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Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat)

Vom 8. Januar 2013

(KlAnz. 2013, Nr. 20, S. 21), geändert am 17. Februar 2021
(KlAnz. 2021, Nr. 43, S. 74)

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Präambel

„Gott traut Menschen zu, seine Botschaft zu leben und in Wort und Tat zu bezeugen. Bei Gott hat das Charisma jedes Menschen Gewicht, ohne Ausnahme. Jede und jeder ist Trägerin und Träger seiner Botschaft je an ihrem und seinem Ort, in Familie und Beruf, in Gesellschaft und Kirche.“1#
Aus diesem Geist heraus bekennen sich Männer und Frauen im Bistum Aachen zum Apostolat der Laien. In den Gemeinschaften der Gemeinden übernehmen sie als zur Pastoral Berufene Verantwortung für das kirchliche Leben, insbesondere beim Aufbau und der Leitung der Gemeinden.
Immer wieder haben sich die Strukturen des Laienapostolats mit Blick auf die Zeichen der Zeit gewandelt, ohne dabei den Auftrag der kirchlichen Tradition, Volk Gottes in der Geschichte zu sein, aus dem Blick zu verlieren: von den Katholikenausschüssen der Nachkriegszeit aus dem Jahre 1948, über die Bildung von Pfarrausschüssen im Jahre 1957, der ersten Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Jahre 1967 inspiriert vom Geist des II. Vatikanischen Konzils, ihrer Neufassung im Nachgang zur gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1977 bis zur im Geist der Zusammenarbeit fortgeschriebenen Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Jahre 2001. Jede Zeit fand ihre Rahmenbedingungen zur Unterstützung des Engagements von Laien in der Kirche von heute, wie die Kirche selbst auch im Wandel der Zeiten steht.
Die Pastoral der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen hat heute die Chance, Antwort auf die Zeichen der Zeit zu geben. In den Gemeinschaften der Gemeinden stellen sich Menschen in der Kraft des Evangeliums den Diensten der Verkündigung, der Liturgie und der Diakonie.
Die bewährte Praxis der Pfarrgemeinderatsarbeit vergangener Jahre findet in den GdG-Räten eine neue Form der Leitungsverantwortung für die veränderte Gestalt der Kirche am Ort2#. Wo es gewünscht ist, kann Mitverantwortung in Pfarreien durch Pfarreiräte und in Gemeinden3# durch Gemeinderäte übernommen werden.
Bleibend ist dieser neuen Form des Laienapostolats die Gewissheit, dass jede und jeder aufgrund der Taufe Trägerin und Träger der Botschaft des Evangeliums und berufen zur Mitwirkung in der Pastoral ist.
Im Jahre 2020 sollen zum Ende von zwei Amtsperioden die Erfahrungen mit dieser neuen Form des Laienapostolats überprüft und bei Bedarf den Gegebenheiten der Kirche am Ort angepasst werden.
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§ 1
Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat), Pfarreirat, Gemeinderat

Der GdG-Rat ist die Vertretung der Ebene "Kirche am Ort"4#. Diese beinhaltet zwei Funktionen:
  • der GdG-Rat ist das vom Bischof anerkannte Organ des Laienapostolats der Gemeinschaft der Gemeinden und
  • der GdG-Rat ist vom Bischof mit der Wahrnehmung der Funktion eines Pastoralrats beauftragt.
In jeder Gemeinschaft der Gemeinden nach dem vom Bischof von Aachen für die Diözese Aachen in Kraft gesetzten Strukturplan und dem Statut für die Gemeinschaft der Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung ist ein GdG-Rat zu bilden. Der GdG-Rat setzt sich zusammen aus Mitgliedern aufgrund von Wahl, Amt, Funktion und Berufung.
Mit der Errichtung des GdG-Rats kann in Gemeinschaften der Gemeinden, die aus mindestens zwei Pfarreien gebildet sind, in der jeweiligen Pfarrei ein Pfarreirat errichtet werden. Die Einrichtung der Pfarreiräte regelt die Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte5#.
In den Gemeinden der Gemeinschaften der Gemeinden kann in der jeweiligen Gemeinde ein Gemeinderat errichtet werden. Die Einrichtung der Gemeinderäte regelt die Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte6#.
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§ 2
Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden und kanonische Pfarrer

