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Verordnung über eine Weihnachtszuwendung (Anlage 14)1#

(KlAnz. 2023, Nr. 62, S. 155)

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§ 1 
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Der Mitarbeiter, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung.
( 2 ) Der Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, auf das die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) oder eine andere von einer Kommission im Sinne des Art. 9 Grundordnung beschlossene Ordnung Anwendung fand, erhält eine Zuwendung, wenn er wegen
a.
Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 48 Abs. 1 Buchst. a KAVO) oder
b.
verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 48 KAVO)
ausgeschieden ist oder
c.
Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer sonstigen abschlagsfreien Altersrente nach dem SGB VI,
d.
eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus,
e.
einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
oder
f.
einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 48 Abs. 1 Satz 6 KAVO eintritt.
Absatz 1 gilt nicht.
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§ 2 
Höhe der Zuwendung

( 1 ) Die Zuwendung beträgt
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
84,51 %
in den Entgeltgruppen 9/9a bis 12
70,69 %
in den Entgeltgruppen 13 bis 15
68,09 %
eines Monatsentgelts. Grundlage für die Berechnung der Zuwendung ist das Entgelt für den Monat September. Hat der Mitarbeiter im Monat September keine oder teilweise keine Bezüge erhalten, so bemisst sich die Zuwendung nach dem Betrage, der für den Monat September zu zahlen gewesen wäre. In die Berechnung gemäß Satz 2 werden auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (§ 23a Abs. 1 Satz 1 KAVO) einbezogen.
Für den Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt für die Berechnung der Zuwendung an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
Für den Mitarbeiter, der unter § 1 Abs. 2 fällt und der im Monat September nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt für die Berechnung der Zuwendung an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.
In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit.
( 2 ) Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 und 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 23a KAVO hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
a.
für die der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,
bb)
Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz,
cc)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
b.
in denen dem Mitarbeiter Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
( 3 ) Die Zuwendung erhöht sich um 20 Euro für jedes Kind eines Mitarbeiters, wenn das Kind am 1. September das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 29 Abs. 2 KAVO findet Anwendung. Der Erhöhungsbetrag wird auf einmaligen Antrag mit Vorlage des Geburtsnachweises gewährt.
( 4 ) Hat der Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 dieser Ordnung oder nach entsprechenden Vorschriften einer anderen Ordnung bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er eine solche Zuwendung erhalten hat. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Abs. 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gewährt.
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§ 3 
Anrechnung von Leistungen

Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder in Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung von demselben Arbeitgeber gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung nach dieser Ordnung angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einem Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
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§ 4 
Zahlung der Zuwendung

( 1 ) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
( 2 ) In den Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
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§ 5 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft unter Aufhebung der bisherigen Verordnungen.

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1 ↑ § 2 KAVO in Verbindung mit Ziffer 2 der „Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA [seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission] vom 23. November 2016) bleibt unberührt.