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Satzung des Diözesanrates der Katholiken
im Bistum Aachen

Vom 17. Oktober 2012

(KlAnz. 2012, Nr. 194, S. 274)

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§ 1
Der Diözesanrat der Katholiken im Bistum Aachen

( 1 ) Der Diözesanrat der Katholiken ist der Zusammenschluss von Vertreterinnen und Vertretern der Katholikenräte in den Regionen und der katholischen Verbände sowie von weiteren Männern und Frauen aus Kirche, Gesellschaft und Institutionen des Laienapostolats.
( 2 ) Er ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit im Bistum.
( 3 ) Die Mitglieder des Diözesanrats der Katholiken fassen ihre Entschlüsse in eigener Verantwortung und sind dabei von Beschlüssen anderer Gremien unabhängig.
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§ 2
Aufgabe

Der Diözesanrat der Katholiken hat insbesondere die Aufgabe:
  1. Anregungen für das Wirken der Katholikinnen und Katholiken des Bistums in der Gesellschaft zu geben;
  2. zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen;
  3. gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholikinnen und Katholiken des Bistums vorzubereiten und durchzuführen;
  4. die Entwicklung im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und die Anliegen der Katholikinnen und Katholiken des Bistums in der Öffentlichkeit zu vertreten;
  5. die Arbeit der Katholikenräte in den Regionen und der kirchlich anerkannten Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen sowie in Konfliktfällen zu vermitteln;
  6. den Bischof und die Diözesanverwaltung zu beraten;
  7. Mitglieder für andere kirchliche Gremien je nach deren Satzung zu wählen bzw. vorzuschlagen;
  8. die Vertreterinnen und Vertreter des Bistums in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken zu wählen und die Anliegen und Aufgaben der Katholikinnen und Katholiken des Bistums auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen.
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§ 3
Zusammensetzung des Diözesanrates und Amtszeit

( 1 ) Der Diözesanrat setzt sich zusammen aus:
  1. je 2 Vertreterinnen bzw. Vertretern der 8 Katholikenräte in den Regionen des Bistums Aachen;
  2. 16 Vertreterinnen bzw. Vertretern des Diözesanverbänderates;
  3. sachkundigen Männern und Frauen, die für bestimmte Aufgaben vom Diözesanrat hinzugewählt werden, ihre Zahl soll % der Gesamtmitgliederzahl des Diözesanrates nicht übersteigen;
  4. dem Geistlichen Assistenten und dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin des Diözesanrates.
Für die Mitglieder gem. Abs. 1 a) und b) haben die entsendenden Gremien die Möglichkeit, für den Verhinderungsfall Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter zu benennen.
( 2 ) Für die Wahl der Mitglieder gem. Abs. 1 c) können die Mitglieder des Diözesanrates der Katholiken bis 4 Wochen vor der Vollversammlung, in der die Wahl erfolgen soll, Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Diözesanrat gilt für jeweils eine Amtszeit von 4 Jahren. Die Amtszeit des Diözesanrates beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung und endet mit der Konstituierung des nächsten Diözesanrates, spätestens jedoch ein Jahr nach dem vom Bischof festgesetzten Termin für die Pfarrgemeinderatswahl im Bistum Aachen.
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§ 4
Organe

Organe des Diözesanrates sind:
  1. die Vollversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende.
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§ 5
Vollversammlung

