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Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern

Vom 2. Februar 1995

(KlAnz. 1995, Nr. 27, S. 51), zuletzt geändert am 1. Oktober 2023
(KlAnz. 2023, Nr. 130, S. 259)1#

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§ 1
Abschluß des Gestellungsvertrages

( 1 ) Werden Ordensmitglieder in nichtordenseigenen Einrichtungen im Bistum Aachen eingesetzt, so ist zwischen den Gestellungsvertragsparteien ein Gestellungsvertrag nach Maßgabe dieser Ordnung und der Anlage zu dieser Ordnung abzuschließen.
( 2 ) Die Vertragsparteien können in begründeten Einzelfällen anstelle des Gestellungsvertrages einen anderen Vertrag abschließen oder zulassen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Bischofs oder seines Beauftragten.
( 3 ) Diese Ordnung gilt nicht für Auszubildende und Praktikanten.
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§ 2
Gestellungsgeld

Für die Gestellung von Ordensmitgliedern (Gestellungsleistung) erhält die Ordensgemeinschaft ein Gestellungsgeld.
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§ 3
Staffelung des Gestellungsgeldes

( 1 ) Das Gestellungsgeld bemisst sich nach folgenden Gestellungsgruppen.
Gestellungsgruppe
Zuordnungskriterien
Anwendungsbeispiele
G I
Ordensangehörige mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Master) bei entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Pfarrer, Kaplan
  • Kategorialseelsorge (Krankenhaus-, Jugend-, Schul-, Priester-, Obdachlosen-, Gefängnis-, Militärseelsorge)
  • Pastoralreferent/-in (mit Master)
  • Gehobene Tätigkeit in Generalvikariaten oder kirchlichen Einrichtungen
  • Geistliche Begleitung/Psychologen
  • Lehrtätigkeiten/Professuren an Hochschulen
  • Lehrtätigkeit an Schulen
  • Geschäftsführung/Vorstand
  • Arzt/Ärztin
  • Bildungshausleiter/-in
  • Heimleitung (große Einrichtung)
  • Pflegedienstdirektor/-in (große Einrichtung)
G II
Ordensangehörige mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelor) in entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Pflegedienstdirektor/-in (mittelgroße und kleine Einrichtung)
  • Stationsleitung
  • Leiter/-in Sozialstation
  • Verwaltungsleitung (mittelgroß)
  • Gemeindereferent/-in
  • Fachkrankenschwester Sozialarbeiter/-in,
  • Krankenhaussozialdienst
  • Heilpädagoge/-in
G III
Ordensangehörige mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Fachausbildung bei entsprechender gehobener Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Gesundheits-, Kranken- und Kinderkrankenpflege,
    Altenpflege (Pflegefachfrau, -mann)
  • Sonstige(r) Seelsorgehelfer/-in
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Erzieher/-in
  • Jugend- und Heimerzieher
  • Heilerziehungspfleger/-in
  • Physio-/Ergotherapeut
  • Sachbearbeitung/Verwaltung (kein Sekretariat)
G IV
Sonstige Ordensangehörige
  • Hauswirtschaftskräfte
  • Küster/-in/ Mesner/-in
  • Empfang/Pforte
Für alle Gestellungsgruppen
Für fremdsprachige Ordensangehörige gilt ein Abschlag von 30% des Gestellungsgeldes, solange nicht erforderliche Sprachkenntnisse vergleichbar dem Sprachniveau eines Einstufungstests nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen wie folgt nachgewiesen werden können:
  • Sprachniveau C 1 für Tätigkeiten der Gestellungsgruppen G I und G II
  • Sprachniveau B 2 für Tätigkeiten der Gestellungsgruppe G III
  • Sprachniveau B 1 für Tätigkeiten der Gestellungsgruppe G IV.
( 2 ) Die Zuordnung zu den Gestellungsgruppen erfolgt durch den Gestellungsvertrag zwischen dem Träger der Einrichtung, der die Gestellungsleistung in Empfang nimmt, sowie der Ordensgemeinschaft.
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§ 4
Höhe des Gestellungsgeldes

( 1 ) Das Gestellungsgeld für das Jahr 2024 beträgt jährlich
für die Gestellungsgruppe I
78.960,00 €,
für die Gestellungsgruppe II
65.640,00 €,
für die Gestellungsgruppe III
48.840,00 €,
für die Gestellungsgruppe IV
41.640,00 €.
( 2 ) Das Gestellungsgeld ist monatlich in Raten in Höhe eines Zwölftels im voraus an die Ordensgemein­schaft zu zahlen. Dauert das Gestellungsverhältnis kein volles Kalenderjahr, ist nur der entsprechende Jahresanteil für die Dauer der Gestellung zu zah­len.
( 3 ) Bei Teilgestellung ist ein entsprechend verringer­tes Gestellungsgeld zu vereinbaren.
( 4 ) Neben dem Gestellungsgeld nach Absatz 1 sind Sonderzahlungen ausgeschlossen.
( 5 ) Die Gestellungsvertragsparteien können in be­gründeten Einzelfällen die Höhe des Gestellungs­geldes abweichend von Absatz 1 vereinbaren.
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§ 5
Anpassung des Gestellungsgeldes

