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Richtlinien für kirchenmusikalische Aufführungen außerhalb der Liturgie in Kirchen des Bistums Aachen

Vom 11. November 2011

(KlAnz. 2011, Nr. 175, S. 243)

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Die Kirchenmusik hat Anteil an der Verkündigung. Ihre Bedeutung für die Gestaltung des Gottesdienstes wurde durch die Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils mit Nachdruck herausgestellt (Konstitution über die heilige Liturgie VI, Art. 112). Unsere Kirchen sind für Gottesdienste und Gottesverehrung bestimmte geweihte Orte. Dazu gehören auch kirchenmusikalische Andachten, in denen geistliche Musik mit Gebeten, Lesungen und Segen verbunden wird. Auch Kirchenkonzerte dienen dem Auftrag der Verkündigung und des Gotteslobes, lassen sie doch auch Menschen mit den Geheimnissen des Glaubens in Berührung kommen, die selten an Gottesdiensten oder sonstigem gemeindlichen Leben teilnehmen. Zudem kann im Gottesdienst die Fülle und Vielseitigkeit der Kirchenmusik, wie sie uns aus der Vergangenheit überliefert ist und zukünftig gepflegt werden soll (vergl. Instructio “Musicam sacram“ vom 5. März 1967, Art. 53) kaum umfassend ausgeschöpft werden. Daher haben Aufführungen von Kirchenmusik außerhalb liturgischer Feiern ihre Berechtigung und pastorale Bedeutung.
Dabei sind folgende Richtlinien zu beachten:
  1. In Kirchenräumen darf nur Musik aufgeführt werden, die der Würde des Raumes entspricht.
  2. Für die in einer Kirche dargebotene Musik ist der Pfarrer/Rector Ecclesiae (weiterhin Pfarrer genannt) verantwortlich. Ihm kommt daher – gerade auch unter Berücksichtigung allgemein pastoraler Gesichtspunkte – die Entscheidung über die Aufführung des jeweiligen Konzertes zu. In musikalischen und künstlerischen Fragen muss er sich jedoch mit dem/r zuständigen Kirchenmusiker/-in beraten. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Fachstelle des Bischöflichen Generalvikariates, der das geplante Programm vor dem Eingehen rechtsverbindlicher vertraglicher Festlegungen, spätestens acht Wochen vor der geplanten kirchenmusikalischen Veranstaltung vorzulegen ist. Konzerte, die im Stil oder Thema der Heiligkeit dieses Ortes nicht entsprechen, sind für den Kirchenraum verboten und dürfen auch vom Pfarrer nicht gestattet werden.
  3. Chor, Orchester und Solisten/-innen sollen normalerweise an dem für den Chor üblichen Platz Aufstellung nehmen. Nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen kann ein angemessener anderer Ort dafür Verwendung finden. Der Altar selbst darf nicht in eventuell notwendige Aufbauten einbezogen und nicht zweckentfremdet werden. Ebenso ist die Ehrfurcht des Tabernakels und des Ambos zu wahren.
  4. Eingriffe in den Kirchenraum als solchen, wie z.B. besondere Bestuhlung, Podeste oder Beschallungs- und Lichtinstallationen dürfen die sakrale Bedeutung des Kirchenraumes nicht in Frage stellen. Dabei sind zudem die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Fluchtwege, Fluchttüren, Podeste, Stolper- und Sturzgefahren, Verkehrswegebreiten, u.a.) unbedingt zu beachten.
  5. Der Pfarrer und die für die Durchführung Verantwortlichen sollen für einen würdigen Verlauf der Veranstaltung Sorge tragen. In geeigneter Weise, etwa durch Hinweise im Programm oder durch eine Einführung, soll auf ein dem Gotteshaus entsprechendes Verhalten aufmerksam gemacht werden. Von Pausen sollte wegen der dadurch bedingten Unruhe abgesehen werden.
  6. Bei der Programmgestaltung soll möglichst der jeweilige Charakter des Kirchenjahres beachtet werden.
  7. Für kirchenmusikalische Veranstaltungen soll möglichst kein Eintritt erhoben werden. Sofern die Kosten nicht durch Spenden oder sonstige Einnahmen gedeckt sind, kann ein Beitrag zur Deckung dieser Kosten erhoben werden. Die Höhe dieses Beitrages ist mit dem Pfarrer abzusprechen. Es ist zu gewährleisten, dass der Kirchenraum nicht zu kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen wird. Daher ist auch bei Erhebung eines Kostenbeitrages im Zweifelsfall der kostenlose Zutritt für Gläubige zu gewähren.
  8. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes, insbesondere die Rechte der Verwertungsgesellschaften nach dem Urheberrecht, sind zu beachten. Auf den Vertrag zwischen der GEMA und der katholischen Kirche zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen durch Pauschalzahlungen wird verwiesen. Für Musikaufführungen im Gottesdienst oder in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen durch Chöre, Organisten, Solisten oder Orchester besteht ein Pauschalvertrag mit der GEMA. Darin abgegolten sind auch Konzerte der ernsten Musik (z.B. die klassische Kirchenmusik), sofern die Kirchengemeinde alleiniger Veranstalter des Konzerts ist. Für Konzerte mit Neuem Geistlichen Liedgut muss eine Genehmigung der GEMA vorliegen. Gleiches gilt für die Aufführung eines Singspiels, Musicals oder Krippenspiels in szenischer, also bühnenmäßiger Form.
  9. Für Konzerte nichtkirchlicher Veranstalter (Konzertagenturen, Kommunen, Rundfunk- und Fernsehanstalten oder Privatpersonen) gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
    1. Die Verantwortung einschließlich des Hausrechtes für die gesamte Veranstaltung bleibt beim Pfarrer.
    2. Der Pfarrer muss rechtzeitig, d.h. vor dem Eingehen rechtsverbindlicher vertraglicher Vereinbarungen, spätestens jedoch 8 Wochen vor der geplanten kirchenmusikalischen Veranstaltung, die Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates einholen. Dies geschieht in schriftlicher Form unter Angabe des Datums, der Zeit, des Ortes, eines Kosten- und Finanzierungsplanes sowie durch Eingabe des Programms mit Werk- und Urheberangabe an das Bischöfliche Generalvikariat, Fachbereich Kirchenmusik. Ebenfalls hat der Veranstalter schriftlich zu begründen, warum das Konzert in einer Kirche geplant ist.
    3. Der für die Durchführung verantwortliche Veranstalter muss schriftlich die Haftpflicht, die Deckung der Kosten, das Aufräumen des Gebäudes und das Aufkommen für eventuelle Schäden jedweder Art zusichern und eine geeignete Versicherung nachweisen. Dazu gehört auch, dass eventuell auftretende Schadensersatzansprüche anderer Personen durch eine schriftlich gegebene Garantie abgesichert sind.
    4. Der Veranstalter übernimmt schriftlich die Verpflichtung zur Erfüllung etwaiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen.
Durch diese Richtlinien wird die „Verordnung zur Durchführung von Konzerten im Kirchenraum“ vom 15. September 1984, Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. September 1984, Nr. 133, S. 97, aufgehoben.
Diese Richtlinie tritt ab 1. Januar 2012 in Kraft.