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Einsatz von pastoralem Personal des Bistums Aachen als Schulseelsorger/-innen an weiterführenden Schulen

Vom 13. Oktober 2015

(KlAnz. 2015, Nr. 194, S. 274), zuletzt geändert am 15. Juni 2022
(KlAnz. 2022 Nr. 75, S. 162)

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Schulpastoral ist eine Präsenzform von Kirche in Lebensräumen der Menschen. Diese verwirklicht sich durch Angebote, die die „heilsame Präsenz des Christlichen erfahrbar machen“.1#
In dieser Richtlinie werden Grundaufgaben, Grundlagen, Qualifizierungsanforderungen und Rahmenbedingungen für Einsätze von hauptamtlichem pastoralen Personal des Bistums Aachen als Schulseelsorger/-innen an weiterführenden Schulen festgelegt, wie sie für bischöfliche und öffentliche Schulen im Einsatzplan „Pastorale Ämter und Dienste“ vorgesehen sind.2#
Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Richtlinie liegt bei der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Abteilung Erziehung und Schule (1.4) sowie der Hauptabteilung Personal, Abteilung Personalplanung, -einsatz und -entwicklung (2.1) des Bischöflichen Generalvikariates.
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1. Grundaufgaben von Schulseelsorgern/-innen

Schulpastoral ist ein Angebot für alle Menschen, die in und mit Schule leben und arbeiten: Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Familien sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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1.1

Schulseelsorger/-innen sind personales Angebot an einer oder mehreren Schulen unter Beachtung des Prinzips der „Freiwilligkeit“. Sie geben mit ihrer Person Zeugnis für eine den Menschen zugewandte Kirche, gestalten die Schulkultur mit und bringen Zeit für Gespräch und Begegnung in das Schulleben ein.
Dazu gehören:
  • Regelmäßige Präsenz in der Schule,
  • Gewährleistung der Erreichbarkeit für Schüler/-innen, Lehrer/-innen, Schulleitung Mitarbeiter/-innen und Familien,
  • Kooperation mit dem Religionsunterricht sowie mit anderen Unterrichtsfächern an inhaltlichen Schnittstellen (z. B. ethische Fragestellungen).
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1.2

Schulseelsorger/-innen entfalten gemeinschaftsbildende Elemente im Schulleben, die sowohl Beziehungen stiften, als auch soziale Verantwortung wachsen lassen.
Dazu gehören:
  • Vorbereitung und Durchführung von Besinnungstagen, Tagen religiöser Orientierung, Begegnungs- und Kommunikationstagen für unterschiedliche Jahrgänge,
  • Mitgestaltung des Schullebens z. B. bei Schulveranstaltungen und -feiern,
  • Angebote für Schüler/-innen im Freizeitbereich.
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1.3

Schulseelsorger/-innen eröffnen religiöse Erfahrungsräume, sorgen für gottesdienstliche und weitere spirituelle oder pastorale Angebote und tragen bei zur Hinführung und zum Wachhalten und Gestalten einer christlichen Schulkultur.
Dazu gehören:
  • Hilfe zur Erschließung einer spirituellen Dimension und von Zugängen zu Gott,
  • Regelmäßige Gestaltung von Schulgottesdiensten,
  • Gestaltung von spirituellen Angeboten wie z. B. Schulgebete, Meditationen etc..
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1.4

Schulseelsorger/-innen begleiten Menschen im Lebensraum Schule, insbesondere in Krisen- und Konfliktsituationen.
Dazu gehören:
  • Individuelle Seelsorge, Beratung und Begleitung von Schülern/-innen, Eltern, Lehrern/-innen und Mitarbeitern/-innen,
  • Konfliktaufarbeitung mit Einzelnen und Gruppen,
  • Kooperation mit außerschulischen (kirchlichen) Einrichtungen (z. B. Beratungsstellen).
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1.5

Schulseelsorger/-innen kooperieren mit kirchlichen Einrichtungen und Projekten im Bereich der Jugendarbeit.
Dazu gehören:
  • Kooperation mit und Mitarbeit in pastoralen Projekten/Arbeitsfeldern in der jeweiligen Gemeinschaft der Gemeinden (GdG), mit Angeboten der Region und des Bistums und mit katholischen Jugendverbänden,
  • Kooperation mit Aktionen und Projekten kirchlicher Einrichtungen, z. B. kirchlicher Hilfswerke.
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2. Grundlagen für den Einsatz von Schulseelsorgern/-innen

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2.1 Bischöfliche Schulen

Schulen in bischöflicher Trägerschaft dienen als Orte kirchlicher Präsenz dem Grundauftrag der Verkündigung des Evangeliums.3# Dazu gehört wesentlich die Schaffung und Gestaltung einer Schulkultur, in der der Geist des Evangeliums lebendig ist.4# Zur Verwirklichung dieses Auftrages gehört Schulpastoral originär und unverzichtbar zu jeder bischöflichen Schule.
Durch den Bischof eingesetzte Schulseelsorger/innen leisten in diesem Rahmen einen eigenständigen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des kirchlichen Profils einer bischöflichen Schule. Sie gehören zum pastoralen Personal der Gemeinschaft der Gemeinden, in der die bischöfliche Schule liegt. Sie gestalten eigenständig die Schulpastoral an der bischöflichen Schule als Bestandteil der Pastoral dieser Gemeinschaft der Gemeinden.
2.1.1
Einsatzkontingent an bischöflichen Schulen
Der Einsatzplan „Pastorale Ämter und Dienste“ 2017 weist in der Einsatzplankategorie 2.2.2.4 für die weiterführenden Schulen in bischöflicher (Mit-)Trägerschaft Einsatzstellenanteile für die Ausgestaltung der Schulpastoral durch bischöflich eingesetzte Schulseelsorger/-innen aus. Der Einsatz erfolgt in der Regel durch Priester oder Pastoralreferenten/-innen.
Ein Einsatzstellenanteil von je 0,5 ist für die folgenden Schulen vorgesehen:
  • Bischöfliche Maria-Montessori-Gesamtschule, Krefeld-Nord
  • Bischöfliches Albertus-Magnus-Gymnasium, Viersen-Dülken
  • Bischöfliche Marienschule (Gymnasium), Mönchengladbach-Mitte
  • Bischöfliche Liebfrauenschule (Berufskolleg) Mönchengladbach-Mitte
  • Bischöfliches Gymnasium St. Ursula, Geilenkirchen
  • St. Angela Realschule und Gymnasium, Düren-Mitte
  • Bischöfliche Liebfrauenschule (Gymnasium), Eschweiler-Mitte
  • Bischöfliches Pius-Gymnasium, Aachen-Burtscheid
  • Bischöfliche Marienschule (Förderschule), Aachen
  • Bischöfliche Mädchenrealschule St. Ursula, Monschau
  • Bischöfliches Clara-Fey-Gymnasium, Schleiden
2.1.2
Voraussetzungen und Verfahren für einen Einsatz von Schulseelsorgern/-innen an bischöflichen Schulen
Dem Einsatz einer Schulseelsorgerin / eines Schulseelsorgers an einer bischöflichen Schule müssen die Schulleitung sowie der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden, in deren Territorium die Schule liegt, zustimmen.
Die Abteilung 1.4 holt die Zustimmung der Schulleitung ein, die Abteilung 2.1 holt die Zustimmung des Leiters der Gemeinschaft der Gemeinden ein.
Der/Die zukünftige Schulseelsorger/-in führt Kontaktgespräche mit der Schulleitung, der Fachkonferenz Religion und dem Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden, über deren Ergebnis er/sie die Abteilungen 2.1 und 1.4 informiert.
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2.2 Katholische Schulen in freier Trägerschaft

