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Richtlinie zur Finanzierung von Dienstwohnungen
für Priester im aktiven Dienst des Bistums Aachen

Vom 6. Juli 2010

(KlAnz. 2010, Nr. 214, S. 223)

Die Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Dienstwohnungen für Priester im aktiven Dienst des Bistums Aachen, wird ab 1. Januar 2010 in die Verantwortung der Kirchengemeinden übertragen. In Verbindung mit der Ordnung zur Regelung der Residenzverpflichtung und zur Vergabe von Dienstwohnungen wird die folgende Finanzierungsrichtlinie für Dienstwohnungen erlassen.
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§ 1
Nutzungsentschädigung für Dienstwohnungen

  1. Als Gegenleistung für die Gestellung von Dienstwohnungen für Priester im aktiven Dienst erhalten die Kirchengemeinden ab 1. Januar 2010 eine monatliche Nutzungsentschädigung durch das Bistum in Höhe von 100 % des örtlichen steuerlichen Mietwertes für die jeweils belegten Dienstwohnungen.
  2. Die nicht für laufende Maßnahmen der Bauunterhaltung benötigten Mittel dieser Nutzungsentschädigung, mindestens jedoch 30 %, sind durch die Kirchengemeinden in eine zweckgebundene Baurücklage für Dienstwohnungen einzustellen, soweit die Kirchengemeinde ein positives Jahresergebnis (in der Gewinn- und Verlustrechnung) ausweist. Die Kapitalerträge der zweckgebundenen Baurücklage für Dienstwohnungen sind der Rücklage selbst zuzuführen.
  3. Die Nutzungsentschädigung dient den Kirchengemeinden zur Instandhaltung der Dienstwohnung. Sollte die betreffende Wohnung Eigentum eines Stellenfonds (Pfarrfonds, Vikariefonds, Küstereifonds oder ähnliche) darstellen, erfolgt deshalb keine Verrechnung der Nutzungsentschädigung mit der Schlüsselzuweisung.
  4. Die für die Dienstwohnungen erforderlichen Investitionen und Instandhaltungsleistungen sind aus der zweckgebundenen Baurücklage für Dienstwohnungen gem. Ziffer 2 zu erbringen.
  5. Die Auszahlung der Nutzungsentschädigung durch das Bistum erfolgt für jeweils drei Monate rückwirkend zum Ende eines Quartals.
  6. Bei einem vorübergehenden Leerstand der Dienstwohnung wird die Nutzungsentschädigung in der Regel für 12 Monate weiter gezahlt. Jedoch ist der Bedarf für die weitere Bereitstellung der betreffenden Dienstwohnung nach 6 Monaten durch die Hauptabteilung Pastoralpersonal zu überprüfen.
  7. Eine weitergehende Förderung von Investitionen und von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung aus Kirchensteuermitteln findet nicht statt.
  8. Eine Förderung von Investitionen und von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung ist ausschließlich für den nichtwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil möglich, soweit die in der Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden / Kirchengemeindeverbänden genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Dienstwohnung ist von der Förderung ausgeschlossen.
  9. Soweit die Kirchengemeinde nach dem 1. Januar 2005 eine Förderung für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für Investitionen in Dienstwohnungen über mehr als 10.000,00 € erhalten hat, wird die Nutzungsentschädigung gem. § 1 Abs. 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 gekürzt.
    Die Kürzung erfolgt in Abhängigkeit von der nach dem 1. Januar 2005 erhaltenen Förderung in Höhe folgender Prozentsätze:
    Erhaltene Förderung insgesamt
    Kürzungssatz
    Über 50.000,00 €
    50 %
    Über 10.000,00 € bis 50.000,00 €
    25 %
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§ 2
Schönheitsreparaturen, Nebenkosten

  1. Die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sind auf der Grundlage von Anlage 7 PrBVO (Dienstwohnungsverordnung) durch die Kirchengemeinde zu tragen. Das Bistum erstattet auf Antrag den genehmigten und nachgewiesenen Aufwand für die Schönheitsreparaturen an die Kirchengemeinden. Über die in Ziffer 7 der Dienstwohnungsverordnung genannten Maßnahmen hinausgehende Sonderwünsche sind vom Priester selbst zu finanzieren.
  2. Die Betriebskosten (Heiz- und Nebenkosten, inklusive Versicherungsbeiträge) der Dienstwohnung sind vom Priester monatlich als Vorauszahlung direkt an die Kirchengemeinde zu leisten. Die Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten erfolgt ebenfalls unmittelbar zwischen der Kirchengemeinde und dem Priester nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres. Die Abrechnung sollte innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres durchgeführt sein.
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§ 3
Allgemeine Bestimmungen und Inkrafttreten

Der Generalvikar ist befugt, die Nutzungsentschädigung für die Kirchengemeinden ganz oder teilweise zu kürzen oder bereits gewährte Nutzungsentschädigungen zurück zu fordern, wenn Regelungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft.