Bistum Aachen
.

Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen

Vom 5. Dezember 2025

(KA 2026, Nr. 7)

###

I. Vorbereitung der Wahl der Mitglieder zum Kirchensteuerrat

#

§ 1
Diözesanwahlausschuss

1Die Wahl der Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates findet unter der Leitung eines vom Diözesanbischof einberufenen Wahlausschusses statt, der die Wahlvorbereitungen durchführt, die Wahltermine festsetzt und über das Ergebnis der Wahl berichtet. 2Der Wahlausschuss wird auch einberufen im Fall einer Nachwahl gem. Art. 5 Abs. 2 der Ordnung.
##

II. Wahl der Mitglieder des Diözesanpriesterrats, des Diözesanpastoralrats und
des Diözesanrats der Katholiken

#

§ 2
Diözesanpriesterrat, Diözesanpastoralrat und Diözesanrat der Katholiken

1Die Wahl gem. Art. 3 Abs. 2 S. 4 und 5 der Ordnung von zwei Mitgliedern des Diözesanpriesterrats, einem Mitglied des Diözesanpastoralrats sowie einem Mitglied des Diözesanrats der Katholiken nebst der jeweils zu wählenden Ersatzmitglieder erfolgt je auf der dem Gremium entsprechenden Sitzung. 2Die Wahl muss zusammen mit der Einladung zur Sitzung zwei Wochen vorher angekündigt werden. 3Die vom Diözesanpriesterrat, vom Diözesanpastoralrat sowie vom Diözesanrat der Katholiken gewählten Mitglieder verlieren ihr Amt beim Ausscheiden aus diesem Rat; im Fall der Sedisvakanz bleiben sie jedoch Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates.
#

§ 3
Ablauf der Wahl und Beschlussfähigkeit

(1) 1Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Stimmzettel die Namen zweier Kandidaten ankreuzen und den Zettel verdeckt abgeben. 2Wahlberechtigt sind Mitglieder des jeweiligen Gremiums mit aktivem und passivem Wahlrecht.
(2) 1Auf dem Stimmzettel des entsprechenden Gremiums sind alle aus der Mitte des jeweiligen Gremiums vorgeschlagenen wahlberechtigten Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Nachname, Vorname, ggf. kirchlichem Titel aufzuführen nebst Ankreuzungsmöglichkeit. 2Der Stimmzettel muss einen Hinweis auf den Wahltermin und die Zahl der Personen enthalten, die höchstens gewählt werden dürfen.
(3) Der Diözesanbischof und der Generalvikar sowie die Mitglieder des Diözesanpastoralrats und des Diözesanrats der Katholiken, die Bedienstete des Bistums sind, haben bei dieser Wahl weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
(4) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Die wahlberechtigten Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit den Wahlvorstand, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
#

§ 4
Gewählte Mitglieder, Ersatzmitglieder

1Zu Mitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben. 2Zu Ersatzmitgliedern sind die Kandidaten gewählt, die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#

§ 5
Wahlprotokoll

(1) 1Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung enthält. 2Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren.
(2) 1Die Protokolle der Wahl der Mitglieder des Diözesanpriesterrats, des Diözesanpastoralrats und des Diözesanrats der Katholiken sind jeweils vom Protokollanten1# und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. 2Je eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Diözesanwahlausschuss (§ 1) unverzüglich zuzuleiten.
#

§ 6
Annahme der Wahl, Eintritt der Ersatzmitglieder

1Ein Mitglied des Wahlvorstands teilt dem Gewählten und dem Ersatzmitglied das Wahlergebnis mit. 2Soweit die Annahme der Wahl nicht nach § 5 erklärt ist, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 3Gibt ein gewähltes Mitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied. 4Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. 5Sofern die Ersatzmitglieder des Diözesanpriesterrats bzw. das jeweilige Ersatzmitglied des Diözesanpastoralrats bzw. Diözesanrats der Katholiken ausfallen sollten, findet Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Ordnung Anwendung mit der Maßgabe, dass der Bischof von Aachen die Mitglieder des entsprechenden Gremiums über dessen jeweilige Geschäftsführung um einen Vorschlag bittet.
##

III. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus den Kirchengemeinden der Diözese Aachen

#

§ 7
Indirektes Wahlverfahren, Wahlbezirke

(1) 1Die Wahl der acht Mitglieder und der Ersatzmitglieder gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 3 der Ordnung erfolgt durch ein indirektes Wahlverfahren mittels Wahlpersonen. 2Zur Kandidatur und zur Wahl berechtigt sind Personen, die nicht vor der zuständigen Behörde den Kirchenaustritt für den weltlichen Rechtsbereich erklärt haben (Kirchenmitglieder) und die sonstigen Voraussetzungen der §§ 9 und 11 erfüllen.
(2) 1In der Diözese Aachen werden acht Wahlbezirke gebildet, aus denen acht Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder gewählt werden. 2Jede Region bildet einen Wahlbezirk.
#

§ 8
Regionalwahlausschuss

In jedem Wahlbezirk beruft der Regionalvikar einen Regionalwahlausschuss, der aus ihm selbst und zwei von ihm benannten Laien besteht.
#

§ 9
Benennung der Wahlpersonen

(1) 1Je Kirchengemeinde benennt der Kirchenvorstand eine Wahlperson und eine Ersatzwahlperson. 2Handelt es sich um eine Kirchengemeinde auf Ebene des Pastoralen Raums, sind drei Wahlpersonen und eine Ersatzwahlperson aus dem Bereich zu benennen.
(2) 1Wahlperson eines Wahlbezirks kann nur ein Kirchenmitglied sein, welches den Hauptwohnsitz innerhalb des Wahlbezirks hat und mindestens 16 Jahre alt ist. 2Eine Zugehörigkeit zum Kirchenvorstand oder sonstigen Gremien ist nicht erforderlich, ein Kandidat kann nicht Wahlperson sein. 3Der Regionalwahlausschuss hat Wahlpersonen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, abzulehnen.
(3) 1Der Kirchenvorstand der jeweiligen Kirchengemeinde zeigt die benannten Wahlpersonen spätestens sechs Wochen vor der Wahl dem Regionalwahlausschuss in Textform unter Angabe des vollen Namens und einer ladungsfähigen Adresse an. 2Spätere Adressänderungen sind dem Regionalwahlausschuss in Textform mitzuteilen.
#

§ 10
Wahltermin

(1) Der Regionalwahlausschuss setzt den Termin fest, bis zu dem die Wahl nach § 12 durchgeführt und ihm das Ergebnis der Wahl unter Übersendung einer Protokollausfertigung mitzuteilen ist.
(2) 1Der Regionalwahlausschuss bestimmt Ort und Zeit für die Wahl des Mitglieds und des Ersatzmitglieds des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats aus seinem Bereich und lädt die Wahlpersonen und die Kandidaten, die sich persönlich vorstellen können, schriftlich zwei Wochen vorher zur Wahl ein. 2Im Fall der Verhinderung der Wahlperson nimmt die Ersatzwahlperson an der Wahl teil.
#

§ 11
Vorschlagsrecht zur Aufstellung von Kandidaten

(1) Die Kandidatenliste muss mindestens drei Kandidaten enthalten.
(2) Geeignete Kandidaten können vorschlagen:
  1. die Kirchenvorstände in der Region,
  2. der Regionalpastoralrat.
(3) 1Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen die persönlichen und fachlichen Qualifikationsanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 und Art. 4 der Ordnung erfüllen. 2Die Vorschläge müssen spätestens sechs Wochen vor der Wahl dem Regionalwahlausschuss gemeldet werden. 3Die Kandidaten müssen ihre Kandidatur spätestens sechs Wochen vor der Wahl dem Regionalwahlausschuss in Textform bestätigen. 4Das Bischöfliche Generalvikariat kann vor der Wahl Kandidaten, welche die Voraussetzungen gem. Satz 1 sowie gem. §§ 7 und § 9 Abs. 2 im Zeitpunkt ihrer Bestätigung gem. Satz 3 nicht erfüllen, ablehnen. 5Abgelehnte Kandidaten können nicht erneut vorgeschlagen werden.
#

