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Satzung des Caritasverbandes
für das Bistum Aachen e.V.1#

In der Fassung vom 15. November 2014

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§ 1

( 1 ) Der Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. ist die vom Bischof von Aachen anerkannte organisatorische Zusammenfassung der innerhalb der Diözese Aachen der Caritas dienenden katholischen Einrichtungen, Dienste, Körperschaften, Gemeinschaften, Vereine und Verbände. Er ist Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e.V.
( 2 ) Der Verband führt den Namen "Caritasverband für das Bistum Aachen e.V.". Er hat seinen Sitz in Aachen und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Er ist ein privater Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 299, 321-326 des Codex Iuris Canonici (Codex des kanonischen Rechts).
( 4 ) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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§ 2

( 1 ) Der Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck des Verbandes ist die Förderung der nachfolgenden Zwecke:
  1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  2. die Förderung der Erziehung und Berufsbildung,
  3. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
  4. die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, und der übrigen hilfsbedürftigen Personen im Sinne von § 53 AO,
  5. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
  6. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene,
  7. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene und für Opfer von Straftaten,
  8. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
  9. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
  10. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Zweck des Verbandes ist ferner die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der vorgenannten Zwecke auch durch andere steuerbegünstigte Körperschaften.
( 3 ) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Unterhalt und Betrieb einer Erziehungs- und Schwangerschaftsberatungsstelle,
  2. Veranstaltungen und Projekte zur theologischen und ethischen Orientierung und Bildung,
  3. Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung,
  4. Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Kampagnen zu sozialen, gesellschaftlichen, wohlfahrts- und gesundheitspflegerischen und familienspezifischen Themen,
  5. Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Straftätern und zum Täter-Opfer-Ausgleich,
  6. Maßnahmen zur Asyl- und Flüchtlingsarbeit,
  7. Gewinnung und Betreuung ehrenamtlich Tätiger,
  8. Beschaffung von Spenden sowie Beschaffung sonstiger Zuwendungen zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch den Verband selbst oder andere steuerbegünstigte Körperschaften.
Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke kann der Verband sich Dritter bedienen, d. h. Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.
( 4 ) Der Verband wird selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
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§ 3

( 1 ) Der Verband widmet sich Aufgaben caritativer und sozialer Hilfe. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Er versteht sich als Anwalt und Partner der Benachteiligten und vertritt ihre Interessen im sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich.
( 2 ) Der Verband soll insbesondere:
  1. das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas im Bistum Aachen tätigen Personen, Gruppen, Einrichtungen und Organisationen herbeiführen,
  2. die regionalen Caritasverbände sowie die innerhalb des Bistums Aachen tätigen anerkannten caritativen Fachverbände und sonstigen caritativen Einrichtungen und Werke bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben fördern und unterstützen,
  3. Entwicklungen auf dem Gebiet der Caritas und der Wohlfahrtspflege beobachten, anregen und unterstützen,
  4. die ehrenamtliche Mitarbeit anregen und das Interesse an sozialen Berufen fördern,
  5. die Ausbildung, Fortbildung und Schulung für berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter der Caritas durchführen, vermitteln und unterstützen,
  6. zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden beitragen,
  7. die Caritas in Angelegenheiten von diözesaner Bedeutung vertreten und mit anderen Verbänden, Institutionen, Behörden und sonstigen Organisationen zusammenarbeiten,
  8. caritative Aktionen und Maßnahmen durchführen sowie eigene caritative Werke und Einrichtungen schaffen und betreiben, wenn sich kein anderer geeigneter Träger findet oder wenn sie von diözesaner Bedeutung sind oder wenn sie der Förderung der gesamten Caritas im Bistum dienen,
  9. caritative Aktionen und Werke von überdiözesaner Bedeutung fördern und erforderlichenfalls solche, besonders bei Katastrophen und Notständen außerhalb des Bistums im In- und Ausland, im Zusammenwirken mit dem Deutschen Caritasverband durchführen,
  10. die Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege wahrnehmen, insbesondere die Beratung, Information und Vertretung seiner Gliederungen und Mitglieder in Angelegenheiten von vor allem überörtlicher Bedeutung,
  11. Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
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§ 4

