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Ausführungsbestimmungen zur Wahl des Rats der Gemeinschaften der Gemeinden (GdG-Rat)

Vom 10. Mai 2013

(KlAnz. 2013, Nr. 85, S.102)1#

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  1. Für die Vorbereitung der ersten Wahl des GdG-Rats am 9./10. November 2013 gelten die Bestimmungen der Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden vom 8. Januar 2013 (im Folgenden WO 2013).
  2. Nach § 17 Ziff. 3 WO 2013 übernehmen die amtierenden Pfarrgemeinderäte zu dieser Wahl des GdG-Rats in Abstimmung mit dem laut GdG-Vereinbarung bestehenden Kooperationsgremium der Pfarrgemeinderäte der Gemeinschaft der Gemeinden die Festlegung der zu wählenden Mitglieder des GdG-Rats und treffen die Absprachen für das Wahlverfahren gemäß § 6 Ziff. 1 und 2 WO 2013.
  3. Das Kooperationsgremium der Pfarrgemeinderäte der Gemeinschaft der Gemeinden legt für die Wahl am 9./10. November 2013 auf Vorschlag der amtierenden Pfarrgemeinderäte die Bildung der Pfarrei- und Gemeinderäte nach § 9 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden vom 8. Januar 2013 fest. Besteht kein Pfarrgemeinderat erfolgt dies auf Vorschlag des Pfarrers.
  4. Als Kooperationsgremium werden die in § 14 (3) a bis c der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen vom 11. April 2001 genannten Formen der Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderäten verstanden. In einer Pfarrei auf Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden ist der Pfarrgemeinderat das Kooperationsgremium. Er hat nach Ziff. 3 dieser Ausführungsbestimmung zu verfahren.
  5. Das Kooperationsgremium bestellt den Wahlausschuss nach § 7 WO 2013. Kann das Kooperationsgremium nicht einberufen werden, trifft der Bischof eine Einzelfall-Entscheidung.
  6. Bei künftigen Wahlen zum GdG-Rat erfolgt die Festlegung der Bildung von Pfarrei- und Gemeinderäten auf Vorschlag der amtierenden Pfarrei- und Gemeinderäte durch den GdG-Rat.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Vorschrift ist am 1. Juni 2013 im Kirchlichen Anzeiger veröffentlicht worden.