.

Durchführungsverordnung zur Siegelordnung
aufgrund des § 17 des Dekretes über das kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen

Vom 8. Dezember 2003

(KlAnz. 2004, Nr. 8, S. 8)

####

§ 1
Auflistung der Einzelfälle für die Verwendung des Siegels

In Ausführung von § 4 Absatz 2 des Dekretes über das kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen wird das Siegel insbesondere beigedrückt
  1. bei Urkunden, durch die Rechte und Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden, wenn die Verwendung eines Siegels durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet (vgl. Artikel 680 Diözesanstatuten des Bistums Aachen von 1960; § 29 Absatz 3 GBO) oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht,
  2. bei der Erteilung von Vollmachten,
  3. bei Auszügen aus Kirchenbüchern oder Protokollbüchern,
  4. bei Beglaubigungen von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken (vgl. Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. August 1978, Nr. 136, S. 108),
  5. bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit.
#

§ 2
Das Siegel der Kirchengemeinde

( 1 ) In Anwendung von § 7 des Dekretes über das kirchliche Siegelwesen lautet die Umschrift des Siegels der Kirchengemeinde: „KATHOLISCHE KIRCHENGEMEINDE ST. N. IN N.“ (vgl. Artikel 22, 672, 682 Diözesanstatuten).
( 2 ) In Anwendung von § 6 des Dekretes über das kirchliche Siegelwesen kann das Kirchengebäude oder ein Kreuz mit gleichlangen Balken als Vorlage für ein Siegelbild genommen werden.
( 3 ) Das Siegel der Kirchengemeinde führt der Kirchenvorstand (vgl. Artikel 672, 682 Diözesanstatuten).
#

§ 3
Das Siegel der Pfarrgemeinde

( 1 ) Jede rechtlich selbständige Seelsorgestelle führt ein Pfarrsiegel, das Abschriften und Auszüge aus den pfarrlichen Kirchenbüchern sowie sämtlichen Mitteilungen im pfarrlichen Geschäftsverkehr beizudrücken ist (vgl. Artikel 16 § 4 Diözesanstatuten).
( 2 ) Die Umschrift lautet in Anwendung von § 7 des Dekretes über das kirchliche Siegelwesen: „SIGILLUM PAROECIAE CATH. S.(Genitiv) N. IN N ". Für den deutschsprachigen Bereich kann ein Siegel angefertigt werden mit der Umschrift: „KATHOLISCHE PFARRGEMEINDE ST. N. IN N.“.
( 3 ) In Anwendung von § 6 des Dekretes über das kirchliche Siegelwesen kann der Pfarrpatron oder die Kirche als Vorlage für ein Siegelbild genommen werden.
#

§ 4
Genehmigung

Die Genehmigung im Sinne von § 10 des Dekretes über das kirchliche Siegelwesen erteilt das Bischöfliche Generalvikariat, und zwar der Bischöfliche Notar.
#

§ 5
Bestehende Siegel

Bestehende Siegel, die noch nicht den Erfordernissen der Siegelordnung entsprechen, können bis auf weiteres verwendet werden.
#

§ 6
Verwendung des Siegels im Bischöflichen Generalvikariat

( 1 ) In Anwendung von § 4 Absatz 1 des Dekretes über das kirchliche Siegelwesen wird das Siegel der Diözese Aachen von einem oder mehreren Bischöflichen Notaren bzw. von einer oder mehreren Bischöflichen Notarinnen geführt.
( 2 ) Der Bischöfliche Notar entscheidet, in welchen Fällen ein Siegel beigedrückt wird. In Streitfällen wird die Entscheidung in Absprache mit dem Kanzler der Kurie getroffen.
#

§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten alle dieser Durchführungsverordnung entgegenstehenden Bestimmungen für das Bistum Aachen außer Kraft.