Die Höhe des Gestellungsgeldes wird jährlich über­prüft und fortgeschrieben und im Kirchlichen Anzeiger veröffentlicht, sofern Empfehlungen zur Änderung durch Beschluß der Gremien des Verbandes der Diöze­sen Deutschlands ergangen sind.
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§ 6
Abgeltung von Sachleistungen

( 1 ) Werden im Zusammenhang mit der Gestellung Sachleistungen gewährt, sind diese zu bewerten und in dieser Höhe vom Gestellungsgeld einzube­halten oder der Ordensgemeinschaft in Rechnung zu stellen.
( 2 ) Für unentgeltlich gewährte Verpflegung und un­entgeltlich überlassene Wohnung sowie Nebenko­sten können Pauschalbeträge festgesetzt und im Gestellungsvertrag vereinbart werden.
  1. Bei Zuweisung einer Wohnung sind der steuerli­che Mietwert dieser Wohnung und die Nebenko­sten zu ermitteln und von der Ordensgemeinschaft zu tragen, wobei die Beträge entweder der Or­densgemeinschaft in Rechnung gestellt oder vom Gestellungsgeld einbehalten werden.
  2. Abweichend von Nr. 1 kann die Ermittlung des Wertes der einem Ordensmitglied unentgeltlich gewährten Verpflegung und unentgeltlich über­lassenen Wohnung sowie Nebenkosten nach der gemäß § 17 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - SGB IV erlassenen Sachbezugsverordnung vereinbart werden.
  3. Abweichend von Nr. 2 kann die Ermittlung des Wertes der einem Ordensmitglied unentgeltlich überlassenen Wohnung sowie Nebenkosten nach der Anlage 12 zu den „Richtlinien für Arbeitsver­träge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas­verbandes" -AVR (Bewertung der Unterkünfte für Mitarbeiter) vereinbart werden.
( 3 ) Weitere Nebenleistungen (z.B. Garage, Telefon­benutzung, private Nutzung des Dienstwagens u. ä.) sind nach den ortsüblichen Preisen zu bewer­ten. Absatz 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz gilt entspre­chend.
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§ 7
Zuschuss für eine Haushälterin

Beschäftigt die Ordensgemeinschaft für den Ordens­priester eine Haushälterin, so erhält die Ordensge­meinschaft unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Diözesanpriester gelten, einen Zuschuß zu den Per­sonalkosten für die Haushälterin. Sofern vom Bistum Beiträge für das Haushälterinnen-Zusatzversorgungs­werk erhoben werden, sind diese vom Gestellungsgeld einzubehalten.
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§ 8
Schulen

Für in Schulen eingesetzte Ordensmitglieder gelten die im Schulbereich anzuwendenden Vorschriften. Dabei ist der Abschluß von Gestellungsverträgen nicht ausgeschlossen.
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§ 9
Haftung

Wegen ihrer Gestellung sind die Ordensmitglieder in einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu ver­sichern.
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§ 10
Fürsorge und Versorgung

Der Ordensgemeinschaft obliegt die Sorge für den Un­terhalt der Ordensmitglieder in gesunden, kranken und alten Tagen. Bei Erkrankung des Ordensmitglie­des wird das Gestellungsgeld für die Dauer von bis zu zwei Monaten an die Ordensgemeinschaft weiterge­zahlt.
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§ 11
Freizeit

Die Ordensmitglieder erhalten geregelte Freizeit zur Erholung, Gesundheitsvorsorge und zu Exerzitien so­wie zur geistigen und beruflichen Weiterbildung. Die hierzu notwendige Freistellung ist rechtzeitig zu ver­einbaren.
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§ 12
Überleitungsvorschriften

Bestehende Gestellungsverträge sind auf diese Ord­nung umzustellen.
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§ 13
Inkraftsetzung

Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ordnung vom 21. April 1992 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. September 1992, Nr. 123, S. 122) außer Kraft.
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Anlage 1 zur „Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern“

Ordensgestellungsvertrag
zwischen
vertreten durch:
und
der Ordensprovinz/dem Provinzialat der
vertreten durch:
nachfolgend „Ordensgemeinschaft“ genannt,
wird folgende Vereinbarung auf der Grundlage der or­densrechtlichen Bestimmungen des CIC und der „Ord­nung über die Gestellung von Ordensmitgliedern" des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung getroffen:
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§ 1

