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Statut über Schenkungen und Stiftungen zu frommen Zwecken im Bistum Aachen

Vom 20. Dezember 2019

(KlAnz. 2020, Nr. 18, S. 34)

Der Bischof von Aachen erlässt folgendes Statut über Schenkungen und Stiftungen zu frommen Zwecken.
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1. Begriffsbestimmungen

1.1
„Schenkung zu frommen Zwecken“ im Sinne dieses Statuts ist ein Vermögen, das einer öffentlichen juristischen Person in der Kirche zu einem kirchlichen Zweck entweder durch Verfügung unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird und das mit einer Auflage verbunden sein kann. Zur Erfüllung der Auflage können sowohl die Erträgnisse als auch das zugewandte Vermögen selbst verwendet werden.
1.2
„Schenkung zu frommen Zwecken mit der Auflage einer jährlichen Messfeier“ im Sinne dieses Statuts ist ein Vermögen, das einer öffentlichen juristischen Person in der Kirche zu einem kirchlichen Zweck entweder durch Verfügung unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird und das mit der Auflage verbunden ist, für bestimmte Zeit heilige Messen zu feiern. Zur Erfüllung der Auflage können sowohl die Erträgnisse als auch das zugewandte Vermögen selbst verwendet werden.
1.3
„Stiftung zu frommen Zwecken“ im Sinne dieses Statuts ist ein Vermögen, das einer öffentlichen juristischen Person in der Kirche zu einem kirchlichen Zweck entweder durch Verfügung unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird und das mit einer Verpflichtung für bestimmte Zeit belastet sein kann, aus den jährlichen Erträgnissen bestimmte Stiftungsverpflichtungen zu erfüllen.
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2. Schenkungs-/Stiftungsgegenstand

2.1
Der Schenkungs-/Stiftungssgegenstand besteht in der Regel entweder aus Geld- oder Sachvermögen.
2.2
Der Stiftungsgegenstand muss in der Regel wiederkehrende Erträgnisse erbringen.
2.3
Die Schenkung/Stiftung muss – sofern sie mit einer entsprechenden Auflage/Verpflichtung verbunden ist – so beschaffen sein, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Schenkung/Stiftung die Erfüllung der Auflage/Verpflichtung für die Dauer der Errichtung gewährleistet ist.
2.4
In Kirchengemeinden ist das Vermögen von auflagengebundenen Schenkungen oder mit Verpflichtungen verbundenen Stiftungen zu frommen Zwecken für die Zeit der Erfüllung der Schenkungsauflagen oder Stiftungsverpflichtungen im Stiftungsfond zu führen und fällt nach deren Erlöschen dem Vermögen in der Kirchengemeinde zu, falls nicht ein anderer Wille der/des Schenkenden/Stiftenden ausdrücklich kundgetan oder etwas anderes vereinbart ist.
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3. Schenkungsauflagen und Stiftungsverpflichtungen

3.1
Schenkungsauflagen und Stiftungsverpflichtungen dürfen nicht der Lehre der Kirche widersprechen.
3.2
Schenkungsauflagen und Stiftungsverpflichtungen bedürfen der Annahme durch das Verwaltungsorgan der jeweiligen öffentlichen juristischen Person (in der Regel Kirchengemeinde) und werden nach Genehmigung des Ortsordinarius und dem Übergang des Vermögens in das Eigentum der betreffenden juristischen Person rechtswirksam.
3.3
Schenkungen zu frommen Zwecken mit der Auflage einer jährlichen Messfeier werden höchstens für die Dauer von 10 Jahren angenommen. Ihr Kapital beträgt mindestens 250,00 €. Verlängerungen von Auflagen und Verpflichtungen sind nicht möglich.
3.4
Die Auflage aus einer Schenkung zu frommen Zwecken mit der Auflage einer jährlichen Messfeier wird – auch wenn die Schenkung den Mindestwert überschreitet – durch die Feier einer heiligen Messe im Jahr erfüllt.
3.5
Auflagen zur Feier von heiligen Messen werden jährlich in der vom Schenkenden benannten Kirche erfüllt. Sofern dies nicht möglich ist, kann die Auflage in einer anderen Kirche erfüllt werden. Die juristische Person sorgt für die Weitergabe des Stipendiums und für die Erfüllung der Auflage.
3.6
Bei der Beantragung zur Genehmigung der Annahme von Schenkungen oder Stiftungen ist zu beachten, dass die mit ihnen verbundenen Auflagen oder Verpflichtungen erfüllt werden können (vgl. c. 1304 § 1 CIC).
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4. Rechtsgültigkeit

4.1
Schenkungen und Stiftungen zu frommen Zwecken werden rechtsgültig durch schriftliche Genehmigung des Ortsordinarius nach der Annahme durch das Vermögensverwaltungsorgan der betreffenden juristischen Person.
4.2
Das Verfahren zur Annahme von Schenkungen und Stiftungen zu frommen Zwecken regelt eine Durchführungsverordnung.
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5. Einschränkung, Änderung und Erfüllung von Schenkungsauflagen und Stiftungsverpflichtungen

5.1
Schenkungsauflagen und Stiftungsverpflichtungen können gem. c. 1310 CIC eingeschränkt werden, wenn zu ihrer Erfüllung ausreichende Erträgnisse oder Vermögen nicht mehr zur Verfügung stehen oder ein anderer Grund vorliegt. Die Einschränkung von Schenkungsauflagen und Stiftungsverpflichtungen erfolgt durch den Ortsordinarius.
5.2
Entfällt nachträglich der Zweck, dem die Schenkung oder Stiftung dienen soll, wird der Ortsordinarius durch den Schenkenden oder Stiftenden bevollmächtigt, dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Zuwendenden angemessen Rechnung zu tragen.
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6. Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Statuts wird das Statut über Messstiftungen, sonstige fromme Stiftungen und Schenkungen vom 14. Dezember 1990 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. Januar 1991, Nr. 3, S. 3) sowie die Artikel 685 bis 696 der Diözesanstatuten vom 17. April 1960 und alle anderen Regelungen aufgehoben, die den Normen des CIC/1983 und diesem Statut entgegenstehen. Ab dem Inkrafttreten dieses Statuts werden keine Messstiftungen nach dem Statut vom 14. Dezember 1990 mehr angenommen.