.

Satzung der Katholikenräte in den Regionen
des Bistums Aachen

Vom 11. November 2013

(KlAnz. 2014, Nr. 2, S. 2)

####

§ 1
Der Katholikenrat

( 1 ) Der Katholikenrat ist der Zusammenschluss von Vertreterinnen und Vertretern der Räte der Gemeinschaften der Gemeinden (GdG-Räte) in der Region und der katholischen Verbände sowie von weiteren Männern und Frauen aus Kirche, Gesellschaft und Institutionen des Laienapostolats.
( 2 ) Er ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit in der Region.
( 3 ) Die Mitglieder des Katholikenrates fassen ihre Entschlüsse in eigener Verantwortung und sind dabei von Beschlüssen anderer Gremien unabhängig.
#

§ 2
Aufgabe

Der Katholikenrat hat insbesondere die Aufgaben:
  1. Anregungen für das Wirken der Katholikinnen und Katholiken der Region in der Gesellschaft zu geben;
  2. zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen;
  3. gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholikinnen und Katholiken der Region vorzubereiten und durchzuführen;
  4. die Entwicklung im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und die Anliegen der Katholikinnen und Katholiken der Region in der Öffentlichkeit zu vertreten;
  5. die Arbeit der GdG-Räte in der Region und der kirchlich anerkannten Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit hinsichtlich der unter a) bis d) genannten Aufgaben anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen sowie in entsprechenden Konfliktfällen zu vermitteln;
  6. den Regionaldekan und die regionalen Institutionen in entsprechenden Fragen zu beraten;
  7. die Vertreterinnen und Vertreter der Region in den Diözesanrat der Katholiken zu wählen.
#

§ 3
Zusammensetzung des Katholikenrates und Amtszeit

( 1 ) Der Katholikenrat auf der Ebene der Region.
Dieser setzt sich zusammen aus:
  1. je nach Festlegung durch die Vollversammlung gem. § 5 (8) dieser Satzung einem oder zwei ehrenamtlichen Laien aus jeder Gemeinschaft der Gemeinden in der Region, die der GdG-Rat (gem. § 3, Nr. 7 Satzung für den GdG-Rat) wählt;
  2. Vertreterinnen und Vertretern der katholischen Verbände, Organisationen und freien Initiativen; ihre Zahl darf die der Mitglieder nach § 3 (1) a) nicht übersteigen;
  3. sachkundigen Frauen und Männern, die für bestimmte Aufgaben vom Katholikenrat hinzu gewählt werden – ihre Zahl soll 1/4 der Gesamtmitgliederzahl des Katholikenrates nicht übersteigen;
  4. dem Geistlichen Assistenten und dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin des Katholikenrates.
Für die Mitglieder gemäß Absatz 1 a) und b) haben die entsendenden Gremien die Möglichkeit, für den Verhinderungsfall Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter zu benennen.
Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter und gegebenenfalls der Ersatzleute der katholischen Verbände, Organisationen und freien Initiativen gem. Abs. 1b) erfolgt auf einer eigenen Wahlversammlung im Vorfeld der Konstituierung des regionalen Katholikenrates.
Der regionale Verbänderat übernimmt die Verantwortung für die Einladung und Durchführung der Wahlversammlung. Besteht in der Region kein Verbänderat, dann ist der amtierende Vorstand des regionalen Katholikenrates für die Wahlversammlung verantwortlich.
Für die Wahl der Mitglieder gem. Abs. 1c) können die Mitglieder des Katholikenrates bis vier Wochen vor der Vollversammlung, in der die Wahl erfolgen soll, Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft im Katholikenrat gilt für jeweils eine Amtszeit von vier Jahren. Die Amtszeit des Katholikenrates beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung und endet mit der Konstituierung des nächsten Katholikenrates, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach dem vom Bischof festgesetzten Termin für die GdG-Rats Wahl im Bistum Aachen.
#

§ 4
Organe

Organe des Katholikenrates sind:
  1. die Vollversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende.
#

§ 5
Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Katholikenrates.
( 2 ) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr und außerdem dann zusammen, wenn der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder dies verlangt.
( 3 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d. h. mit einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Beschlussfassung in einer Vollversammlung nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand unverzüglich einen neuen Termin ansetzen. In dieser Vollversammlung, zu der erneut fristgerecht eingeladen werden muss, ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 4 ) Die Vollversammlung bestimmt den Rahmen der Arbeit und fasst Beschlüsse grundsätzlicher Art. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
( 5 ) Für Bereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Katholikenrates bedürfen, beschließt die Vollversammlung, Sachausschüsse einzurichten (ggf. im Zusammenwirken mit dem Regionalpastoralrat).
( 6 ) Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung beschließen, ad-hoc-Ausschüsse einzurichten, die ihre Arbeitsergebnisse entsprechend dem Auftrag der Vollversammlung dem von der Vollversammlung bestimmten Organ des Katholikenrates oder der Vollversammlung selbst vorlegen.
( 7 ) Die Vollversammlung wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Vollversammlung wählt die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Region im Diözesanrat der Katholiken.
( 8 ) Die Vollversammlung beschließt die Anzahl der ehrenamtlichen Laien, die gem. § 3 (1) a dieser Satzung aus jeder Gemeinschaft von Gemeinden in der Region in den Katholikenrat gewählt werden sollen.
( 9 ) Die Vollversammlung kann für die Organe des Katholikenrates und die Sachausschüsse Geschäftsordnungen erlassen.
#