Der vom Bischof zum Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden ernannte Pfarrer und die weiteren eingesetzten kanonischen Pfarrer nehmen ihre Verantwortung für die Verkündigung der Heilsbotschaft, für die Feier der Liturgie und der Sakramente sowie für das diakonische Handeln in Einheit mit dem Bischof gemäß den kirchlichen Normen wahr (vgl. insbesondere cc. 519-532 CIC).
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§ 3
Aufgaben und Rechte des GdG-Rats

  1. Der GdG-Rat ist Planungs- und Entscheidungsorgan in allen grundlegenden Fragen der Pastoral, unbeschadet der Rechte der in den Pfarreien der Gemeinschaft der Gemeinden kanonisch ernannten Pfarrer. Er bündelt und fördert gemeinsam mit dem Pastoralteam die Verantwortung für das pastorale Handeln in der Gemeinschaft der Gemeinden im Dienst am „Leben in Fülle“ (Joh 10, 10) aller Menschen im pastoralen Raum.
  2. Als Organ des Laienapostolats ist der GdG-Rat zugleich Vertretungsorgan der Ebene "Kirche am Ort".
  3. Der GdG-Rat hat teil an der Leitung der Gemeinschaft der Gemeinden. Gemäß c.129 § 2 CIC geben Christinnen und Christen mit diesem Engagement ein besonderes Zeugnis für die Glaubwürdigkeit der Kirche, der Pfarreien und Gemeinden7#.
  4. Der GdG-Rat trägt unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips Sorge für die Belange der Pfarreien und Gemeinden. Näheres ist in § 9 Ziffer 1 dieser Satzung geregelt. Der GdG-Rat kooperiert mit Orden, Verbänden, Initiativen und anderen kirchlichen Orten in der Gemeinschaft der Gemeinden.
  5. Die Aufgaben des GdG-Rats unterteilen sich in
    1. Aufgaben, die sich auf „grundlegende Fragen der Pastoral“ (vgl. § 3 Ziffer 1) beziehen und in
    2. Aufgaben, die dem GdG-Rat durch Beschluss von Pfarreiräten oder Gemeinderäten übertragen werden können.
    In allen Fällen, wo diese Aufgaben in Pfarreiräten oder Gemeinderäten nicht wahrgenommen werden, gehen diese Aufgaben auf den GdG-Rat über.
  6. Aufgaben des GdG-Rats gemäß § 3 Ziffer 5 a sind unter anderem:
    1. die aufmerksame Beobachtung des gesamten Raums der Gemeinschaft der Gemeinden hinsichtlich der Lebensbedingungen der dort lebenden und arbeitenden Menschen als Grundlage einer gezielten Entwicklung der Pastoral,
    2. die Koordination der Erstellung, die Verabschiedung, die Überprüfung der Umsetzung und die Fortschreibung des Pastoralkonzepts der Gemeinschaft der Gemeinden,
    3. die Förderung der Einrichtung von Pfarreiräten und Gemeinderäten nach den entsprechenden Ordnungen,
    4. die Beratung und Festlegung der Gottesdienstordnung in der Gemeinschaft der Gemeinden,
    5. die Verständigung über Grundlinien und Kooperationsformen in der Sakramentenkatechese,
    6. die Förderung des weltkirchlichen Engagements für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung,
    7. die Abstimmung von Grundlinien hinsichtlich der Ökumene der christlichen Kirchen und des Dialogs mit anderen Religionen,
    8. die Darstellung und Kommunikation der Pastoral der Gemeinschaft der Gemeinden in der Öffentlichkeit,
    9. die Feststellung des Bedarfs an personellen Ressourcen und finanziellen Mitteln für pastorale Schwerpunkte im Rahmen des Pastoralkonzepts,
    10. die Beratung zum Nutzungskonzept der pastoral genutzten Gebäude in der Gemeinschaft der Gemeinden in Abstimmung mit den Pfarreiräten,
    11. die Förderung der Kultur des Ehrenamts und die Ermöglichung von Qualifizierung und Weiterbildung für ehrenamtlich Tätige,
    12. die Förderung der katholischen Verbände, der Vereinigungen und der Gemeinschaftsbildung sowie der Kooperation mit den Diensten und Einrichtungen der verbandlichen Caritas auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden; Dialog und Kooperation mit kommunalen Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden,
    13. die Beratung und Antragstellung auf Veränderungen des Strukturplans bezogen auf das Territorium der jeweiligen Gemeinschaft der Gemeinden gemäß der Verfahrensrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung,
    14. die Berufung der Wahlausschüsse für den GdG-Rat, die Pfarreiräte und die Gemeinderäte.
  7. Der GdG-Rat wirkt über seine Vertretungen im Regionalen Katholikenrat, im Regionalpastoralrat sowie in der Arbeitsgemeinschaft Caritas für die betreffende/n Gemeinschaft/en der Gemeinden des Caritasverbandes der Region mit.
  8. Vor der Ernennung des Leiters der Gemeinschaft der Gemeinden und der Besetzung der Pfarrämter und anderer pastoraler Dienste der „Kirche am Ort“ wird der Bischof den GdG-Rat hören und auf der Basis des Pastoralkonzepts der Gemeinschaft der Gemeinden hinsichtlich der personellen Besetzung des Leiters der Gemeinschaft der Gemeinden und der Pfarrämter ein Einverständnis zu erzielen versuchen.
  9. Der GdG-Rat ist ferner zu hören bei:
    1. der Arbeitsfeldbeschreibung der Gemeinde- und Pastoralreferenten/-innen,
    2. der Beauftragung von Verantwortlichen gemäß dem Konzept „Kirche in Rufweite“8#.
  10. Die Zustimmung des GdG-Rats ist erforderlich für den Antrag von Pfarreien zur:
    1. Leitung einer Pfarrei gemäß dem Konzept „Gemeindeleitung in Gemeinschaft“9#,
    2. Leitung einer Pfarrei gemäß der Regelung nach c. 517 § 2 CIC10#.
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§ 4
Mitglieder

Dem GdG-Rat gehören an:
  1. mindestens acht Mitglieder aufgrund von unmittelbarer und geheimer Wahl. Die Wahl kann nach einer gemeinsamen Liste für die Gemeinschaft der Gemeinden oder nach Wahlbezirken erfolgen. Der GdG-Rat legt vor der Wahl die Anzahl der zu wählenden Mitglieder fest. Näheres regelt die Wahlordnung.
  2. Mitglieder aufgrund ihres Amtes und ihrer Funktion:
    1. der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden,
    2. die weiteren gemäß bischöflicher Urkunde in den Pfarreien der Gemeinschaft der Gemeinden eingesetzten kanonischen Pfarrer,
    3. ein weiteres Mitglied des Pastoralteams,
    4. der/die stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes (kgv)/des Kirchenvorstandes bei einer Pfarrei auf Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden oder ein anderes Mitglied dieses Gremiums, das aus der Mitte der gewählten Mitglieder gewählt wird.
  3. Berufene Mitglieder
    Bis zu acht berufene Mitglieder aus pastoralen Feldern der Gemeinschaft der Gemeinden wie den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder, der Arbeitsgemeinschaft Caritas für die betreffende/n Gemeinschaft/en der Gemeinden, der diakonischen Pastoral, den Orden und Säkularinstituten, den katholischen Offenen Kinder- und Jugendfreizeitstätten, den katholischen Jugend- und Erwachsenenverbänden oder anderen kirchlichen Orten.
  4. Beratende Mitglieder:
    1. bis zu vier weitere Mitglieder des Pastoralteams,
    2. die Sprecher/-innen der Sachausschüsse und Projektgruppen,
    3. die Vertreter/-innen der Gemeinschaft der Gemeinden im Regionalpastoralrat sowie im Regionalen Katholikenrat, wenn diese nicht Mitglieder nach Ziffer 1 und 3 sind.
  5. Die Mitglieder nach Ziffer 1 bis 3 haben Stimmrecht. Die Anzahl der Mitglieder nach Ziffer 1 muss größer sein als die gemeinsame Anzahl nach Ziffer 2 und 3.
  6. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem GdG-Rat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag der Mehrheit des GdG-Rats durch den Regionaldekan, nachdem die Schiedsstelle im Bistum Aachen (siehe § 15) die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und den vom GdG-Rat gewählten Vertreterinnen und Vertretern erörtert hat.
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§ 5
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