Die nachfolgend aufgeführten Katholischen Schulen in freier Trägerschaft nehmen ihre Aufgabe in der Schulseelsorge grundsätzlich personell und inhaltlich in eigener Verantwortung wahr:
  • St. Bernhard Gymnasium, Willich
  • Franziskus-Gymnasium, Hürtgenwald-Vossennack
  • Gymnasium Haus Overbach, Jülich
  • Heilig-Geist-Gymnasium, Würselen
  • Liebfrauenschule Mülhausen, Grefrath
  • Mädchengymnasium Jülich
  • Fachoberschule für Ernährung und Hauswirtschaft, Jülich
  • Gymnasium Marienschule, Krefeld
  • Gymnasium St. Ursula, Aachen
  • Hermann-Josef Kolleg, Steinfeld
Die Träger katholischer Schulen in freier Trägerschaft können beim Bistum Aachen personelle Unterstützung in der Schulseelsorge oder Unterstützung zur Finanzierung eigenen Seelsorgepersonals in der Schulseelsorge beantragen.
Im Falle eines Einsatzes von Schulseelsorgern/innen an Katholischen Schulen in freier Trägerschaft durch das Bistum Aachen findet dieser im Rahmen der Regelungen und des Kontingentes für die öffentlichen Schulen statt.
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2.3 Öffentliche Schulen

Schulpastoral an öffentlichen Schulen ist ein seelsorgerischer Dienst der Kirche an den Menschen im Handlungsraum Schule. Sie öffnet auf der Grundlage des christlichen Glaubens den Blick für die religiöse Dimension des Lebens und leistet einen eigenständigen Beitrag zum ganzheitlichen Entwicklungsprozess aller in der Schule arbeitenden Menschen.
Schulpastoral will den Auftrag schulischer Bildung und Erziehung ergänzen sowie alle Menschen im Lebensraum Schule begleiten, indem sie die persönliche Entfaltung in sozialer Verantwortung fördert.
Vom Bischof eingesetzte Schulseelsorger/-innen an öffentlichen Schulen gehören zum pastoralen Personal der Gemeinschaft der Gemeinden, in der die Schule/n liegt/liegen. Sie gestalten eigenständig die Schulpastoral an öffentlichen Schulen als Bestandteil der Pastoral dieser Gemeinschaft der Gemeinden.
Die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Schulpastoral in öffentlichen Schulen findet sich in der Landesverfassung NRW, im Schulgesetz NRW und in verschiedenen Erlassen des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder: Schulgottesdienste und -gebet5#, Religionsunterricht6# und Tage religiöser Erziehung.7#
2.3.1
Einsatzkontingent an öffentlichen Schulen
Der Einsatzplan „Pastorale Ämter und Dienste“ 2017 weist in der Einsatzplankategorie 2.2.2.5 „Schulpastoral an öffentlichen Schulen/Schulzentren“ Einsatzstellenanteile für Priester, Diakone, Pastoral- oder Gemeindereferenten/-innen als Schulseelsorger/-innen aus. Die Einsätze erfolgen als Teameinsätze mit einem Kontingent von bis zu 1,5 Stellen pro GdG, wobei der Beschäftigungsumfang des/der einzelnen pastoralen Mitarbeiters/-in bei mindestens 50% liegt.8#
Für die Ausweisung der Gemeinschaften der Gemeinden, in denen Schulseelsorger/-innen eingesetzt werden können, ist das leitende Kriterium die Anzahl der katholischen Schüler/-innen in öffentlichen weiterführenden Schulen pro Gemeinschaft der Gemeinden. Die Auswahl erfolgt an Hand einer aktuellen Auflistung der 20 Gemeinschaften der Gemeinden mit der höchsten Anzahl katholischer Schüler/-innen in öffentlichen weiterführenden Schulen.
2.3.2
Voraussetzungen und Verfahren für einen Einsatz von pastoralem Personal an öffentlichen Schulen
Bei einem Einsatz von pastoralem Personal an öffentlichen Schulen müssen inhaltliche und personelle Anknüpfungspunkte zur Initiierung bzw. Intensivierung der Schulpastoral gegeben sein:
  • In den Schulen sind Vorstellungen oder Anknüpfungspunkte gegeben, die erkennen lassen, dass dem Religiösen (mehr) Raum gegeben werden soll.
  • Der Religionsunterricht hat in den betreffenden Schulen die ihm angemessene Stellung.
  • Auf Seiten der Schulleitungen, der Fachkonferenzen Katholische Religion und/oder engagierter Lehrer/-innen ist ein ausdrückliches Anliegen zum Einsatz von Schulseelsorgern/-innen erkennbar.
Die Schulleitung sowie der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden, in deren Territorium die Schule liegt, müssen dem Einsatz zustimmen.
Bei Schulen mit mehreren Standorten ist der Hauptstandort maßgeblich. Absprachen für den konkreten Einsatz sind mit allen beteiligten GdG-Leitern notwendig.
Die Abteilung 1.4 klärt, in wie weit genügend Ansatzpunkte für einen Einsatz (s.o.) gegeben sind und holt die Zustimmung der Schulleitung ein. Sie klärt, welche Schule sich als Schwerpunktschule (Präsenzzeiten, Mitgliedschaft Fachkonferenz katholische Religion, logistische Unterstützung, ggf. Erteilung von katholischem Religionsunterricht) eignet.
Die Abteilung 2.1 holt die Zustimmung des Leiters der Gemeinschaft der Gemeinden ein.
Der/Die zukünftige Schulseelsorger/-in führt Kontaktgespräche mit den Schulleitungen, den Fachkonferenzen Religion der Schulen und dem Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden, über deren Ergebnis er/sie die Abteilungen 2.1 und 1.4 informiert. Kommt der Einsatz zustande, informiert die Abteilung 1.4 die entsprechenden staatlichen Stellen (Schulamt bzw. Bezirksregierung).
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3. Qualifizierung von Schulseelsorgern/-innen

