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Ordnung über die Umzugskostenvergütung
für Priester des Bistums Aachen

Vom 28. April 1994

(KlAnz. 1994, Nr. 86, S. 88), zuletzt geändert am 9. Dezember 2016
(KlAnz. 2017, Nr. 2, S. 2)

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§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Priester, die im Dienst des Bistums Aachen stehen und von diesem nach der „Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Bistums Aachen“ Dienst- oder Versorgungsbezüge erhalten.
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§ 2
Zusage der Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
  1. aus Anlass der mit einer Ernennung durch den Bischof verbundenen erstmaligen Zuweisung einer Dienstwohnung oder Wohnungsnahme bei der Dienststelle;
  2. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine andere Stelle, auch innerhalb desselben Wohnorts, wenn Residenzpflicht besteht oder angeordnet wird;
  3. aus Anlass der dienstlich angeordneten Räumung der Wohnung;
  4. aus Anlass der Emeritierung oder Pensionierung und der damit angeordneten Räumung der Dienstwohnung.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung kann auf Antrag zugesagt werden für Umzüge
  1. aus Anlass eines wegen einer angeordneten Nebentätigkeit dienstlich notwendigen Wohnungswechsels;
  2. aus zwingenden persönlichen Gründen.
( 3 ) Priestern, die Dienst- oder Versorgungsbezüge nach einer anderen Besoldungsordnung als der in § 1 genannten „Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Bistums Aachen“ erhalten, kann eine Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn der Umzug mit Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates erfolgt. Bei der Festsetzung der Umzugskostenvergütung werden Leistungen eines anderen Besoldungsträgers zur Bestreitung der Umzugsauslagen angerechnet.
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§ 3
Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung umfasst:
  1. die Erstattung der notwendigen Beförderungsauslagen;
  2. die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
( 2 ) Die Berechnung der Umzugskostenvergütung für Militärgeistliche, die aus dem Bundesdienst ausscheiden und in den Dienst des Bistums Aachen zurückkehren, erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Die vom Bistum ausgezahlte Umzugskostenvergütung ist daher von seiten der Bistumsverwaltung beim Katholischen Militärbischofsamt zur Erstattung anzufordern.
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§ 4
Beförderungsauslagen

( 1 ) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die notwendigen Beförderungsauslagen nur bis zur Bistumsgrenze erstattet.
( 2 ) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, wie sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
( 3 ) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Priesters oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind Verwandte, denen der Priester aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Es gehören ferner dazu Personen, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf (z. B. Haushälterin).
( 4 ) Wird zur Durchführung des Umzuges ein Speditionsunternehmen in Anspruch genommen, ist zur Ermittlung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes wie folgt zu verfahren:
  1. Der Priester ist in der Wahl des Möbelspediteurs grundsätzlich frei. Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen hat er vor Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe je eines vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlages zu beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der Spediteur für den Priester ein Konkurrenzangebot einholt. Die Besichtigung des Umzugsgutes ist vom Priester in der Umzugskostenrechnung und ggf. im Antrag auf Abschlagszahlung zu bestätigen.
    Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten.
    Art und Umfang der im einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen durchzuführenden Umzug müssen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags enthalten sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen, wie Ab- und Aufbau der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials, sind einzeln auszuweisen.
  2. Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Gesamtpreis unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen. Ist der Umfang des Umzugsgutes höher als im Kostenvoranschlag angegeben, ist trotzdem nur der Festpreis erstattungsfähig. Abweichungen vom Festpreis sind nur im allgemein zulässigen engen Rahmen möglich (z. B. bei höherer Gewalt).
    Der Priester ist verpflichtet, die Originale der Kostenvoranschläge sofort nach Erhalt und vor Auftragsvergabe zur Prüfung beim Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoralpersonal, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, vorzulegen. Diese veranlasst ggf. ein weiteres Angebot. Die Hauptabteilung Pastoralpersonal stellt das günstigste Angebot fest und erteilt dem Priester schriftlich die entsprechende Genehmigung zum Umzug.
    Das Original der endgültigen Umzugskostenrechnung ist zusammen mit den Kopien der vom Priester unterschriebenen Arbeitsscheine an das Bischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoralpersonal, Abt. 6.A.3, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, weiterzuleiten.
  3. Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmers hinaus (§ 451g HGB) können Transportversicherungsauslagen oder Prämien zur Haftungserweiterung für diejenige Versicherungssumme erstattet werden, die der privaten Hausrat- oder Feuerversicherungssumme entspricht. Eine höhere Versicherungssumme kann berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Umzugsgutliste mit jeweiligen Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen wird. Als notwendige Auslagen für die Transportversicherung können bis zu 2,5 vom Tausend derjenigen Versicherungssumme erstattet werden, die sich nach Abzug von 2.100,00 € je 5 Kubikmeter Rauminhalt (ein Möbelwagenmeter) des Umzugsgutes ergibt.
( 5 ) Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Das gilt nicht für Arbeiten, die vom Priester selbst oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durchgeführt werden.
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§ 5
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

