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Ordnung über die Verwaltung des Treuhandvermögens in der Diözese Aachen

Vom 20. August 2020

(KlAnz. 2020, Nr. 114, S. 139)

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Präambel

Das Vermögen der Kirchengemeinden in der Diözese Aachen wird grundsätzlich von den Kirchenvorständen verwaltet, ebenso das Vermögen in den Kirchengemeinden. Eine Ausnahme bildet das sog. Treuhandvermögen. Dieses ist kein Vermögen welches der Kirchenvorstand verwaltet.
Die vorliegende Ordnung enthält die verbindlichen Vorgaben für die Verwaltung dieses Treuhandvermögens. Sie wird ergänzt durch die Ordnung zur Führung des Treuhandbuches und die durch die Ausführungsbestimmungen zum Einsatz von caritativen/seelsorglichen Mitteln in der Diözese Aachen in ihren jeweils gültigen Fassungen.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Kirchengemeinden und in analoger Weise – soweit möglich – für alle dem Bischof von Aachen in der Vermögensverwaltung unterstehenden juristischen Personen in der Diözese Aachen.
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§ 2
Treuhandvermögen

  1. Als Treuhandvermögen werden zeitliche Güter einschließlich vermögenswerter Rechte bezeichnet, die eine (physische oder juristische) Person (sog. Treugeber) einer anderen (sog. Treuhänder) zur Verwaltung überträgt. Der Treuhänder hat den Willen des Treugebers zur Verwendung des Treuhandvermögens auf das Sorgfältigste zu erfüllen (c. 1267 § 3 i.V.m. c. 1300 CIC). Hierbei handelt es sich um Geldzuwendungen oder andere Vermögenswerte, die einem Pfarrer für fromme (c.1302 § 1 CIC), insbesondere für caritative und seelsorgliche Zwecke in amtlicher Eigenschaft zur persönlichen Verfügung überlassen werden und nicht zur Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemeinde gehören. Hierzu zählen auch Geldzuwendungen oder andere Vermögenswerte, die anderen Seelsorger/Seelsorgerinnen in der Pfarrei treuhänderisch übereignet wurden. Sie führen keine eigene Treuhandkasse.
  2. Der Pfarrer kann die Verwaltung des Treuhandvermögens ganz oder teilweise auf eine Person seines Vertrauens delegieren. Die Delegation ist im Rahmen einer Beauftragung schriftlich vorzunehmen. Eine Ausgabenbeschränkung der Höhe oder dem Grunde nach ist möglich. Auch bei der Delegation behält der Pfarrer die Letztverantwortlichkeit über die Verwaltung der Mittel.
  3. Für die Annahme sonstiger Vermögenswerte ist vor der Annahme, die schriftliche Genehmigung im Bischöflichen Generalvikariat, Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision, zu beantragen.
  4. Geldzuwendungen sind nur dann als Treuhandvermögen zu behandeln, wenn eindeutig feststeht, dass sie auf ausdrückliches Verlangen des Schenkenden vom Empfänger im Rahmen seiner amtlichen Eigenschaft persönlich ihrem Zweck zugeführt werden sollen. Bei Zweifeln darüber, ob es sich um Treuhandvermögen i.S. dieser Treuhandordnung (siehe § 2 (1)) handelt, ist zunächst Rücksprache mit dem Treugeber zu halten. Ist dies nicht möglich, ist Einvernehmen mit dem Bischöflichen Generalvikariat, Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision, herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Ortsordinarius abschließend.
  5. Der vom Bischof bestellte Pfarrer einer Pfarrei und jeder, der rechtlich dessen Stellung einnimmt, verwaltet eine Treuhandkasse, die der Verwaltung durch den Kirchenvorstand entzogen ist. Bei der Führung einer Pfarrei gemäß c. 517 § 1 CIC, ist im Rahmen des Aufgabenverteilungsplanes die Zuständigkeit für die Verwaltung des Treuhandvermögens eindeutig schriftlich festzulegen.
  6. Der Empfänger des Treuhandvermögens ist Treuhänder. Er leitet es an die Treuhandkasse weiter.
  7. Nicht zum Treuhandvermögen gehören Vermögenswerte, die zu anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken gegeben werden, insbesondere solche aus Stiftungen, Erbschaften, Vermächtnissen, Spenden und Kollekten für die Zwecke der Kirchengemeinde. Ebenfalls nicht zum Treuhandvermögen gehören Vermögenswerte,
    1. die der Kirchengemeinde als juristischer Person zugedacht sind,
    2. aus Sammlungen und Kollekten für pfarrliche, diözesane und überdiözesane Zwecke,
    3. Erträge aus Opferstöcken und Kerzenopfergelder, sofern der Kirchenvorstand keinen Beschluss über die Weitergabe der Erträgnisse an das Treuhandvermögen gefasst hat,
    4. für Förderprojekte der Kirchengemeinde,
    5. für Bau- und Instandhaltungsarbeiten der Kirchengebäude und sonstiger Immobilien der Kirchengemeinde,
    6. für das Inventar und Mobiliar der Kirchengebäude und sonstiger Immobilien der Kirchengemeinde,
    7. für die Anschaffung und Instandhaltung von Orgeln, Fenstern und Paramenten,
    8. Stolgebühren, Messstiftungen und Schenkungen mit der Auflage einer jährlichen Messfeier,
    9. die hinsichtlich ihrer Verwendung der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes unterliegen.
    Bleibt die Intention des Gebers unklar, ist zuvor das Bischöfliche Generalvikariat, Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision, um Genehmigung anzugehen.
  8. Die in § 2 Abs. 7 genannten Zuwendungen sind den kirchengemeindlichen Mitteln zuzuführen und unterliegen der Vermögensverwaltung des Kirchenvorstandes.
  9. Wünscht der Treugeber bei Mitteln, die nach § 2 Abs. 7 dieser Ordnung nicht dem Treuhandvermögen zuzuordnen sind, die persönliche Verwendung seiner Geldgabe(n) durch den Pfarrer, hat sich dieser die Annahme und Verwaltung als Treuhandvermögen im Bischöflichen Generalvikariat, Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision genehmigen zu lassen.
  10. Zuwendungen von mehr als 5.000 Euro im Einzelfall sind dem Bischöflichen Generalvikariat, Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision gem. c. 1302 § 1 CIC schriftlich anzuzeigen.
  11. Das Treuhandvermögen ist unter Einhaltung seiner Zweckbestimmung (vgl. c. 1267 § 3 CIC) zeitnah1# seiner Verwendung zuzuführen. Es darf nur mit Blick auf einen konkreten Verwendungszweck temporär angesammelt werden.
  12. Das Treuhandvermögen ist ausschließlich für fromme Zwecke innerhalb der Pfarrei, für die sie gegeben wurden, zu verwenden. In Ausnahmefällen können, sofern der Geber einer Mittelverwendung auch außerhalb der Pfarrei verfügt oder zugestimmt hat, auch außerpfarrliche fromme Zwecke, insbesondere die der Caritas, gefördert werden.
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§ 3
Verwendung des Treuhandvermögens

