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Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst

Vom 1. Januar 2020

(KlAnz. 2021, Nr. 42, S. 70)

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Zur Präzisierung der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ vom 1. Januar 2020 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen 2020, Nr. 2) werden für das Bistum Aachen folgende Ausführungsbestimmungen erlassen, die die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe beschreiben. Zudem werden über die Ordnung hinausgehende administrative Regelungen für das Bistum Aachen getroffen:
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zu A. Einführung

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Nr. 1

Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit sind an die Deutsche Bischofskonferenz zu richten. Empfänger diözesaner Zuwendungen und Zuschüsse, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterfallen, müssen ab sofort in ihren Zuwendungsanträgen vermerken, in welcher Form sie den Vorgaben der Ordnung entsprechen. Die Übernahme der diözesanen Ordnung in die Satzung oder das Statut des kirchlichen Rechtsträgers ist der Fachstelle für „Prävention, Intervention, Ansprechpersonen“ (PIA) des Bischöflichen Generalvikariates bis zum 30.06.2021 anzuzeigen.
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Nr. 2

Um der Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität Minderjähriger und schutz- und hilfebedürftiger Erwachsener gerecht zu werden, prüfen die verschiedenen Anlaufstellen (vgl. Nr. 4 und 5), ob die Zuständigkeit für die sie erreichende Meldung gemäß der Ordnung sowie der erteilten Beauftragung bei ihnen liegt. Liegt keine unmittelbare Zuständigkeit vor, ist jede Anlaufstelle verpflichtet, die Meldung an die/den Interventionsbeauftragte/n weiterzuleiten.
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Nr. 3

Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne der Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB sowie „jede Person im Zustand von Krankheit, von physischer oder psychischer Beeinträchtigung oder von Freiheitsentzug, wodurch faktisch, auch gelegentlich, ihre Fähigkeit zu verstehen und zu wollen eingeschränkt ist, zumindest aber die Fähigkeit, der Schädigung Widerstand zu leisten.“ (Motu Proprio „Vos Estis Lux Mundi“ vom 7. Mai 2019, Art 1 § 2b.) Ein seelsorgerlicher Kontext im Sinne von Nr. 3 der Ordnung liegt auch bei geistlichen Begleitprozessen vor.
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zu B. Zuständigkeiten

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Nr. 4

Für die Entgegennahme von Hinweisen auf sexualisierte Gewalt existieren im Bistum Aachen folgende Anlaufstellen:
  • Der Diözesanbischof beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Ansprechpersonen für die Annahme und Prüfung von Hinweisen auf tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen.
    Die Ansprechpersonen werden für ihre Aufgabe angemessen qualifiziert. Ergänzend zu ihrer vorhandenen fachlichen Qualifikation ist sicherzustellen, dass eine Präventionsschulung gegen sexualisierte Gewalt absolviert, das Führen von Gesprächen und deren Dokumentation erlernt und ein Grundwissen über Trauma sowie über die staatliche und kirchliche Prozessführung erworben wird. Vor jeder Beauftragung legt die Ansprechperson ein erweitertes Führungszeugnis vor.
  • Entsprechend dem Rahmenvertrag der Deutschen Bischofskonferenz schließt das Bistum Aachen, vertreten durch den Generalvikar mindestens einen rechtsverbindlichen Kontrakt mit einer unabhängigen nichtkirchlichen Beratungsstelle gegen sexualisierte Gewalt als unabhängige Anlaufstelle.
  • Die Fachstelle für „Prävention, Intervention, Ansprechpersonen“ (PIA) ist dem Stab des Generalvikars zugeordnet und die Stelle einer/eines Interventionsbeauftragten ist eingerichtet. Die Aufgaben und Befugnisse der/des Interventionsbeauftragten ergeben sich aus der Bischöfllichen Beauftragung.
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Nr. 7

Die/Der Interventionsbeauftragte kann durch die Ansprechpersonen zu Sitzungen des ständigen Beraterstabes hinzugezogen werden. Falls die/der Interventionsbeauftragte Beratungsbedarf durch den ständigen Beraterstab hat, kann er die Teilnahme an einer Sitzung bei den Ansprechpersonen anzeigen.
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Nr. 10

Die entgegen genommenen Hinweise auf sexuellen Missbrauch werden seitens der Ansprechpersonen protokolliert.
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Nr. 11

Die zuständige Person der Leitungsebene im Sinne der Regelung ist die/der Interventionsbeauftragte.
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Nr. 13

Die Information an den Ordinarius bzw. Leiter des kirchlichen Rechtsträgers über einen Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 der Ordnung bzw. über die Einleitung, den Verlauf bzw. das Ergebnis eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens obliegt stets den Ansprechpersonen. Gleichzeitig wird die/der Interventionsbeauftragte von den Ansprechpersonen informiert. Haben Beschäftigte im kirchlichen Dienst zunächst die Ansprechpersonen über einen Verdacht, die Einleitung, den Verlauf bzw. das Ergebnis eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens in Kenntnis gesetzt, informiert diese ebenfalls den entsprechenden kirchlichen Rechtsträger. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Nr. 13-19 nimmt die/der Interventionsbeauftragte Rücksprache mit dem Ordinarius bzw. der Leitung des kirchlichen Rechtsträgers, um die Notwendigkeit seiner Unterstützung festzustellen und ggf. die Art und den Umfang festzulegen.
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Nr. 14

Dritter im Sinne dieser Regelung ist die/der Interventionsbeauftragte.
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Nr. 17

Der Ordensreferent des Bistums Aachen unterstützt die/den Interventionsbeauftragten, den jeweils zuständigen Orden zu bestimmen. Die/Der Interventionsbeauftragte sorgt für den Informationsfluss zwischen Bistum und Orden.
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Nr. 19

Insbesondere bei verstorbenen Beschuldigten bzw. Tätern, bei denen die Zuständigkeit unklar erscheint, ist es die Aufgabe der/des Interventionsbeauftragten, eine Klärung herbeizuführen. Über die Ergebnisse seiner Bemühungen informiert sie/er den Ordinarius und die Ansprechpersonen.
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zu C. Vorgehen nach Kenntnisnahme eines Hinweises

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Nr. 20

Die Bewertung der Plausibilität durch die beauftragten Ansprechpersonen erfolgt auf der Grundlage der Handreichung zur Plausibilitätsprüfung der Deutschen Bischofskonferenz in der geltenden Fassung.
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Nr. 21

Sofern der/die Betroffene ausdrücklich darauf besteht, das Erstgespräch mit einer Ansprechperson alleine ohne Hinzuziehung einer weiteren Person durch die Ansprechperson zu führen, wird dies von der betreffenden Ansprechperson dokumentiert und dem Wunsch des/der Betroffenen entsprochen. Das Gespräch kann nur von einer Ansprechperson geführt werden, die fachlich qualifiziert geschult ist, solche Gespräche zu führen. In der Regel ist die weitere Person, die durch die beauftragte Ansprechperson hinzugezogen wird, eine andere Ansprechperson. Es kann aber auch ein Mitglied des Beraterstabes zu dem Gespräch als weitere Person hinzugezogen werden.
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Nr. 23

Das gesamte Gespräch inklusive Aufnahme der Personalien wird mit Zustimmung des/der Betroffenen auf Tonband aufgezeichnet. Unabhängig von der Durchführung einer Tonbandaufnahme wird das Gespräch in jedem Fall von der Ansprechperson oder der weiteren Person, die zusammen mit der Ansprechperson das Gespräch führt, protokolliert. Dem Betroffenen kann eine Ausfertigung des Protokolls auf seinen Wunsch hin frühestens nach rechtskräftigem Abschluss eines staatlichen oder kirchlichen Strafverfahrens zur Verfügung gestellt werden.
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Nr. 25

Der Ordinarius bzw. die Leitung des kirchlichen Rechtsträgers werden über das Ergebnis des Gesprächs informiert. Die/Der Interventionsbeauftragte erhält eine Kopie des Gesprächsprotokolls.
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Nr. 26

Bevor ein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt wird, ist die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren und ihr Einverständnis zur Durchführung der Anhörung einzuholen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Anhörung lediglich dienstrechtliche Maßnahmen wie z.B. eine sofortige Beurlaubung besprochen werden. Vertreter oder Beauftragter des Ordinarius im Sinne dieser Regelung ist die/der Interventionsbeauftragte. Ein Vertreter des Dienstgebers wohnt zusätzlich der Anhörung bei. Das Gespräch wird auf Tonband aufgezeichnet und archiviert.
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Nr. 30