( 1 ) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Diözesanrates der Katholiken.
( 2 ) Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr und außerdem dann zusammen, wenn der Vorstand oder % der Mitglieder dies verlangt.
( 3 ) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d. h. mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit in einer Vollversammlung nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand unverzüglich einen neuen Termin ansetzen. In dieser Vollversammlung, zu der erneut fristgerecht eingeladen werden muss, ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 4 ) Die Vollversammlung bestimmt den Rahmen der Arbeit und fasst Beschlüsse grundsätzlicher Art. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
( 5 ) Für Bereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Diözesanrates der Katholiken bedürfen, beschließt die Vollversammlung, Sachausschüsse einzurichten (ggf. im Zusammenwirken mit dem Diözesanpastoralrat).
( 6 ) Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung beschließen, ad-hoc-Ausschüsse einzurichten, die ihre Arbeitsergebnisse entsprechend dem Auftrag der Vollversammlung dem von der Vollversammlung bestimmten Organ des Diözesanrates der Katholiken oder der Vollversammlung selbst vorlegen.
( 7 ) Die Vollversammlung wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, 2 stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Vollversammlung wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Bistums im Zentralkomitee der deutschen Katholiken.
( 8 ) Die Vollversammlung kann für die Organe des Diözesanrates der Katholiken und die Sachausschüsse Geschäftsordnungen erlassen.
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§ 6
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden sowie 4 weiteren Mitgliedern. Der Geistliche Assistent und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Der bzw. die Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für jeweils eine Amtszeit gewählt. Die Wahl des bzw. der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Bischof.
( 3 ) Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sollen die Mitgliedergruppen der Vollversammlung angemessen berücksichtigt werden.
( 4 ) Soweit die Vorsitzenden der Sachausschüsse, die Vertreterinnen und Vertreter des Diözesanrates der
Katholiken im Zentralkomitee der deutschen Katholiken und in anderen kirchlichen Gremien nicht gewählte Mitglieder des Vorstandes sind, können sie mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.
( 5 ) Der Vorstand
  1. führt die Beschlüsse der Vollversammlung durch; er entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder die zwischen den Sitzungen der Vollversammlung zu regeln sind und in allen Fragen, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung überträgt;
  2. schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor;
  3. wählt die Mitglieder des Diözesanrates der Katholiken in die Sachausschüsse und beruft auf Vorschlag der Mitglieder des Diözesanrates der Katholiken weitere sachkundige Mitglieder für die Sachausschüsse.
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§ 7
Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende

( 1 ) Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Diözesanrat der Katholiken im kirchlichen und außerkirchlichen Bereich.
( 2 ) Der bzw. die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes.
( 3 ) Der bzw. die Vorsitzende kann sich durch einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende vertreten lassen.
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§ 8
Geistlicher Assistent

Der Bischof ernennt einen Geistlichen Assistenten. Er berät den Diözesanrat der Katholiken in geistlichen und theologischen Fragen.
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§ 9
Geschäftsstelle und Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin

( 1 ) Das Bistum Aachen sichert dem Diözesanrat der Katholiken im Bistum Aachen als das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) und seinem Rechtsträger zu, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Maßgebend hierfür ist die Richtlinie des Bistums Aachen für den Diözesanrat der Katholiken im Bistum Aachen und seinem Rechtträger in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Der bzw. die Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation der Geschäftsstelle sowie für die Durchführung der laufenden Geschäfte. Er bzw. sie ist an die Weisungen des bzw. der Vorsitzenden gebunden.
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§ 10
Sachausschüsse

( 1 ) Die Sachausschüsse haben die Aufgabe, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Diözesanrates der Katholiken und die in der Diözese bestehenden Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und ggf. Vorlagen zu erstellen sowie die Sachausschüsse der Katholikenräte in den Regionen in ihrer Arbeit zu unterstützen.
( 2 ) Die Sachausschüsse arbeiten ggf. mit den entsprechenden Ausschüssen des Diözesanpastoralrates und des Diözesanpriesterrates zusammen.
( 3 ) Die Sachausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Diözesanrates der Katholiken und aus Beraterinnen und Beratern. Die Zahl der Beraterinnen und Berater darf die Zahl der Mitglieder des Diözesanrates der Katholiken im Sachausschuss nicht übersteigen.
( 4 ) Die Sachausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzenden, die Mitglieder des Diözesanrates der Katholiken sein müssen. Die Geschäftsführung für den Sachausschuss soll von einer Referentin bzw. einem Referenten des Generalvikariates wahrgenommen werden.
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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Diözesanrates der Katholiken und der Genehmigung des Bischofs von Aachen.
( 2 ) Diese überarbeitete Fassung der Satzung wurde vom Diözesanrat der Katholiken am 24. April 2012 beschlossen und vom Bischof am 17. Oktober 2012 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Fassung vom 23. Dezember 1993.