  1. Eine Änderung des vom Treugeber bestimmten Zweckes ist nur mit dessen Zustimmung bzw. – sofern der Treugeber nicht mehr befragt werden kann – mit ausdrücklicher Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates möglich. Hierzu ist ein Antrag an die Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision zu stellen.
  2. Das Treuhandvermögen darf nicht verwendet werden, um Dritten (hierzu gehört auch die Kirchengemeinde bzw. der Kirchengemeindeverband) ein Darlehen zu gewähren. Weiterhin darf es weder beliehen noch verpfändet werden.
  3. Das Treuhandvermögen darf den Betrag von 10,00 Euro pro Gemeindemitglied, nicht überschreiten (Maximalbestand). Die Anzahl der Gemeindemitglieder je Kirchengemeinde entspricht der Katholikenzahl, vom 06.06.2020, die durch das Bischöfliche Generalvikariat bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisung berücksichtigt wurde. Diese wird bis zum 31.12.2024 für die Bestimmung des Maximalbetrages des Treuhandvermögens festgeschrieben. Eine Überprüfung der Katholikenzahlen erfolgt im 3 Jahresrhythmus und wird jeweils durch die Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision zu gegebener Zeit vorgenommen. Im Sinne einer Übergangsregelung gilt bis zum 31.12.2024 Folgendes: Sollte sich durch die Pro-Kopf Pauschale i.H.v. 10,00 Euro pro Gemeindemitglied eine Absenkung des Maximalbestandes des Treuhandvermögens gegenüber der Regelung der bis zum 31.12.2020 gültigen Ordnung zur Verwaltung des Treuhandvermögens in der Diözese Aachen (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. November 2018, Nr.137, S.307ff) ergeben, so bleibt für diese Kirchengemeinde die bisherige Maximalgrenze weiterhin bestehen. Voraussetzung ist, dass die zum 31.12.2019 bestehenden örtlichen Struktur der Verwaltung der Treuhandkasse/n unverändert bleiben.
  4. Wird beim Jahresabschluss der Treuhandkasse festgestellt, dass der Maximalbestand des Treuhandvermögens gem. § 3 Abs. 3 dieser Ordnung überschritten ist, ist ein Zeit- und Abbauplan für eine zeitnahe, zweckentsprechende Verwendung der überschüssigen Mittel zu erarbeiten. Dieser ist dem Bischöflichen Generalvikariat, Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision zur Genehmigung vorzulegen.
Für die Verwendung der Mittel entsprechend des genehmigten Maßnahmenplanes besteht eine Frist von 3 Jahren. Die Umsetzung wird von der Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision überwacht.
Sofern eine zweckentsprechende Verwendung gemäß des genehmigten Zeit- und Abbauplans auch nach zweimaliger Aufforderung durch die Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision vom Treuhänder nicht geschieht, kann der Ortsordinarius einen anderen Treuhänder bestimmen.
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§ 4
Zuwendungsbestätigung

Für Spenden, die nach dem Spenderwillen dem Treuhandvermögen zugeführt werden müssen, können steuerabzugsfähige Zuwendungsbestätigungen nur dann ausgestellt werden, wenn die Spende nachweislich zuvor über die Kirchenkasse, als Kasse der Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Einnahme und Ausgabe erfasst wurde.
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§ 5
Treuhandbuch

Alle Verwalter des Treuhandvermögens sind zur sorgfältigen und gewissenhaften Führung eines Treuhandbuches verpflichtet. Hinsichtlich der Führung des Treuhandbuches ist die Ordnung zur Führung des Treuhandbuches in der Diözese Aachen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sofern mit der Buchführung eine andere Person auf bestimmte Zeit schriftlich beauftragt ist, trägt die nach § 1 Abs. 1 der Ordnung zur Führung eines Treuhandbuches in der Diözese Aachen verpflichtete Person dennoch die Verantwortung für die ordnungsgemäßen Eintragungen.
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§ 6
Treuhandkonto

  1. Das Treuhandvermögen ist auf ein eigens dafür eingerichtetes und als solches zweifelsfrei erkennbares Treuhandkonto einzuzahlen. Der Kirchenvorstand richtet das Treuhandkonto auf den Namen der Kirchengemeinde mit der Bezeichnung „Katholische Kirchengemeinde St. ... ., Treuhandvermögen des kanonischen Pfarrers“ ein. Verfügungsberechtigt ist der Verwalter des Treuhandmögens gem. § 2 Abs. 5 dieser Ordnung.
  2. Das treuhänderische Vermögen ist sicher anzulegen und nicht beleihbar (vgl. c. 1302 § 2 CIC).
  3. Das Treuhandvermögen darf nicht auf ein Privatkonto eingezahlt werden. Es muss vom Privatvermögen des Treuhänders getrennt verwaltet werden.
  4. Das Treuhandkonto ist ausschließlich auf Guthabenbasis zu führen.
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§ 7
Prüfung

  1. Jährlich ist ein vom rechtmäßigen Verwalter des Treuhandvermögens mit Datum und Unterschrift zu versehender Rechnungsabschluss zu erstellen, der Auskunft über die zweckmäßige Verwendung, die ordnungsgemäße Weiterleitung und den Bestand des Treuhandvermögens gibt.
  2. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verwendung des Treuhandvermögens ist Sache des Ortsordinarius (vgl. c. 1302 § 1 CIC). Zuständig ist das Bischöfliche Generalvikariat, Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision.
  3. Die Unterlagen zur Verwaltung des Treuhandvermögens sind dem Diözesanbischof bzw. seinem Beauftragten anlässlich der bischöflichen Visitation bzw. der Realienvisitation und den Revisorinnen und Revisoren des Bischöflichen Generalvikariates anlässlich einer Kassenprüfung zur Prüfung vorzulegen.
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§ 8
Wechsel in der Verantwortung für die Verwaltung des Treuhandvermögens

Bei Wechsel in der Verantwortung für die Verwaltung des Treuhandvermögens ist das Treuhandbuch ordnungsgemäß abzuschließen und dem Nachfolger mit dem ausgewiesenen Bestand des Treuhandvermögens zu übergeben. Hierüber ist ein schriftliches Übergabeprotokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, zu den pfarrlichen Akten zu nehmen und dem Bischöflichen Generalvikariat, Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision, zur Kenntnisnahme zu übergeben.
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§ 9
Vorgehensweise bei der Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden

  1. Mit dem Datum der Aufhebung und Vereinigung können die Treuhandvermögen der bisherigen Kirchengemeinden zusammengeführt werden und vom verantwortlichen Pfarrer (gem. § 2 Abs. 5) der Kirchengemeinde, die Rechtsnachfolgerin ist, verwaltet werden. Hierbei ist die Ordnung zur Führung des Treuhandbuches in der Diözese Aachen in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
    behalten.
  2. Bei einer Zusammenführung sind besondere Zweckbestimmungen zu beachten und beizubehalten
  3. Die ab dem Datum der Vereinigung eingehenden Geldgaben sind, wenn nicht vom Geber ausdrücklich anders bestimmt, grundsätzlich für die Kirchengemeinde bestimmt.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig werden alle übrigen bischöflichen Bestimmungen über die Verwaltung von Treuhandvermögen aufgehoben.

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1 ↑ Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die Mittel im Sinne der Abgabenordnung § 55 Abs. 1 Nr. 5 spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender - oder Wirtschaftsjahren für die Zweckbestimmung verwendet werden.