  1. Wahlberechtigt sind alle Katholiken/-innen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und in der Gemeinschaft der Gemeinden ihren Wohnsitz haben. Ersatzweise kann das Wahlrecht auch in einer anderen Gemeinschaft der Gemeinden, in der der/die Wahlberechtigte am Gemeindeleben teilnimmt, ausgeübt werden. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
  2. Wählbar sind Katholiken/-innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Gemeinschaft der Gemeinden wohnen oder am dortigen Gemeindeleben teilnehmen. Dies gilt auch für die gemäß § 4 Ziffer 3 berufenen Mitglieder.
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§ 6
Amtszeit

  1. Die Amtszeit des GdG-Rats beträgt vier Jahre, sie endet mit der Konstituierung des neuen GdG-Rats. Scheidet ein Mitglied nach § 4 Ziffer 1 und 3 während der Amtszeit aus dem GdG-Rat aus, wird wie folgt verfahren:
    1. bei gewählten Mitgliedern nach § 4 Ziffer 1 rückt der/die Kandidat/-in mit der nächst höchsten Stimmenzahl der Liste der Wahlen zum GdG-Rat in den GdG-Rat nach. Ist diese Liste erschöpft, beruft der GdG-Rat ein weiteres Mitglied nach. Für das neu berufene Mitglied müssen die Voraussetzungen des § 5 Ziffer 2 vorliegen,
    2. bei berufenen Mitgliedern nach § 4 Ziffer 3 erfolgt eine Nachberufung durch den GdG-Rat.
  2. Ist nach Meinung der Mehrheit des GdG-Rats eine gedeihliche Zusammenarbeit im GdG-Rat nicht mehr gegeben, kann die Schiedsstelle im Bistum Aachen (siehe § 15) angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann Neuwahlen anordnen.
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§ 7
Konstituierung

  1. Der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden lädt die gewählten Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 und die Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 2 zu einer ersten Sitzung ein. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach der Wahl stattfinden, sofern kein Einspruch gegen das Wahlergebnis eingelegt wurde, anderenfalls innerhalb von drei Wochen nach der Entscheidung über einen Einspruch. In dieser Sitzung erfolgt die Berufung der Mitglieder nach § 4 Ziffer 3.
  2. Innerhalb von drei weiteren Wochen nach dieser Sitzung erfolgt die Konstituierung des GdG-Rats. Der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden lädt zur konstituierenden Sitzung ein und leitet sie bis zur Übernahme des Amtes durch den/die gewählte/n Vorsitzende/n .
  3. In der konstituierenden Sitzung werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 und 3
    1. der/die Vorsitzende,
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende und
    3. ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt.
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§ 8
Vorstand

