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Richtlinie zur Einrichtung und Förderung von Stellen für Kirchenmusiker/-innen im Bistum Aachen an bistumsweit herausgehobenen Kirchen oder mit Koordinations- und Ausbildungsaufgaben

Vom 21. September 2015

(KlAnz. 2015, Nr. 196, S. 279)

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Präambel

Das kirchenmusikalische Konzept zur Einrichtung und Förderung von Stellen mit Koordinations- und Ausbildungsaufgaben für Kirchenmusiker/-innen in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen erfährt eine Neupositionierung. Die seit dem 1. Januar 2014 für Kirchenmusiker/-innen geltenden veränderten Vorschriften in der KAVO zur Eingruppierung bieten hierzu den tariflichen Rahmen.
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I. Stellenplanung

  1. Das Bistum Aachen legt für die Regionen
    • Krefeld, Mönchengladbach, Aachen-Stadt, Aachen-Land und Kempen/Viersen
      jeweils „vier“ Stellen,
    • Düren, Eifel und Heinsberg
      jeweils „drei“ Stellen
    für Kirchenmusiker/-innen in den Entgeltgruppen EG 11 oder EG 13 KAVO fest. Von dieser Festlegung kann das Bischöfliche Generalvikariat bis zu 1 Stelle pro Region abweichen, wenn die Gesamtzahl der Stellen unverändert bleibt.
  2. An den Kirchen St. Potentinus, Simplicius, Felicius, Steinfeld, St. Kornelius, Kornelimünster und dem Münster St. Vitus, Mönchengladbach, werden – im Rahmen der nach Ziffer 1 insgesamt vorgesehenen Stellen – solche mit einer Bewertung nach EG 13, Fallgruppe 3.2.2 eingerichtet.
  3. Das Bistum Aachen benennt die Gemeinschaften der Gemeinden, in denen die Stellen nach Ziffer 1 mit künstlerischen, kirchenmusikalischen Diensten sowie Koordinationsaufgaben und Ausbildungsaufgaben entsprechend EG 11 oder EG 13, Fallgruppe 3.2.1 in der Regel als Vollzeitstellen eingerichtet werden.
    Für die Einrichtung einer Stelle nach EG 13 hebt sich die Gemeinschaft der Gemeinden in pastoraler, kunsthistorischer und kirchenmusikalischer Hinsicht gegenüber anderen Gemeinschaften der Gemeinden besonders heraus.
  4. Eine mit EG 11 bewertete Stelle erfordert bei dem/der Stelleninhaber/-in das B-Examen oder den Bachelor-Abschluss in katholischer Kirchenmusik.
  5. Eine mit EG 13 bewertete Stelle setzt bei dem/der Stelleninhaber/-in das A-Examen, das Diplom oder den Master-Abschluss in katholischer Kirchenmusik voraus.
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II. Stellenbezuschussung

  1. Das Bistum Aachen zahlt dem jeweiligen Kirchengemeindeverband bzw. der Kirchengemeinde auf Ebene einer GdG einen pauschalen Zuschuss zu den Stellen, die bewertet sind nach
    • EG 11 in Höhe von 12.000,00 €,
    • EG 13 in Höhe von 16.000,00 €
    bei Vollbeschäftigung pro Jahr. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der pauschale Zuschuss entsprechend angepasst.
    Zahlt der Anstellungsträger für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen kein Entgelt (z.B. wegen Sonderurlaub, Beschäftigungsverbot, etc.), so verringert sich die Pauschale um 1/12 der Jahrespauschale pro vollem Monat ohne Entgeltzahlung.
  2. Die Zahlung des pauschalen Zuschusses setzt voraus, dass der Kirchengemeindeverband/die Kirchengemeinde
    • dem Bistum, Fachstelle für Kirchenmusik, jährlich mindestens einen von dem/der Stelleninhaber/-in erstellten Nachweis über seine/ihre Aktivitäten bei den Koordinations- und Ausbildungsaufgaben sowie bei der kirchenmusikalischen Einbindung von Ehrenamtlern vorlegt,
    • den/die Stelleninhaber/-in zur Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen des Bischöflichen Generalvikariats und an Konferenzen des Bistums auf Einladung des Fachbereichsleiters Kirchenmusik verpflichtet und dafür freistellt.
  3. Die Beträge, die das Bistum zur Bezuschussung der Stellen zahlt, werden im Rahmen der turnusmäßigen Festlegung der Schlüsselzuweisung für die Kirchengemeinde alle drei Jahre überprüft. Erstmalig erfolgt eine Prüfung für den Zeitraum ab 2019.
  4. Die Bezuschussung der Stellen durch das Bistum Aachen kann mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Kirchengemeindeverband/die Kirchengemeinde die Verpflichtungen nach Ziffer 2 aus Gründen nicht erfüllt, die der Verbandsvertretung bzw. dem Kirchenvorstand als Dienstgeber anzulasten/zuzuordnen sind.
Die Richtlinie tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.