( 1 ) Der Verband gliedert sich in regionale Caritasverbände.
( 2 ) Dem Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. sind die anerkannten diözesanen sowie die vom Deutschen Caritasverband anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände und Vereinigungen angeschlossen. Sie ordnen sich auf der jeweiligen Ebene den entsprechenden Gliederungen des Verbandes zu.
( 3 ) Die in Abs. (1) und (2) genannten Gliederungen und Mitglieder üben die satzungsgemäßen Tätigkeiten selbständig aus.
( 4 ) Innerhalb des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V. gebildete Zusammenschlüsse katholisch caritativer Einrichtungen und Dienste gleicher Fachrichtung können als Diözesane Arbeitsgemeinschaften vom Caritasrat anerkannt werden.
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§ 5

Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Diözesan-Caritaszentrale, die vor allem als Geschäftsstelle des Verbandes und als diözesane Beratungs- und Koordinierungsstelle dient.
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§ 6

( 1 ) Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder.
( 2 ) Mitglieder des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V. sind alle Mitglieder der regionalen Caritasverbände im Bistum Aachen. Die Aufnahme korporativer Mitglieder, die überdiözesan tätig sind, bedarf gem. § 8 Abs. (7) der Satzung des Deutschen Caritasverbandes der Zustimmung des Vorstandes des Deutschen Caritasverbandes.
( 3 ) Alle Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes.
( 4 ) Das Beitragswesen für die persönlichen Mitglieder regeln die regionalen Caritasverbände. Hierzu beschließt der Diözesancaritasrat Empfehlungen. Die Höhe des an den Caritasverband für das Bistum Aachen abzuführenden Anteils legt der Diözesancaritasrat fest. Unberührt hiervon bleiben die nach § 4 Abs. (3) der Satzung des Deutschen Caritasverbandes angeschlossenen Fachverbände, die die Beitragspflicht ihrer Mitglieder selbständig regeln.
( 5 ) Über Höhe und Verwendung der von den korporativen Mitgliedern abzuführenden Beiträge beschließt der Diözesancaritasrat. Diese Beiträge werden unmittelbar an den Caritasverband für das Bistum Aachen gezahlt.
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§ 7

( 1 ) Anmeldung, Aufnahme, Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes regeln sich nach den Satzungsbestimmungen der regionalen Caritasverbände unter Berücksichtigung der vom Deutschen Caritasverband e.V. festgelegten allgemeinen Voraussetzungen für eine Caritasmitgliedschaft.
( 2 ) Rechte und Pflichten der Mitglieder werden innerhalb des Caritasverbandes für das Bistum Aachen durch die Vertreterversammlung wahrgenommen.
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§ 8

( 1 ) Dem Verband können Initiativgruppen, freie Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige Träger von Diensten und Einrichtungen, die den Zielen der Caritas nahe stehen, aber die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft nicht erfüllen, assoziiert sein. Die Assoziierung dient dem gemeinsamen Ziel der Verwirklichung caritativer Zwecke im Sinne der Satzungen des Caritasverbandes für das Bistum Aachen sowie der regionalen Caritasverbände.
( 2 ) Das Verfahren zur Assoziierung sowie ihrer Beendigung regelt sich ebenso wie die Rechte und Pflichten nach den Satzungsbestimmungen der regionalen Caritasverbände.
( 3 ) Die Assoziierung begründet vereinsrechtlich keine Mitgliedschaft.
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§ 9

( 1 ) Organe des Verbandes sind
der Vorstand,
der Diözesancaritasrat,
die Vertreterversammlung.
( 2 ) Berufliche Mitarbeiter des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V., mit Ausnahme der vom Bischof ernannten Vorstandsmitglieder, können nicht stimmberechtigte Mitglieder in Organen des Verbandes sein, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
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§ 10

