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Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte
gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat
der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

Vom 8. Januar 2013

(KlAnz. 2013, Nr. 22, S. 29)

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1. Gemeinderat

Gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den GdG-Rat können in Gemeinden Gemeinderäte errichtet werden. “Gemeinde“ im Sinne dieser Ordnung kann sowohl eine territoriale Gemeinde (ehemalige Pfarrei, Kapellengemeinde) als auch eine Personalgemeinde sein.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Ordnung ist die Benennung der jeweiligen Gemeinde als solche im Pastoralkonzept der Gemeinschaft der Gemeinden.
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2. Aufgaben

Der Gemeinderat nimmt unter Beachtung von Zuständigkeiten und Vereinbarungen gemäß § 3 Ziffer 5 b der Satzung für den GdG-Rat unter anderem die folgenden Aufgaben wahr:
  1. anwaltschaftliche Sorge um die konkrete Ausgestaltung von Verkündigung, Diakonie und Liturgie in der Gemeinde,
  2. Förderung der Gemeinschaftsbildung,
  3. Unterstützung gemeindespezifischer Projekte und Partnerschaften,
  4. Sorge um eine gute Kultur unter den ehrenamtlich Tätigen,
  5. Vorschlagsrecht für die Beauftragung zur Predigt und von Kommunionhelfern / innen sowie Leitern / innen von Wort-Gottes-Feiern und Beerdigungen,
  6. Mitwirkung bei der Erstellung des Pastoralkonzepts der Gemeinschaft der Gemeinden,
  7. Förderung des gottesdienstlichen Lebens im Rahmen der für die Gemeinschaft der Gemeinden getroffenen Vereinbarungen,
  8. Mitarbeit in orts- bzw. stadtteilbezogenen Initiativen.
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3. Mitglieder

  1. Gewählte Mitglieder: die Mitglieder werden parallel zur Wahl des GdG-Rats gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder legt der amtierende Gemeinderat in Absprache mit dem GdG-Rat vor der Wahl fest.
  2. Berufene Mitglieder: der Gemeinderat kann weitere Mitglieder berufen.
  3. Amtliches Mitglied: der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Pastoralteams der Gemeinschaft der Gemeinden ist stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderats.
  4. Die Anzahl der gewählten Mitglieder muss größer sein als die Anzahl der berufenen und amtlichen Mitglieder zusammen.
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4. Wahl, Konstituierung und Arbeitsweise

  1. Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt vier Jahre und ist an die Wahlperiode des GdG-Rats gebunden.
  2. Zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit gilt § 5 der Satzung des GdG-Rats entsprechend. Die Regelungen in §§ 1 bis 2 und 4 bis 15 der Wahlordnung für den GdG-Rat in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben: Der für die Wahl des GdG-Rats zu bildende Wahlausschuss und der zu bildende Wahlvorstand können auch die Aufgaben für die Wahl von Gemeinderäten wahrnehmen. Anderenfalls sind für die Gemeinderäte eigene Wahlausschüsse und Wahlvorstände zu bilden. Deren Größe wird vom GdG-Rat in Abstimmung mit dem jeweiligen Gemeinderat festgelegt.
  3. Spätestens zwei Wochen nach der konstituierenden Sitzung des GdG-Rats findet auf Einladung des Mitglieds gemäß Ziffer 3.3 dieser Ordnung die konstituierende Sitzung des Gemeinderats statt.
  4. Der Gemeinderat bestimmt aus seiner Mitte eine Leitung. Diese kann auch gemeinschaftlich wahrgenommen werden.
  5. Zur Beschlussfassung gilt § 11 der Satzung des GdG-Rats entsprechend.
  6. Öffentliche Verlautbarungen stimmt der Gemeinderat mit dem zuständigen Mitglied nach § 9 Ziffer 1c der Satzung für den GdG-Rat ab. Beschlüsse, Erklärungen und Verlautbarungen, die pastorale Belange betreffen, bedürfen der Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer.
  7. Zur weiteren Arbeitsweise kann der Gemeinderat im Rahmen der geltenden Bestimmungen des GdG-Rats und in Abstimmung mit dem jeweiligen Pfarreirat eigene Regelungen erstellen.