Das Protokoll wird von der/dem Interventionsbeauftragten erstellt. Es wird von ihr/ihm und der Vertreterin/dem Vertreter des Dienstgebers unterzeichnet und mit einer Fristsetzung an die/den Beschuldigte/n und deren/dessen Begleitperson verschickt, die es unterschrieben zurücksenden. Seitens der/des Beschuldigten und der Begleitperson können Korrekturen am Protokoll vorgenommen werden, die als Ergänzungen zum Protokoll genommen werden. Von der ggf. ergänzten und von allen Beteiligten unterschriebenen Protokollfassung erhält die/der Beschuldigte eine Ausfertigung.
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Nr. 31

Die/Der Interventionsbeauftragte informiert den Ordinarius bzw. die Leitung des kirchlichen Rechtsträgers über das Ergebnis der Anhörung.
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Nr. 33

Vertreter oder Beauftragter des Ordinarius im Sinne dieser Regelung ist die/der Interventionsbeauftragte. Die Beurteilung darüber, ob Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach dem 13. Abschnitt oder weiterer sexualbezogener Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vorliegen, erfolgt allein durch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Diesen sind Meldungen jedweder Art über entsprechende Anhaltspunkte oder Informationen durch die/den Interventionsbeauftragten in Abstimmung mit dem/der Justitiar/Justitiarin der Diözese bzw. des kirchlichen Rechtsträgers schriftlich weiter zu leiten. Bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung ist das örtlich zuständige Jugendamt im Rahmen der § 8a SGB VIII durch die/den Interventionsbeauftragten zu informieren.
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Nr. 36

Wenn der Diözesanbischof entschieden hat, dass ein kirchliches Verfahren durchgeführt werden soll, beauftragt er nach c. 1717 CIC einen Voruntersuchungsführer.
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Nr. 37

Den Bericht über das Ergebnis der kirchenrechtlichen Voruntersuchung leitet der Voruntersuchungsführer an den Ordinarius und parallel an den die/den Interventionsbeauftragten zur Kenntnis weiter.
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Nr. 42

Die zuständige Stelle im Sinne dieser Regelung ist die/der Interventionsbeauftragte.
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zu D. Hilfen

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Nr. 45

Als geeignete Person im Sinne dieser Regelung gilt die/der Interventionsbeauftragte.
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Nr. 46

Nach Abschluss eines Verfahrens bzw. der Entscheidung, in Anerkennung des Leids einen Geldbetrag an die/den Betroffene/n zu zahlen, bietet der Ordinarius bzw. die Leitung des kirchlichen Rechtsträgers schriftlich der/dem Betroffenen ein Gespräch an.
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Nr. 48

In Absprache mit den Ansprechpersonen stellt die/der Interventionsbeauftragten die erforderlichen Informationen den genannten Stellen zur Verfügung
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Nr. 49

Die notwendigen Informationen bzw. die Koordination des Informationsflusses der betroffenen Personen bzw. Einrichtungen erfolgt über die/den Interventionsbeauftragte/n. Im Hinblick auf die Aufarbeitung vermittelt die/der Interventionsbeauftragte in Abstimmung mit der/dem Präventionsbeauftragten Unterstützungsmöglichkeiten.
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zu H. Datenschutz, Auskunft und Akteneinsicht

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Nr. 61

Die Akteneinsicht darf erst gewährt werden, sobald die staatlichen und kirchlichen Verfahren jeweils rechtskräftig abgeschlossen sind.
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Administrative Regelungen für das Bistum Aachen

  1. Die Beauftragung der Ansprechpersonen erfolgt durch vertragliche Vereinbarung in Form eines Beratervertrages sowie einer schriftlichen Beauftragung durch den Bischof.
  2. Die beauftragten Ansprechpersonen sind mit Kontaktdaten und Profession im Kirchlichen Anzeiger der Diözese Aachen und auf der Homepage des Bistums Aachen zu veröffentlichen.
  3. Die/Der Interventionsbeauftragte führt im Auftrag des Generalvikars die streng vertraulich zu behandelnden Verfahrensakten. Sie/Er führt die Recherchen, verantwortet die Dokumentation und erstellt gegebenenfalls Statistiken. Die Führung der Verfahrensakte nach Abschluss eines Verfahrens regelt sich nach der Personalaktenordnung.
  4. Die Mitglieder des Beraterstabes werden durch den Bischof von Aachen in der Regel für drei Jahre ernannt. Die jeweils aktuelle Zusammensetzung des Beraterstabes ist im Kirchlichen Anzeiger der Diözese Aachen zu veröffentlichen.
  5. Das Notfallkonzept „Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und Schutzbefohlenen gegen einen pastoralen Mitarbeiter im Bistum Aachen“ wurde vom Generalvikar am 31.01.2020 in Kraft gesetzt. Es ist die Leitlinie für das Krisenmanagement.
Anlage 1: Aufgaben der Ansprechpersonen
Anlage 2: Aufgaben und Befugnisse der/des Interventionsbeauftragten
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Anlage 1: Aufgaben der Ansprechpersonen