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Diözesancaritasdirektor und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
( 2 ) Der Erste Vorsitzende und der Diözesancaritasdirektor werden durch den Bischof von Aachen ernannt. Die weiteren Vorstandsmitglieder wählt der Diözesancaritasrat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von jeweils vier Jahren. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder eines regionalen Caritasverbandes können nicht gewählt werden. Aus den vom Caritasrat gewählten Vorstandsmitgliedern wird der Zweite Vorsitzende ebenfalls durch Wahl des Diözesancaritasrates bestellt.
( 3 ) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, das für die Verbandszwecke Erforderliche anzuordnen. Insbesondere besorgt er
  1. die Ausführung der Beschlüsse des Diözesancaritasrates und der Vertreterversammlung,
  2. die Vorbereitung der Jahresrechnung und des Jahresvoranschlages,
  3. die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Verbandes.
( 4 ) Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle.
( 5 ) Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss eine zur Beratung oder Beschlussfassung anstehende Angelegenheit dem Diözesancaritasrat vorgelegt werden.
( 6 ) Wenn kein Mitglied des Vorstands (innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Absendung zur Beschlussfassung) widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden.
( 7 ) Der Vorstand tritt jährlich wenigstens viermal zusammen. Er kann ohne Einhaltung von Fristen eingeladen werden und ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Erste oder der Zweite Vorsitzende anwesend sind.
( 8 ) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstands.
( 9 ) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Erstattung ihrer durch die Vorstandstätigkeit entstandenen angemessenen Auslagen. Für den Diözesancaritasdirektor gilt § 14 Absatz (3).
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§ 11

( 1 ) Im Diözesancaritasrat sollen vor allem die in § 1 Absatz (1) genannten Einrichtungen und Vereinigungen angemessen vertreten sein. Die Amtsperiode des Diözesancaritasrates dauert vier Jahre und endet mit der konstituierenden Sitzung eines neuen Diözesancaritasrates.
( 2 ) Dem Diözesancaritasrat gehören bis zu 25 stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar
  1. der Erste Vorsitzende und der Diözesancaritasdirektor,
  2. je ein Vorstandsmitglied jedes regionalen Caritasverbandes mit ehrenamtlichem oder teilweise ehrenamtlichem Vorstand, in der Regel der Erste Vorsitzende,
  3. je ein Mitglied des Caritasrates oder des Vorstandes jedes regionalen Caritasverbandes mit ausschließlich hauptamtlichem Vorstand. Insoweit findet Absatz (5) keine Anwendung.
  4. je ein Mitglied
    • des Vorstandes der Diözesanarbeitsgemeinschaft Sozialdienst katholischer Frauen,
    • des Vorstandes der Diözesanarbeitsgemeinschaft Sozialdienst katholischer Männer,
    • des Vorstandes des Kreuzbund e.V. – Diözesanverband Aachen,
    • der Diözesanvorstände der Caritaskonferenzen und der Vinzenzkonferenzen, dieses jeweils abwechselnd für eine Amtsperiode aus einem der beiden Verbände,
    • des Verbandes Kath. Mädchensozialarbeit im Bistum Aachen,
    • des Vorstandes des Malteser Hilfsdienstes e.V. – Diözesanverband Aachen,
    • des Vorstandes der Diözesanarbeitsgemeinschaft Alter und Pflege,
    • des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen (AGKE)
    • des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Krankenhäuser im Bistum Aachen,
    • des Vorstandes der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK),
    • des Vorstandes der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft Integration durch Arbeit (IDA),
    • des Vorstandes der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der katholischen Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe (DiAG Eingliederungshilfe)
  5. bis zu vier weitere Persönlichkeiten.
( 3 ) Die Bereichsleiter der Geschäftsstelle gehören dem Diözesancaritasrat als nicht stimmberechtigte Mitglieder an. Der Vorstand kann bis zu drei weitere berufliche Mitarbeiter aus dem Bereich der Caritas als nicht stimmberechtigte Mitglieder für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode berufen,
( 4 ) Die Mitglieder gemäß Abs. (2) Ziffer 2, 3 und 4 werden von den jeweiligen Vorständen für die Dauer einer Amtsperiode benannt. Mitglieder gemäß Abs. (2) Ziffer 5 werden vom Diözesancaritasrat für die Dauer seiner Amtsperiode zugewählt. Ein neuer Diözesancaritasrat kann sich mit wenigstens 14 stimmberechtigten Mitgliedern konstituieren, wenn die übrigen Mitglieder nach angemessener Frist nicht benannt wurden.
( 5 ) Mitarbeiter, die auf der Grundlage eines mit dem Caritasverband für das Bistum Aachen oder mit einem seiner Gliederungsverbände (§ 4 Abs. (1)) geschlossenen Dienstvertrag beschäftigt sind, können dem Diözesancaritasrat nicht als stimmberechtigte Mitglieder angehören.
( 6 ) Aufgabe des Diözesancaritasrates ist es, das Zusammenwirken aller im Bistum Aachen auf dem Gebiete kirchlicher Caritas tätigen Einrichtungen und Vereinigungen herbeizuführen.
Im Einzelnen obliegt ihm
  1. die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten und neue Unternehmungen des Verbandes,
  2. die Beratung von Vorschlägen der Vertreterversammlung,
  3. die Anerkennung als Diözesan-Arbeitsgemeinschaft gemäß § 4 Abs. (4),
  4. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
  5. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Jahresvoranschlag sowie über die Entlastung des Vorstandes,
  6. die Wahl der gemäß § 10 Abs. (2) zu wählenden Vorstandsmitglieder,
  7. die Berufung der Vertreter gemäß § 12 Abs. (1) Ziffer 4 für die Vertreterversammlung,
  8. die Regelung des Beitragswesens gemäß § 6 Abs. (4) und (5),
  9. die Bestellung der Prüfgesellschaft gemäß § 14 Abs. (2).
( 7 ) Der Diözesancaritasrat tritt jährlich wenigstens zweimal zusammen, im Übrigen so oft ihn der Vorstand beruft. Er wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung wenigstens eine Woche vorher eingeladen. Der Vorstand kann die Verhandlungsführung bei den Sitzungen des Diözesancaritasrates einem aus dessen Reihen gewählten Mitglied übertragen.
( 8 ) Der Diözesancaritasrat kann zur vorübergehenden oder dauernden Wahrnehmung von Aufgaben Kommissionen bilden.
( 9 ) Übergangsbestimmungen:
Der nach der bisherigen Satzung gebildete Diözesancaritasrat bleibt bis zum Ablauf seiner Amtsperiode im Amt. Für die Dauer der laufenden Amtszeit können die regionalen Caritasverbände mit ausschließlich hauptamtlichem Vorstand entsprechend § 11 Abs. (2) Ziffer 3 ein Mitglied nachbenennen. Gleiches gilt für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der katholischen Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe entsprechend § 11 Abs. (2) Ziffer 4.
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§ 12

