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Verordnung über die Eintragung einer Konversion
in das Taufbuch

Vom 8. Oktober 2020

(KlAnz. 2020, Nr. 125, S. 160)

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Eine Konversion ist die Aufnahme eines/einer gültig getauften nicht-katholischen Christen/Christin in die katholische Kirche, und ist gemäß folgenden Prinzipien in Präzisierung von Art. 109 § 1 Nr. 2 Diözesanstatuten in das Taufbuch einzutragen:
  1. Die Eintragung erfolgt ohne laufende Nummer unter Angabe der fortlaufenden Sondernummer „K“, also K1 für die erste Konversion des Jahres, K2 für die zweite, und so weiter.
  2. Es werden – mit Ausnahme der Paten und eines möglichen Taufspruches – sämtliche bekannten Angaben zur nicht-katholischen Taufe übernommen und in die entsprechenden Spalten eingetragen.
  3. In der Anmerkungsspalte ist unter Angabe der Bistumsrollennummer C zu vermerken, wann die Konversion stattgefunden hat.
  4. Sofern einem/einer Konvertiten/Konvertitin das Sakrament der Firmung gespendet wurde, ist dies neben der Eintragung in das Firmbuch der Pfarrei auch in der Anmerkungsspalte des Taufbuches einzutragen.
  5. Ein möglicher Rituswechsel ist ebenfalls in der Anmerkungsspalte einzutragen.
Die Eintragung mit einer Sondernummer trägt dem Grundsatz Rechnung, dass eine Taufe nur ein einziges Mal mit laufender Nummer eingetragen werden darf.
Die Eintragung erfolgt in das Taufbuch des jeweils laufenden Jahrgangs der Pfarrei, in der die Konversion stattgefunden hat. Diese nimmt auch die entsprechenden Weitermeldungen vor. Darüber hinaus ist am Ende des Jahrgangs des Taufbuches, in dessen Jahr die nicht-katholische Taufe gespendet worden ist, ein Verweis auf die Eintragung der Konversion im Taufbuch des Jahrgangs der Aufnahme zu machen.
Eine Konversion wird auch weiterhin in das Register der Konvertiten und Rekonziliierten eingetragen, jedoch werden Folgebeurkundungen (bspw. weitere Sakramentenspendungen) ausschließlich in das Taufbuch eingetragen und nur aus diesem für Konvertiten ein Auszug aus dem Taufregister erstellt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die ersten beiden Absätze der Verordnung „Register der Konvertiten und Rekonziliierten“ vom 25. November 1961 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 1961, Nr. 342, S. 218) werden hiermit außer Kraft gesetzt.