  1. Der GdG-Rat bildet einen Vorstand, der gemeinschaftlich bei geklärten Zuständigkeiten die Leitung der Gemeinschaft der Gemeinden wahrnimmt. Dem Vorstand gehören an:
    1. der/die Vorsitzende,
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
    3. ein weiteres Mitglied gemäß § 4 Ziffer 1 und 3,
    4. der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden,
    5. der/die mit der Pastoralentwicklung beauftragte Pastoralreferent/-in oder ein anderes Mitglied aus dem Pastoralteam, das für diese Aufgabe verantwortlich ist,
    6. das Mitglied der Verbandsvertretung des kgv bzw. des Kirchenvorstandes nach § 4 Ziffer 2 d. Die Mitglieder nach § 8 Ziffer 1 a, b, c, f dürfen nicht Mitglied des Pastoralteams sein. Die Funktionen nach § 8 Ziffer 1 a, b, c können auch gemeinschaftlich wahrgenommen werden. Der Vorstand soll je zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sein.
  2. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des GdG-Rats vor und trägt Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse.
  3. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des GdG-Rats bis zu zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie.
  4. Der/die Vorsitzende vertritt den GdG-Rat nach außen.
  5. Gewählte Vorstandsmitglieder können mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des GdG-Rats abgewählt werden. In der nächsten Sitzung, die der/die Vorsitzende – soweit nicht selbst betroffen, sonst ein nicht betroffenes Vorstandsmitglied – innerhalb von vier Wochen einzuberufen hat, hat die Nachwahl zu erfolgen. Dieser Tagesordnungspunkt ist mit der Einladung bekannt zu geben. Für den Fall, dass alle gewählten Vorstandsmitglieder abgewählt worden sind, beruft der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden die Sitzung ein und leitet sie.
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§ 9
Arbeitsformen und -strukturen

  1. Der GdG-Rat fördert auf Grundlage der entsprechenden Ordnungen11# die Einrichtung von Pfarreiräten und Gemeinderäten.
    1. Werden keine Pfarreiräte eingerichtet, soll der GdG-Rat die Beauftragung von Verantwortlichen12# unterstützen.
    2. Werden keine Gemeinderäte eingerichtet, soll der GdG-Rat die Beauftragung von Verantwortlichen13# unterstützen.
    3. Für jeden Pfarreirat und jeden Gemeinderat benennt der GdG-Rat eines seiner Mitglieder als Ansprechpartner/-in.
  2. Der GdG-Rat greift Vorschläge aus den Pfarreiräten zur Leitung von Pfarreien gemäß der Bischöflichen Richtlinie zur Wahrnehmung von Seelsorgeaufgaben nach c. 517 § 2 CIC und dem Konzept „Gemeindeleitung in Gemeinschaft“14# auf oder kann selbst Vorschläge dazu unterbreiten.
  3. Der GdG-Rat greift Vorschläge aus den Pfarreiräten und Gemeinderäten zur Beauftragung von Verantwortlichen gemäß dem Konzept „Kirche in Rufweite“15# auf oder kann selbst Vorschläge dazu unterbreiten.
  4. Für Sachbereiche, die einer kontinuierlichen und ständigen Mitarbeit des GdG-Rats bedürfen, können Sachausschüsse gebildet oder Sachbeauftragte bestellt werden.
  5. Für zeitlich befristete Aufgaben können Projektgruppen eingerichtet werden.
  6. Die Mitglieder der Sachausschüsse oder Projektgruppen werden vom GdG-Rat berufen. Die Mitglieder müssen nicht Mitglieder des GdG-Rats sein. Auf Vorschlag der Sachausschüsse oder Projektgruppen können weitere Mitglieder berufen werden.
  7. Die Sachausschüsse und Projektgruppen wählen aus ihrer Mitte jeweils ihre/n Sprecher/-in.
  8. Sachausschüsse und Sachbeauftragte sollen:
    1. Entwicklungen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich beobachten,
    2. den GdG-Rat beraten,
    3. die kirchlichen Orte der Gemeinschaft der Gemeinden unterstützen und mit ihnen zusammenarbeiten.
  9. Öffentliche Erklärungen und Verlautbarungen der Sachausschüsse, Sachbeauftragten und Projektgruppen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, werden von diesen verantwortet. Der Vorstand des GdG-Rats wird über die Verlautbarungen in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
  10. Die Sitzungen der Sachausschüsse und Projektgruppen sind öffentlich, außer bei einzelnen Tagesordnungspunkten, für die sie Nicht-Öffentlichkeit beschließen.
  11. Die Beauftragungen der Sachausschüsse, Sachbeauftragten und Projektgruppen enden mit der Amtszeit des GdG-Rats.
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§ 10
Sitzungen