( 1 ) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus
  1. den Mitgliedern des Diözesancaritasrates,
  2. je fünf Vertretern jedes regionalen Caritasverbandes,
  3. je drei Vertretern der in § 11 Abs. (2) Ziffer 4 aufgeführten caritativen Fachverbände und Diözesan-Arbeitsgemeinschaften,
  4. bis zu 10 weiteren Vertretern aus den Einrichtungen und Vereinigungen, die auf dem Gebiet der Caritas tätig sind.
( 2 ) Die Vertreter gemäß Abs. (1) Ziffer 2 und 3 werden durch die jeweiligen Vorstände benannt. Die Vertreter gemäß Abs. (1) Ziffer 4 beruft der Diözesancaritasrat. Die Amtszeit der Vertreter endet mit der Benennung bzw. Berufung neuer Vertreter. Während der letzten sechs Wochen vor einer Vertreterversammlung ist die Benennung oder Berufung neuer Vertreter unzulässig.
( 3 ) Der Vertreterversammlung obliegt
  1. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts,
  2. die Beratung grundsätzlicher Fragen der Caritas,
  3. die Wahl der Vertreter für die Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Fassung der Satzung des Deutschen Caritasverbandes,
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
( 4 ) Die Vertreterversammlung findet wenigstens alle vier Jahre statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie wenigstens vier Sonntage vor der Versammlung in der "Kirchenzeitung für das Bistum Aachen" veröffentlicht ist. Vertreterversammlungen sind außerdem zu berufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Vertreter oder der Diözesancaritasrat es verlangt. Der Vorstand setzt Zeit und Tagesordnung der Vertreterversammlung fest. Er ist verpflichtet, solche Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen, die mindestens von einem Fünftel der Vertreter oder vom Diözesancaritasrat verlangt werden und spätestens 14 Tage vor der Vertreterversammlung dem Vorstand vorliegen.
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§ 13

