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Ausführungsrichtlinien zur Ordnung des Einsatzes von Mitgliedern der Ordens- und Säkularinstitute sowie der Gesellschaften des Apostolischen Lebens in pastoralen Aufgabenfeldern des Bistums Aachen

Vom 21. Oktober 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 483, S. 405)

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  1. Die „Ordnung des Einsatzes von Mitgliedern der Ordens- und Säkularinstitute sowie der Gesellschaften des Apostolischen Lebens in pastoralen Aufgabenfeldern des Bistums Aachen“ regelt die Übertragung von pastoralen Aufgaben mit entsprechender bischöflicher Bestellung an einzelne Mitglieder von Ordens- und Säkularinstituten oder Gesellschaften des Apostolischen Lebens. Vereinbarungen bezüglich einer Unterstützungsleistung, die auf den Dienst und das Leben von Kommunitäten abstellt, sind hiervon nicht betroffen.
  2. Im Einsatzplan „Pastorale Ämter und Dienste“ des Bistums Aachen ausgewiesene Dienste können Ordensmitgliedern übertragen werden. Dies erfordert als Voraussetzung die entsprechende fachliche Qualifikation und die Eignung der Person. Die Übertragung setzt das Einverständnis der jeweils betroffenen höheren Ordensoberen voraus und vollzieht sich im Rahmen der bistümlichen Richtlinien und Ordnungen. Der geregelte Kontakt zur Kommunität ist sicherzustellen. Es erfolgt eine bischöfliche Bestellung; ein Gestellungsvertrag mit der Ordensgemeinschaft wird abgeschlossen (Punkt 2 und 4 der Ordnung).
  3. Im Einzelfall können die Ordensmitglieder aufgrund der ihrem Institut bzw. ihrer Gesellschaft eigenen Apostolatsaufgaben in pastoralen Aufgaben des Bistums mitwirken. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung des Bischofsvikars im Einvernehmen mit dem Generalvikar. Ist eine solche Mitwirkung vorgesehen, muss im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung
    1. eine Beschreibung des Einsatzfeldes vorgenommen werden,
    2. die Anbindung an die Kommunität abgesprochen sein,
    3. die Bedeutung dieser Mitwirkung im Gesamt der Pastoral einer Pfarrei, einer Gemeinschaft der Gemeinden, einer Region oder des Bistums festgestellt sein,
    4. die Modalitäten des Zusammenwirkens im Einsatzbereich festgelegt werden.
    Es erfolgt eine bischöfliche Bestellung; ein Gestellungsvertrag kann abgeschlossen werden.
    Bei den Vorüberlegungen zur Genehmigung eines außerplanmäßigen Einsatzes ist Folgendes zu beachten:
    1. Durch die Übertragung solcher Aufgaben werden keine zusätzlichen Stellen geschaffen, noch Anwartschaften auf Einrichtung von Stellen erworben. Diese Dienste werden nicht auf den Einsatzplan des Bistums angerechnet.
    2. Es muss deutlich werden, dass das übertragene Aufgabenfeld die Aufgaben des pastoralen Dienstes aufgrund der dem jeweiligen Institut bzw. der Gesellschaft eigenen Apostolatsaufgaben ergänzt.
    3. Bischöfliche Bestellungen können in der Regel nur für solche Ordensmitglieder ausgestellt werden, die außerhalb von ordenseigenen Instituten tätig sind.
    4. Die konkret zu beschreibenden Aufgabenfelder und das dafür vorgesehene Ordensmitglied müssen von allen Beteiligten befürwortet und gewollt sein, die an der Genehmigung des Einsatzes beteiligt sind (Ordensobere und Ordensmitglied, Bischofsvikar, Ordensreferent, Pastoralpersonal- und Fachabteilung im Bischöflichen Generalvikariat.
    5. Zur Festlegung der Modalitäten des Zusammenwirkens im Einsatzbereich gehört, über die regelmäßige Teilnahme an fachbezogenen Informations- und Austauschgesprächen zu befinden und eine ggf. notwendige fachliche Einführung in die Arbeit abzusprechen.
    6. Ein außerplanmäßiger Einsatz ist auf bis zu fünf Jahren befristet. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung wird eine mögliche Verlängerung des Einsatzes geprüft.
    7. Wird zur bischöflichen Beauftragung der Abschluss eines Gestellungsvertrages gewünscht, so ist dievorliegende schriftliche Vereinbarung Bestandteil des Gestellungsvertrages. Das Gestellungsgeld orientiert sich an der Höhe des Gestellungsgeldes der Gruppe 3 der Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern in der jeweils geltenden Fassung.
      Die Schaffung und Unterhaltung von Rahmenbedingungen für den Einsatz (Arbeitsplatz, Sachausstattung, Reisekosten u. a.) obliegt der Verantwortung des Ordens.
    8. Beim Einsatz eines Ordensangehörigen einer Ordensgemeinschaft, die nicht Mitglied im Solidarwerk der Katholischen Orden Deutschlands e. V. ist, muss vor Abschluss eines Gestellungsvertrages die Bescheinigung über den Nachweis der Versorgung bei Krankheit, verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter (Gewährleistungsbescheid gemäß § 5 SGB VI, Absatz 1, Satz 1, Ziffer 3) vorliegen. Ansonsten kann eine Indienstnahme des Ordensangehörigen nur unter Beachtung der geltenden sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
  4. Alle Ordensmitglieder, die im pastoralen Bereich tätig werden, müssen vor ihrem Einsatz ein Erweitertes Führungszeugnis, ein Zeugnis der Eignung für den pastoralen Dienst im Bistum Aachen ihrer Oberin oder ihres Oberen sowie ein ärztliches Attest vorlegen. Sie sind verpflichtet, an den für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Bereich geforderten Präventionsschulungen teilzunehmen.
  5. Erster Ansprechpartner für Ordensgemeinschaften, wenn es um Einsätze in der Pastoral geht, ist der Bischöfliche Ordensreferent.
    5.1
    Ansprechpartner und Koordinationsstelle seitens des Bistums ist der Ordensreferent, der mit dem Bischofsvikar für das Ordenswesen sowie mit Unterstützung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle notwendigen Absprachen herbeiführt. Er erbittet die Entscheidung beim Generalvikar und die bischöfliche Bestellung beim Bischof. Er fertigt den Gestellungsvertrag aus, sowohl für die Einsätze im Einsatzplan „Pastorale Dienste und Ämter“, als auch für die außerplanmäßigen Einsätze, und legt ihn dem Generalvikar sowie dem jeweiligen Höheren Oberen oder der Höheren Oberin zur Unterzeichnung vor.
    5.2
    Die Aktenführung für alle Einsätze von Ordensleuten obliegt dem Ordensbüro.
  6. Diese Ausführungsrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. November 2019 in Kraft. Damit verliert die Fassung vom 14. Januar 1994 ihre Gültigkeit.