  1. Der GdG-Rat tritt in der Regel alle 8 Wochen, mindestens aber viermal im Jahr zusammen und außerdem dann, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des GdG-Rats dies verlangt.
  2. Die Sitzungen des GdG-Rats sind öffentlich, außer bei einzelnen Tagesordnungspunkten, für die der GdG-Rat Nicht-Öffentlichkeit beschließt.
  3. Zur Beratung entsprechender Tagesordnungspunkte können Fachleute und Betroffene hinzugezogen werden.
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§ 11
Beschlussfassung

  1. Der GdG-Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  2. Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, sind ungültig. In Zweifelsfällen entscheidet der Bischof unter Angabe der Gründe.
  3. Erklären der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden oder einer der Pfarrer gemäß § 4 Ziffer 2b förmlich aufgrund der durch ihr Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage ist im GdG-Rat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, kann der Bischof angerufen werden.
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§ 12
Protokollführung

Über die Beratungen des GdG-Rats, der Sachausschüsse und Projektgruppen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das in der nächsten Sitzung vom jeweiligen Gremium zu genehmigen ist. Die Protokolle werden von dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der Sprecher/-in und von dem/der Protokollführer/-in unterschrieben und gehören zu den amtlichen Akten. Sie sind in einem zentralen Pfarrbüro aufzubewahren; besteht ein solches nicht, dann am Sitz des Leiters der Gemeinschaft der Gemeinden. Über die Veröffentlichung der Protokolle entscheidet der GdG-Rat.
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§ 13
Zusammenarbeit mit dem kgv bzw. Kirchenvorstand

  1. Der GdG-Rat wählt ein Mitglied, das ihn bei Sitzungen der Verbandsvertretung des kgv bzw. des Kirchenvorstands auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden vertritt.
  2. Bei Einrichtung von Pfarreiräten nach § 9 Ziffer 1 vertritt ein Mitglied dieses Rats diesen im Kirchenvorstand der jeweiligen Pfarrei, ansonsten kann der GdG-Rat aus seinen Reihen ein Mitglied wählen, das ihn bei den Sitzungen des jeweiligen Kirchenvorstands vertritt.
  3. Der GdG-Rat erstellt nach § 3 Ziffer 6 i Richtlinien, die bei der Budgetplanung von der Verbandsvertretung des kgv sowie den Kirchenvorständen bzw. vom Kirchenvorstand auf Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden zu berücksichtigen sind.
  4. Vor bedeutenden Entscheidungen der Verbandsvertretung des kgv bzw. des Kirchenvorstands auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden ist der GdG-Rat rechtzeitig zu hören16#. Dies gilt insbesondere für die Budgetplanung und den Stellenplan laut den entsprechenden Rahmenrichtlinien.
  5. Vor Entscheidungen der Kirchenvorstände innerhalb der Gemeinschaft der Gemeinden, die die Nutzungskonzepte und Neu- und Umbauten von pastoral genutzten Gebäuden betreffen, ist der GdG-Rat zu hören.
  6. Die Stellungnahme des GdG-Rats muss bei entsprechenden Eingaben an das Bischöfliche Generalvikariat, die eine Grenzveränderung oder einen Verkauf von Grundstücken und Gebäuden betreffen, dem Beschluss der Verbandsvertretung des kgv bzw. des Kirchenvorstands beigefügt werden.
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§ 14
Zusammenarbeit mit den Gremien der Region

  1. Der GdG-Rat wird über Inhalte, Termine und Ergebnisse der Sitzungen des Regionalpastoralrats und des Regionalen Katholikenrats durch seine jeweiligen Mitglieder und der Vertreterversammlung des regionalen Caritasverbandes durch das Mitglied nach § 3 Ziffer 7 in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
  2. Der GdG-Rat kann die Behandlung eines Gegenstandes durch den Regionalpastoralrat und den Regionalen Katholikenrat beantragen, wenn es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf regionaler Ebene behandelt werden kann.
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§ 15
Schlichtung