( 1 ) Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 beträgt
  1. bei Priestern, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, 12,05 vom Hundert des Grundbetrages nach Absatz 1 der Anlage zu dieser Ordnung;
  2. bei Priestern mit Wohnung nach Nr. 1, die auch in der neuen Wohnung Verwandten aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren oder eine Person (z. B. Haushälterin) aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen, 24,10 vom Hundert des Grundbetrags nach Absatz 1 der Anlage zu dieser Ordnung;
  3. bei Priestern, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes
    1. eine Wohnung hatten, eine solche jedoch nach dem Umzug nicht wieder eingerichtet haben,
      oder
    2. keine Wohnung hatten, eine solche jedoch nach dem Umzug eingerichtet haben,
      oder
    3. keine Wohnung hatten und eine solche auch nach dem Umzug nicht eingerichtet haben,
    20 v. H. des Satzes nach Nr. 1.
  4. Ist innerhalb von 5 Jahren ein Umzug im Sinne des § 2 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 v. H. der Pauschvergütung nach Nr. 1 oder 2 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen nach Nr. 1 vorgelegen haben.
( 2 ) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann; dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Bad und Toilette.
( 3 ) Die Höhe des Grundbetrags für die Bemessung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gemäß Abs. 1 ist in Abs. 1 der Anlage zu dieser Ordnung geregelt. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach der am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes geltenden Fassung der Anlage zu dieser Ordnung.
( 4 ) Mit der Pauschvergütung sollen alle neben den Beförderungsauslagen entstandenen Umzugsauslagen pauschal abgegolten werden. Es sind dies insbesondere die Auslagen für die Beschaffung neuer Fenstervorhänge, Ändern von elektrischen hauswirtschaftlichen Geräten, Ändern von Anschlüssen für Rundfunk- und Fernsehgeräte, Installations- und Dekorationsarbeiten u. a.
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§ 6
Anspruch auf Umzugskostenvergütung

Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzugs gewährt; sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Jahr beim Bischöflichen Generalvikariat Aachen, Hauptabteilung Pastoralpersonal, Postfach 2 10, 52003 Aachen, schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung des Umzugs. Auf die Umzugskostenvergütung kann eine angemessene Abschlagszahlung geleistet werden.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ordnung vom 1. Dezember 1988 außer Kraft.
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Anlage zur Ordnung über die Umzugskostenvergütung
für Priester des Bistums Aachen

( 1 ) Gemäß § 5 Absatz 3 der Ordnung über die Umzugskostenvergütung für Priester des Bistums Aachen wird der Grundbetrag für die Bemessung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der genannten Ordnung auf 5.341,39 € festgesetzt.
( 2 ) Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und der Häufigkeitszuschlag betragen somit:
lfd. Nr.
für anspruchsberechtigte Priester
Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Häufigkeitszuschlag gem. § 5 Abs. 1 Nr.4
1
In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Priester mit Wohnung vor und nach dem Umzug)
643,64 €
336,51 €
2
In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (Priester mit Wohnung vor und nach dem Umzug und aufgenommener Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 (z.B. Haushälterin) in der alten und in der neuen Wohnung)
1.287,28 €
673,02
3
In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 (Priester mit Wohnung nur vor oder nur nach dem Umzug oder ohne Wohnung vor und nach dem Umzug)
128,73 €
0,00 €