Förderung ökumenischer Projekte,
  7. Kooperation mit den Diensten und Einrichtungen der verbandlichen Caritas und anderen sozialen, kulturellen und politischen Einrichtungen, Verbänden und Initiativen; Dialog und Kooperation mit kommunalen Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen oder Gruppen,
  8. die Gewinnung und Förderung ehrenamtlichen Engagements,
  9. die Vertretung im Kirchenvorstand in Anwendung von § 13 Ziffer 2 der Satzung des GdGRats.
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3. Mitglieder

  1. Dem Pfarreirat gehören je nach Größe der Pfarrei bis zu 16 in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählte Mitglieder an. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder legt der amtierende Pfarreirat vor der Wahl fest. Die gewählten Mitglieder können weitere Mitglieder berufen. Die Gesamtzahl sollte 20 Mitglieder nicht überschreiten.
  2. Der Pfarrer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Pastoralteams der Gemeinschaft der Gemeinden ist stimmberechtigtes Mitglied des Pfarreirats.
  3. Die Anzahl der gewählten Mitglieder muss größer sein als die Anzahl der berufenen und amtlichen Mitglieder zusammen.
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4. Wahl, Konstituierung und Arbeitsweise

  1. Die Amtszeit des Pfarreirats beträgt vier Jahre und ist an die Wahlperiode des GdG-Rats gebunden.
  2. Zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit gilt § 5 der Satzung des GdG-Rats entsprechend.
    Die Regelungen in §§ 1 bis 2 und 4 bis 15 der Wahlordnung für den GdG-Rat in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben: der für die Wahl des GdG-Rats zu bildende Wahlausschuss und der zu bildende Wahlvorstand können auch die Aufgaben für die Wahl von Pfarreiräten wahrnehmen. Anderenfalls sind für die Pfarreiräte eigene Wahlausschüsse und Wahlvorstände zu bilden. Deren Größe wird vom GdG-Rat in Abstimmung mit dem jeweiligen Pfarreirat festgelegt.
  3. Spätestens zwei Wochen nach der konstituierenden Sitzung des GdG-Rats findet auf Einladung des Mitglieds gemäß Ziffer 3.2 dieser Ordnung die konstituierende Sitzung des Pfarreirats statt.
  4. Der Pfarreirat bestimmt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die Aufgabe kann auch von einem Sprecherteam wahrgenommen werden.
  5. Zur Beschlussfassung gilt § 11 der Satzung des GdG-Rats entsprechend.
  6. Öffentliche Verlautbarungen stimmt der Pfarreirat mit dem zuständigen Mitglied nach § 9 Ziffer 1c der Satzung für den GdG-Rat ab. Beschlüsse, Erklärungen und Verlautbarungen, die pastorale Belange betreffen, bedürfen der Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer.
  7. Weitere Regelungen zur Arbeitsweise legt der Pfarreirat selbst fest.
  8. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können einzelne Pfarreiräte innerhalb der Gemeinschaft der Gemeinden in der für sie geeigneten Form zusammenarbeiten.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Vorschrift ist am 1. Februar 2013 im Kirchlichen Anzeiger veröffentlicht worden.
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2 ↑ Bischöfliche Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben nach c. 517 § 2 CIC und nach dem Konzept Gemeindeleitung in Gemeinschaft“ Aachen, 12. April 2008 in der jeweils geltenden Fassung.