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Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz
für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn

Vom 26. Januar 2005, approbiert durch den Heiligen Stuhl am 15. Juni 2005

(KlAnz. 2005, Nr. 220, S. 314), zuletzt geändert am 12. Oktober 2020,
(KlAnz. 2020, Nr. 117, S. 153)

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§ 1
Errichtung

Die Diözesanbischöfe der (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn errichten hiermit gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIC und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. September 2004 (KAGO) ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn. Das Gericht hat seinen Sitz in Köln.
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§ 2
Sachliche Zuständigkeit

Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 Absatz 1 KAGO wahrzunehmenden Angelegenheiten. Alle übrigen nach § 2 KAGO wahrzunehmenden Angelegenheiten bleiben diözesanen Arbeitsgerichten vorbehalten.
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§ 3
Ernennung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Erzbischof von Köln im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Zuvor gibt jeder Diözesanbischof dem Vermögensrat, dem Diözesancaritasverband sowie dem Vorstand der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Erzbischof von Köln gibt zuvor der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig.
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§ 4
Ernennung der beisitzenden Richter

( 1 ) Die sechs beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Vermögensrats vom Erzbischof von Köln im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Eine Wiederernennung ist zulässig.
( 2 ) Die sechs beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden zur Hälfte auf Vorschlag der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen und zur weiteren Hälfte auf Vorschlag der Mitarbeiterseite in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom Erzbischof von Köln im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine Wiederernennung ist zulässig.
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§ 5
Dienstaufsicht/Geschäftsstelle

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Erzbischof von Köln aus.
( 2 ) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erzbischöflichen Offizialat in Köln eingerichtet.
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§ 6
Verfahren

Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die KAGO.
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Dekret wurde am 15. Juni 2005 durch den Heiligen Stuhl approbiert. Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.