Für die Schlichtung von Konfliktfällen ist die Schiedsstelle im Bistum Aachen zuständig. Das Nähere regelt die Ordnung für eine Schiedsstelle im Bistum Aachen.
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§ 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde im Diözesanpriesterrat, im Diözesanpastoralrat und im Diözesanrat der Katholiken beraten und tritt zum 1. November 2013 in Kraft.
  2. Sie gilt für die Amtsperiode der GdG-, Pfarrei- und Gemeinderäte ab der Wahl am 6./7. November 2021.
  3. Durch diese Satzung des GdG-Rats und die Ordnungen zur Bildung der Pfarreiräte und Gemeinderäte gemäß § 9 Ziffer 1 dieser Satzung verliert die Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen vom 27. März 1977 in der zuletzt am 11. April 2001 geänderten Fassung ihre Gültigkeit.
  4. Die Bestimmung unter Punkt 3 der „Rahmenvereinbarung für Gemeinschaften von Gemeinden“ in der zuletzt geänderten Fassung vom 1. April 2006 und die Bestimmung unter Punkt 3.1 im „Muster für eine Vereinbarung zur Bildung der Gemeinschaft von Gemeinden“ in der zuletzt geänderten Fassung vom 3. November 2005 verlieren ihre Gültigkeit.
  5. Zur Wahl des GdG-Rats am 9./10. November 2013 legen die amtierenden Pfarrgemeinderäte in Abstimmung mit den laut GdG-Vereinbarung bestehenden Kooperationsgremien der Pfarrgemeinderäte der Gemeinschaft der Gemeinden alle Verantwortlichkeiten fest, die sich aus dieser Satzung für die Wahlvorbereitung und -durchführung zur Bildung des GdG-Rats, der Pfarreiräte und Gemeinderäte ergeben.

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1 ↑ Leitlinien der Pastoral in den Gemeinschaften der Gemeinden des Bistums Aachen. Herausgeber: Bischöfliches Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Aachen 2011, Nr. 2.1, S. 7 f.
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2 ↑ Das Zusammenwirken der Ebenen kirchlichen Handelns in der Diözese Aachen, in: Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen (11/2008) Nr. 177 (6).
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3 ↑ Leitlinien der Pastoral in den Gemeinschaften der Gemeinden des Bistums Aachen, a.a.O. Nr. 3.3, S. 16 ff.
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4 ↑ Das Zusammenwirken der Ebenen kirchlichen Handelns in der Diözese Aachen, a.a.O. s. Anm. 2.
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5 ↑ Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013. Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2013, Nr. 21
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6 ↑ Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013. Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2013, Nr. 22
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7 ↑ c. 129 § 2 CIC: „Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken.“
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8 ↑ „Kirche in Rufweite“. Beauftragung von Verantwortlichen im Bistum Aachen vom 26. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung.
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9 ↑ Bischöfliche Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben nach c. 517 § 2 CIC und nach dem Konzept Gemeindeleitung in Gemeinschaft“. Aachen, 12. April 2008 in der jeweils geltenden Fassung.
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10 ↑ Bischöfliche Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben ...“ a.a.O. s. Anmerkung 9.
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11 ↑ Ordnungen zur Bildung der Pfarreiräte und Gemeinderäte, a.a.O. s. Anm. 5 und 6
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12 ↑ „Kirche in Rufweite“. Beauftragung von Verantwortlichen ... a.a.O. s. Anmerkung 8.
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13 ↑ „Kirche in Rufweite“. Beauftragung von Verantwortlichen ... a.a.O. s. Anmerkung 8.
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14 ↑ Bischöfliche Richtlinie „Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben ...“ a.a.O. s. Anmerkung 9.
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15 ↑ „Kirche in Rufweite“. Beauftragung von Verantwortlichen ... a.a.O. s. Anmerkung 8.
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16 ↑ vgl. auch Artikel 735, § 4 der Diözesanstatuten.