( 1 ) Der Erste Vorsitzende, in dessen Verhinderung oder Auftrag der Zweite Vorsitzende, lädt zu den Veranstaltungen aller Verbandsorgane ein und leitet sie, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Alle Organe des Verbandes sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 3 ) Vertreter des Bischofs von Aachen können an allen Sitzungen der Verbandsorgane mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Jede Person kann nur ein Stimmrecht wahrnehmen. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
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§ 14

( 1 ) Die Geschäftsstelle leitet der Diözesancaritasdirektor als Geschäftsführer. Die Führung der Rechnung besorgt die Geschäftsstelle.
( 2 ) Die Jahresrechnung wird durch eine vom Diözesancaritasrat bestellte Prüfgesellschaft geprüft. Das Ergebnis ist dem Vorstand, dem Diözesancaritasrat und dem Bischof von Aachen vorzulegen.
( 3 ) Der Diözesancaritasdirektor kann in seiner Funktion als Geschäftsführer eine Vergütung für seine Tätigkeiten erhalten. Über die Gewährung einer Vergütung sowie den Abschluss, die Änderung oder Beendigung eines Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer entscheidet der Vorstand, ohne Beteiligung des Diözesancaritasdirektors. Der Verband wird gegenüber dem Diözesancaritasdirektor durch den Vorstand gem. § 15 vertreten, ohne Beteiligung des Diözesancaritasdirektors.
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§ 15

( 1 ) Für die rechtliche Vertretung des Verbandes nach § 26 Abs. (2) BGB sind die Willenserklärungen des Ersten oder Zweiten Vorsitzenden einerseits und eines der drei anderen Vorstandsmitglieder andererseits erforderlich und genügend.
( 2 ) Die in Abs. (1) festgelegte Vertreterbefugnis des Vorstandes ist insoweit eingeschränkt, als die Anmeldung einer Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes zum Vereinsregister nur mit schriftlicher Genehmigung des Bischofs von Aachen wirksam und für den Verband rechtsverbindlich ist.
( 3 ) Der Vorstand kann für folgende Rechtsgeschäfte einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB jederzeit bestellen oder abberufen:
  1. Abschluss oder Kündigung von Dienstverträgen, Ausbildungsvereinbarungen oder Mietverträgen,
  2. Beantragung von Zuschüssen oder Darlehen und Feststellung der eventuell dazu gehörenden Baupläne, Baubeschreibungen und Finanzierungspläne,
  3. Abgabe von Erklärungen, die Inhalt und Bedingungen eines Bewilligungsbescheides anerkennen,
  4. Erstellung von Verwendungsnachweisen,
  5. Einrichtung und Auflösung von Bank- und Postscheckkonten,
  6. Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Post- und Fernmeldeverkehr.
Bestellung oder Abberufung eines solchen besonderen Vertreters sind dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister zu melden.
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§ 16

( 1 ) Der Verband untersteht der Aufsicht des Bischofs von Aachen.
( 2 ) Der Vorstand legt dem Bischof von Aachen den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung zur Prüfung und Genehmigung vor, nachdem der Diözesancaritasrat darüber beschlossen hat.
( 3 ) Der Stellenplan der Geschäftsstelle des Verbandes muss durch den Bischof von Aachen genehmigt sein.
( 4 ) Aufnahme von Darlehen sowie Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, ferner Planung und Durchführung von Bauvorhaben bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Bischofs von Aachen.
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§ 17

Änderungen der Satzung und Auflösung des Verbandes können nur von einer zu diesem Zweck berufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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§ 18

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an das Bistum Aachen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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1 ↑ Soweit in dieser Satzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, ist darunter auch die jeweils weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.