Pastorales Personal, das als Schulseelsorger/-in eingesetzt wird, benötigt eine Zusatzqualifizierung.9#
Diese besteht aus einem vier- bis sechswöchigen Praktikum in der Schulpastoral an einer weiterführenden Schule, wobei der/die Mentor/-in der/die Schulseelsorger/-in dieser Schule ist, und aus der Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme, die von der Abteilung 1.4 inhaltlich und organisatorisch verantwortet wird.
Hat ein/e Schulseelsorger/-in eine solche Qualifikation nicht erworben, möchte aber katholischen Religionsunterricht erteilen, ist eine religionspädagogisch-didaktische Nachqualifizierung erforderlich, die im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme (Abteilung 1.4 in Zusammenarbeit mit dem Katechetischen Institut) erfolgt. Diese ist Grundlage für die kirchliche Unterrichtserlaubnis für die jeweilige/n Schule/n.
Die Erteilung von katholischem Religionsunterricht im Rahmen eines Einsatzes als Schulseelsorger/-in ist auf maximal 4 Wochenstunden begrenzt.
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4. Beauftragung von Schulseelsorger/-innen

Ein/e Schulseelsorger/-in wird durch den Bischof mit dem Einsatz beauftragt und ist dadurch berechtigt, den Titel „Schulseelsorger/-in“ zu tragen. Die Rahmenbedingungen (s.u.) werden entsprechend angewandt.
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5. Rahmenbedingungen für Schulseelsorger/-innen