§ 6
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Geistliche Assistent und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Der bzw. die Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für jeweils eine Amtszeit gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Regionaldekan.
( 3 ) Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sollen die Mitgliedergruppen der Vollversammlung angemessen berücksichtigt werden.
( 4 ) Soweit die Vorsitzenden der Sachausschüsse und die Vertreterinnen bzw. Vertreter im Diözesanrat der Katholiken nicht gewählte Mitglieder des Vorstandes sind, können sie mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.
( 5 ) Der Vorstand
  1. führt die Beschlüsse der Vollversammlung durch; er entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder die zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind und in allen Fragen, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung überträgt;
  2. schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor;
  3. wählt die Mitglieder des Katholikenrates in die Sachausschüsse und beruft auf Vorschlag der Mitglieder des Katholikenrates weitere sachkundige Mitglieder für die Sachausschüsse;
  4. schlägt dem Regionaldekan die Bestellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin vor.
#

§ 7
Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende

( 1 ) Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Katholikenrat im kirchlichen und außerkirchlichen Bereich. Er bzw. sie gehört kraft Amtes dem Regionalpastoralrat und dessen Vorstand an.
( 2 ) Der bzw. die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes. Der bzw. die Vorsitzende kann sich durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende vertreten lassen.
#

§ 8
Geistlicher Assistent

Der Regionaldekan ernennt auf Vorschlag des Vorstandes einen Geistlichen Assistenten. Er berät den Katholikenrat in geistlichen und theologischen Fragen.
#

§ 9
Geschäftsstelle und Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin

( 1 ) Geschäftsstelle des Katholikenrates ist das Büro der Regionaldekane. Zur Deckung der laufenden Arbeit wird im Haushalt der Region ein Jahresbudget festgesetzt.
( 2 ) Der vom Regionaldekan auf Vorschlag des Vorstandes bestellte Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation der Geschäftsstelle sowie für die Durchführung der laufenden Geschäfte. Er bzw. sie ist hierbei an die Weisungen des bzw. der Vorsitzenden gebunden.
#

§ 10
Sachausschüsse

( 1 ) Die Sachausschüsse haben die Aufgabe, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Katholikenrates und die in der Region bestehenden Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und ggf. Vorlagen zu erstellen sowie die Sachausschüsse bzw. Sachbeauftragten der GdG-Räte in der Region in ihrer Arbeit zu unterstützen.
( 2 ) Die Sachausschüsse arbeiten ggf. mit den entsprechenden Ausschüssen des Regionalpastoralrates zusammen.
( 3 ) Die Sachausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Katholikenrates und aus Beratern. Die Zahl der Beraterinnen und Berater darf die Zahl der Mitglieder des Katholikenrates im Sachausschuss nicht übersteigen.
( 4 ) Die Sachausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzenden, die Mitglieder des Katholikenrates sein müssen. Die Geschäftsführung für den jeweiligen Sachausschuss soll von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Büros der Regionaldekane wahrgenommen werden.
#

§ 11
Zusammenarbeit mit den GdG-Räten in der Region

Der Katholikenrat informiert die GdG-Räte, indem er ihnen Tagesordnungen und Protokolle seiner Vollversammlungen zur Kenntnis gibt. Er muss Anträge aus GdG-Räten zur Beratung zulassen, wenn es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf regionaler Ebene behandelt werden kann (§ 14 GdG-Ratssatzung).
#

§ 12
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese überarbeitete Fassung der Satzung wurde vom Diözesanrat der Katholiken am 2. Dezember 1992 beschlossen und vom Bischof am 23. Dezember 1993 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Fassung vom 31. Mai 1977 samt den Änderungen vom 5. Januar 1982 und vom 23. Oktober 1991. Die Satzung wurde mit Wirkung zum 1. November 2001 und 21. April 2005 und zuletzt aufgrund Beschluss des Diözesanrats der Katholiken vom 5. November 2013 mit Genehmigung des Bischofs vom 11. November 2013 geändert und in Kraft gesetzt.
( 2 ) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Diözesanrats der Katholiken und der Genehmigung des Bischofs.