( 1 ) Die Ordensgemeinschaft stellt mit Wirkung vom ein oder mehrere Ordensmitglieder (nachfolgend „Ordensmitglied" genannt) zur Ver­fügung. Das Ordensmitglied hat die zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben erforderliche Qualifi­kation. Anzahl der Ordensmitglieder, Einsatzort, Aufgabengebiet, Tätigkeitsumfang etc. ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages und wird bei Veränderung fortgeschrieben.
( 2 ) In persönlicher und ordensrechtlicher Hinsicht bleibt das Ordensmitglied seinem Ordensoberen unterstellt. Es kann daher von seinem Ordens­oberen abberufen und durch ein anderes Ordens­mitglied ersetzt werden. Die Abberufung oder Ver­setzung seitens des Ordens wird rechtzeitig abge­stimmt. Dabei sollen die Belange des ausgeübten Apostolats gebührend berücksichtigt werden. Es ist eine angemessene Frist einzuhalten; sie soll in der Regel mindestens drei Monate betragen.
( 3 ) Im Falle der Abberufung oder Versetzung eines Ordensmitgliedes wird sich die Ordensgemein­schaft um Ersatz bemühen.
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§ 2

( 1 ) Die kirchenrechtlichen Bestimmungen jedweder Art bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind von beiden Vertragspartnern zu beach­ten.
( 2 ) Die Ordensgemeinschaft verpflichtet das Ordens­mitglied, seinen Dienst unter Beachtung der in Be­tracht kommenden kirchlichen Vorschriften und Weisungen des Ortsordinarius sowie nach den Weisungen des jeweiligen Vorgesetzten zu ver­richten. Dabei sind die sich für das Ordensmitglied aus der Zugehörigkeit zur Ordensgemeinschaft er­gebenden Belange zu berücksichtigen. Im übrigen bleibt das Ordensmitglied in der Ausübung des Apostolats auch seinem Ordensoberen unterstellt.
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§ 3

( 1 ) Für die Gestellung des Ordensmitgliedes (Gestel­lungsleistung) erhält die Ordensgemeinschaft ein Gestellungsgeld, das in zwölf Monatsraten jeweils im voraus zu entrichten ist. Die Höhe des Gestel­lungsgeldes richtet sich nach den vom Ortsordina­rius festgelegten und im Kirchlichen Anzeiger des Bistums Aachen veröffentlicheten Sätzen und er­gibt sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.
( 2 ) Im Rahmen der Gestellung ist das Ordensmitglied in einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu versichern. Näheres ergibt sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.
( 3 ) Der Ordensgemeinschaft obliegt die Sorge für den Unterhalt des Ordensmitgliedes in gesunden, kranken und alten Tagen.
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§ 4

Die Ordensgemeinschaft stellt nach Möglichkeit bei Erkrankung eines gestellten Ordensmitglieds eine Vertretung. Dauert die Vertretung länger als vier Wochen, bedarf dies der Zustimmung des Vertragspartners. Falls die Krankheit eines Ordensmitglieds länger als zwei Monate andauert und keine Vertretung gestellt werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Gestellungsgeldes nach Ablauf dieses Zeitraums.
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§ 5

Das Ordensmitglied erhält geregelte Freizeit zur Erho­lung, Gesundheitsvorsorge und zu Exerzitien sowie zur geistlichen und beruflichen Weiterbildung. Die hierzu notwendige Freistellung ist rechtzeitig zu ver­einbaren.
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§ 6

( 1 ) Sonderleistungen, z.B. Wohnung, Verpflegung, Heizung etc., werden gemäß der Anlage zu diesem Vertrag der Ordensgemeinschaft in Rechnung ge­stellt oder vom Gestellungsgeld einbehalten.
( 2 ) Beschäftigt die Ordensgemeinschaft für den Or­denspriester eine Haushälterin, so erhält die Or­densgemeinschaft unter denselben Voraussetzun­gen, wie sie für Diözesanpriester gelten, einen Zuschuß zu den Personalkosten für die Haushälterin. Sofern vom Bistum Beiträge für das Haushälterin­nen-Zusatzversorgungswerk erhoben werden, sind diese vom Gestellungsgeld einzubehalten.
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§ 7

( 1 ) Dieser Ordensgestellungsvertag gilt auf unbe­stimmte Zeit. Er kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember gekündigt werden. Hierbei sind die dienstlichen, besonders die seelsorglichen sowie die ordensinternen Belange zu berücksichtigen.
( 2 ) Dieser Ordensgestellungsvertrag tritt mit seinem Abschluß an die Stelle der bisherigen Ordensge­stellungsverträge.
( 3 ) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere der Anlage, bedürfen der Schrift­form.
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§ 8

Dieser Ordensgestellungsvertrag ist zweifach ausge­fertigt. Die Vertragspartner erhalten je eine Ausferti­gung. Gleiches gilt bei Fortschreibung der Anlage.
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§ 9

Dieser Ordensgestellungsvertrag gilt mit Wirkung vom . Er bedarf zu seiner Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
, den
Für die Ordensgemeinschaft
, den
Für
Anlage
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1 ↑ Red. Anm.: Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.