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Genehmigung von Leistungsvereinbarungen und Förderverträgen für eine Offene Jugendeinrichtung zwischen kirchengemeindlichen Trägern im Bistum Aachen und Kommunen bzw. Kreisen

Vom 27. Januar 2011

(KlAnz. 2011, Nr. 42, S. 54)

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§ 1
Genehmigungspflicht

Der Abschluss und die vertragliche Änderung von Leistungsvereinbarungen und Förderverträgen für eine Offene Jugendeinrichtung bedürfen nach Artikel 7 Ziffer der „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchen- und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen“ vom 25. Juni 1931 in der Fassung vom 1. März 2003 zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde.
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§ 2
Zuständigkeit

Die Abteilung „Pastoral & Bildung mit Jugendlichen & Erwachsenen“ (1.3) erteilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung bei Abschluss von Leistungsvereinbarungen und Förderverträgen für eine Offene Jugendeinrichtung.
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§ 3
Vorprüfung

1)
Die Zuständigkeit zur Vorprüfung von personellen und finanziellen Aspekten von Leistungsvereinbarungen bzw. Förderverträgen zwischen Kirchengemeindeverbänden bzw. Kirchengemeinden auf GdG-Ebene und Kommunen bzw. Kreisen hat das zuständige Verwaltungszentrum.
2)
Das Verwaltungszentrum prüft, ob die Leistungsvereinbarung den
  • arbeitsvertraglichen und vergütungsmäßigen Bestimmungen der KAVO,
  • Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zur KAVO
entspricht.
3)
Die nachweisliche Prüfung durch das Verwaltungszentrum beinhaltet zudem, dass die Voraussetzungen der/des
  • MAVO,
  • profanen Arbeitsrechts,
  • Rahmenrichtlinie zur Stellenplanung und Stellenbesetzung,
  • Qualifikation,
  • Refinanzierung,
  • finanziellen Absicherung,
  • Finanzrichtlinien des Bischöflichen Generalvikariats
erfüllt sind.
4)
Die Vorprüfung nach Abs. 2 und 3 bestätigt das Verwaltungszentrum durch folgenden Vermerk, der auf den Vertrag aufzubringen ist:
„Aus finanzieller und personalrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gemäß der „Verfügung Genehmigung von Leistungsvereinbarungen und Förderverträgen für eine Offene Jugendeinrichtung zwischen kirchengemeindlichen Trägern im Bistum Aachen und Kommunen bzw. Kreisen“ in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Richtigkeit:
Ort , Datum
Verwaltungszentrum
Leiter des Verwaltungszentrums
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§ 4
Abstimmung

1)
Die Vorprüfung entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Bischöfliche Generalvikariat herbeizuführen.
2)
Dem Bischöflichen Generalvikariat bleibt vorbehalten, die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 in Einzelfällen zu prüfen.
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§ 5
Inkraftsetzung

Die Regelung tritt zum 1. Februar 2011 in Kraft.