  • Die Aufgaben der Ansprechpersonen sind:
    • Entgegennahme von Hinweisen auf sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen,
    • Gesprächsführung mit den Betroffenen,
    • Plausibilitätsprüfung ggf. zusammen mit dem Beraterstab,
    • Information des Bischofs und der/des Interventionsbeauftragten,
    • verlässliche Kontaktperson für die/den Betroffene/n im gesamten Verfahren zu sein
  • Während ihrer Tätigkeit werden den Ansprechpersonen jährlich die Teilnahme an mindestens einer Fortbildungsmaßnahme ermöglicht. Außerdem erhalten sie kontinuierliche Supervision.
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Anlage 2: Aufgaben und Befugnisse des Interventionsbeauftragten

Die/Der Interventionsbeauftragte hat die Aufgabe, sämtliche Maßnahmen, die sich aus den Meldungen von Betroffenen sexualisierter Gewalt zwecks Aufklärung, Be- und Aufarbeitung ergeben, in die Wege zu leiten. Dazu zählt insbesondere die Durchführung der notwendigen Recherchen (Personalakte, Archiv, etc.). Personen, die in einem konkreten Fall involviert sind, werden entsprechend der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- und hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst vom 1. Januar 2020 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen 2020, Nr. 2) seitens der/des Interventionsbeauftragten berücksichtigt bzw. einbezogen. Die Verfahrensschritte werden dokumentiert.
Für den Bereich von „Fragen des sexuellen Missbrauchs“ ist die/der Interventionsbeauftragte befugt, Auskünfte, die sich auf mögliche oder tatsächliche Fälle sexuellen Missbrauchs beziehen, von Verantwortlichen im Bischöflichen Generalvikariat Aachen sowie in Pfarreien, kirchlichen Einrichtungen und sonstigen kirchlichen Rechtsträgern einzuholen, den genannten Verantwortlichen Hinweise/Anweisungen zu geben und zu Sitzungen vor Ort in Absprache mit dem Generalvikar bzw. dem Offizial einzuladen.
Die/der Interventionsbeauftragte unterstützt die Personalverantwortlichen bei deren Aufgabe, Personen, die wegen Handlungen gem. Nr. 2 a), 2 b) oder 2 c) der Ordnung verurteilt worden sind, angemessen zu kontrollieren und zu begleiten. Sie/Er sichert den Kommunikationsfluss zur Ansprechperson und informiert den ständigen Beraterstab zum Stand konkreter Fallbearbeitungen.
Die/Der Interventionsbeauftragte hat dafür Sorge zu tragen, dass neben den Meldungen von sexualisierter Gewalt durch die Ansprechpersonen oder die unabhängigen nichtkirchlichen Beratungsstellen auch alle anderen Meldungen von Gewalt von fachkompetenter Seite bearbeitet werden. Bei allen Formen nicht-sexualisierter Gewalt nimmt die/der Interventionsbeauftragte die Rolle einer Clearingstelle wahr und veranlasst die weitere Bearbeitung.
Weiterhin ist es Aufgabe der/des Interventionsbeauftragten, Konzepte für irritierte Systeme zu erstellen und deren Umsetzung zu vermitteln. Insbesondere im Hinblick auf die Stabilisierung der betroffenen Systeme und die notwendige Überprüfung und Verbesserung der Schutzkonzepte in den betroffenen Einrichtungen hat sie/er bei der Aufarbeitung die/den Präventionsbeauftragte/n hinzuzuziehen. Die/der Interventionsbeauftragte legt dem Bischof und dem Beraterstab einen Jahresbericht vor.
Die/der Interventionsbeauftragte berät und unterstützt kirchliche Rechtsträger, die diese Ordnung in ihre Satzung bzw. ihr Statut übernommen haben.
Er kooperiert mit den Interventionsbeauftragten der anderen Bistümern in Nordrhein-Westfalen.
Bei eigenem Beratungsbedarf hat die/der Interventionsbeauftragte das Recht, die Unterstützung des Beraterstabes durch die Teilnahme an einer Sitzung in Anspruch zu nehmen. Sie/Er erhält kontinuierlich Supervision.
Diese Ausführungsbestimmungen treten nebst Anlagen rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.