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Partikularnorm zu c. 1262 CIC - Kirchensteuer

Vom 1. Januar 1996

(KlAnz. 1995, Nr. 205, S. 172)

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(Beitragspflicht der Gläubigen hinsichtlich der Erfordernisse der Kirche)
Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolates und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind (c. 222 § 1 CIC).
In Anbetracht der im Konferenzgebiet bestehenden Vertrags- und staatskirchenrechtlichen Regelungen über die Kirchensteuer ist der Erlaß einer eigenen Ordnung hinsichtlich erbetener Gaben (c. 1262 CIC) derzeit nicht erforderlich. Auch die Gläubigen, die keine Kirchensteuer zu zahlen haben, sind verpflichtet, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten.
Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an die genannnten Verpflichtungen zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung zu drängen (c. 1261 § 2 CIC). Ihm obliegt es auch, unter Beachtung der bestehenden rechtlichen Regelungen auf Bundes- und Landesebene, das kirchliche Besteuerungsrecht auszugestalten (c. 1263 CIC letzter Halbsatz).