  • Vorgesetzter eines/r Schulseelsorgers/-in ist in der Regel der Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden, in deren Territorium die Schule liegt.
  • Der/Die Schulseelsorger/-in gehört zum Pastoralteam der jeweiligen Gemeinschaft der Gemeinden. Die Form der Einbindung im Konkreten sprechen die Beteiligten miteinander verbindlich ab.
  • Der/die Schulseelsorger/-in nimmt an den regelmäßigen diözesanen Treffen und an Studientagen teil, zu denen die Abteilung 1.4 einlädt.
  • Der/Die Schulseelsorger/-in hält geregelten Kontakt mit der Schulleitung, mit der er/sie seine/ihre Aufgabenbereiche an der Schule abstimmt.
  • Der/Die Schulseelsorger/-in an einer Bischöflichen Schule ist stimmberechtigtes Mitglied der Lehrerkonferenz sowie der Fachkonferenz Katholische Religionslehre.
  • Der/Die Schulseelsorger/-in an einer Öffentlichen Schule ist beratendes Mitglied der Fachkon-ferenz Katholische Religionslehre.
  • Die weitere Vernetzung in der Schule (z. B. Teilnahme an weiteren Konferenzen) stimmt der/die Schulseelsorger/-in mit der Schulleitung ab.
  • Im Hinblick auf die zeitliche Lage des Dienstes und des Erholungsurlaubs sind die Erfordernisse zu beachten, die sich aus der Eigenheit der Einrichtung „Schule“ ergeben (z.B. Schulferien).
  • Präsenzzeiten und Abwesenheiten aufgrund genehmigter Fortbildungen bzw. Arbeitsbefreiungen sind der Schulleitung durch den/die Schulseelsorger/-in zur Kenntnis zu bringen. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit informiert der Vorgesetzte die Schulleitung.
  • Der Dienstraum sowie entsprechende Sach- und Arbeitsmittel eines/r Schulseelsorgers/-in an einer Bischöflichen Schule werden in der Regel von der Schule zur Verfügung gestellt.
  • Der Dienstraum sowie entsprechende Sach- und Arbeitsmittel eines/r Schulseelsorgers/-in an einer öffentlichen Schule werden über die Kirchengemeinde, in der die Dienststätte des/der Schulseelsorgers/-in festgelegt ist, zur Verfügung gestellt.
  • Für hauptamtliches pastorales Personal als Schulseelsorger/-innen findet die „Richtlinie zu Rahmenbedingungen für den Dienst von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen des Bistums Aachen“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. August 2014, Nr. 114, S. 153) Anwendung.
  • Für die Finanzierung von Aktivitäten in der Schulpastoral wird dem/r Schulseelsorger/-in durch die Abteilung 1.4 ein Budget von zur Zeit 480,00 EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt.
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6. Gültigkeit und Fortschreibung

Diese Richtlinie tritt zum 1. November 2015 in Kraft und löst die Richtlinie „Einsatz von Pastoralpersonal des Bistums Aachen als Schulseelsorger/-innen an weiterführenden Schulen“ vom 1. März 2012 ab. Sie ist gültig bis zum 31. Dezember 2020. Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitpunktes wird die Richtlinie reflektiert und ggf. fortgeschrieben.

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1 ↑ Die deutschen Bischöfe – Kommission für Erziehung und Schule: Schulpastoral – der Dienst der Kirche an den Menschen im Handlungsfeld Schule, 1996, S.13.
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2 ↑ Als weiterführende Schulen gelten hier Gymnasien, Realschulen, Hauptschulen, Sekundärschulen und Gesamtschulen. Einsätze von pastoralem Personal an Förderschulen und Berufskollegs können im Einzelfall nach Absprache mit den verantwortlichen Abteilungen des Bischöflichen Generalvikariats erfolgen.
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3 ↑ Vgl. Grundordnung für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen, Aachen 1990, S. 1.
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4 ↑ Vgl. Konzilserklärung Gravissimum Educationis 8.
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5 ↑ Runderlass des Kultusministeriums vom 13. April 1965.
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6 ↑ Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 20. Juni 2003.
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7 ↑ Runderlass des Kultusministeriums vom 22. Dezember 1983.
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8 ↑ Auch Einsätze von Pastoralreferenten/-innen in einem pastoralen Sachgebiet auf Antrag einer Gemeinschaft der Gemeinden (Einsatzplankategorie 2.2.1.2), das sich an der Leitlinie „Kirchliche Präsenz in Lebensräumen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ orientiert oder Einsätze von Gemeindereferenten/-innen in der Gemeindeseelsorge können schulpastorale Aufgaben beinhalten. Im Einzelfall ist zu prüfen, in wie weit die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätze Anwendung finden.
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9 ↑ vgl. „Ausführungsbestimmung zur dritten Bildungsphase von Gemeinde- und Pastoralreferenten/-innen im Dienst des Bistums Aachen“ vom 1. Januar 2009. Schulseelsorger/-innen, die im Rahmen ihres Einsatzes katholischen Religionsunterricht erteilen, bedürfen dazu einer religionspädagogisch-didaktischen Qualifikation. Diese wird im Rahmen der Ausbildung/Berufseinführung erworben und beinhaltet die kirchliche Unterrichtserlaubnis/Missio Canonica sowie die staatliche Unterrichtbefähigung.