§ 12
Wahlakt

(1) 1Die zur Wahl erschienenen Wahlpersonen wählen in ihrer jeweiligen Region das Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats und ein Ersatzmitglied. 2Sind Kirchenvorstände weder durch die Wahlperson, noch durch die Ersatzwahlperson vertreten, so hat dies für die Gültigkeit der Wahl keine Folgen. 3Die zu der Wahl erschienenen Wahlpersonen haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen notwendigen Fahrtkosten, die ihnen die Bistumskasse auf Anforderung vergütet.
(2) 1Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass jede Wahlperson auf einem vorbereiteten Stimmzettel den Namen eines Kandidaten ankreuzt und den Zettel verdeckt abgibt. 2Auf dem Stimmzettel sind alle vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Nachname, Vorname, Alter und Beruf aufzuführen nebst Ankreuzungsmöglichkeit neben jedem Namen. 3Der Stimmzettel muss einen Hinweis auf den Wahltermin und die Zahl der Personen enthalten, die höchstens gewählt werden dürfen. 4Ein Stimmzettel, auf dem mehr als ein Kandidat gekennzeichnet wurde oder der in sonstiger Weise keine eindeutige Stimmabgabe erkennen lässt, ist ungültig.
(3) 1Als Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen bzw. der im Losverfahren unterlegene Kandidat ist Ersatzmitglied des Wahlbezirks für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat.
#

§ 13
Protokollierung

1Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe der jeweiligen Stimmenzahl enthält. 2Das Protokoll ist vom Protokollführer und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. 3Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren. 4Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Diözesanwahlausschuss (§ 1) unverzüglich zuzuleiten.
#

§ 14
Annahme der Wahl zum Mitglied und Ersatzmitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates

1Der Regionalvikar teilt dem Gewählten und dem Ersatzmitglied das Wahlergebnis mit. 2Soweit die Annahme der Wahl nicht nach § 13 erklärt ist, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 3Gibt ein gewähltes Mitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied.
##

IV. Abschluss des Wahlverfahrens

#

§ 15
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) Der Diözesanwahlausschuss stellt nach Prüfung der Wahlniederschriften über die Wahlen in den Wahlbezirken und im Diözesanpastoralrat und Diözesanpriesterrat das Ergebnis der Wahl fest.
(2) Der Diözesanwahlausschuss hat nach Vorliegen sämtlicher Annahmeerklärungen den Diözesanbischof über das Ergebnis des Wahlverfahrens zu unterrichten.
(3) Die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
#

§ 16
Verfahrensfehler, Gültigkeit der Wahl

(1) 1Binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Amtsblatt gemäß § 15 Abs. 3 kann die Gültigkeit der Wahl nach §§ 12 ff. schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. 2Der Antrag ist an den Diözesanen Wahlausschuss zu richten und beim Bischöflichen Generalvikariat einzureichen.
(2) 1Der Diözesanwahlausschuss entscheidet selbstständig und abschließend über eingegangene Anträge. 2Unzulässige oder unbegründete Anträge weist er zurück. 3Ergibt die Prüfung, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften dieser Wahlordnung das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären. 4In diesem Fall hat er die unverzügliche Wiederholung der Wahl anzuordnen. 5Die Beschlüsse des zentralen Wahlausschusses sind zu begründen und den Antragstellern zuzustellen. 6Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an den Generalvikar/die Schiedsstelle des Bistums zulässig.
(3) Verfahrensfehler, die nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 S. 1 gerügt wurden, sind unbeachtlich.
##

V. Inkrafttreten

#

§ 17
Inkrafttreten

1Die vorstehende Wahlordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen vom 12. Oktober 2020 (KA 2020, Nr. 118) außer Kraft.

#
1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung ausschließlich in der grammatikalisch männlichen Form verwendet. Soweit nicht anders vermerkt oder es sich bereits aus der Funktionsbezeichnung selbst (etwa „Diözesanbischof“) ergibt, gelten die Bestimmungen auch für andersgeschlechtliche Personen.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER