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Satzung des Regionalpastoralrates

Vom 27. Dezember 2004

(KlAnz. 2005, Nr. 28, S. 32)

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1. Aufgabe des Regionalpastoralrates

Der Regionalpastoralrat ist das mitverantwortliche Gremium, das die Schwerpunkte für die Pastoral der Region berät, beschließt und für ihre Verwirklichung sorgt. Hierbei muss er sich davon leiten lassen, die Einheit im Bistum, die Verbindung zu den Organisationen, Einrichtungen und freien Initiativen und die Zusammenarbeit der Dekanate in der Region zu fördern.
Der Regionalpastoralrat hat folgende besondere Aufgaben:
1.1
Er beschließt unter Berücksichtigung der pastoralen Schwerpunkte des Bistums Richtlinien für die Pastoral in der Region, soweit nicht allgemein-kirchenrechtliche oder diözesanrechtliche Regelungen entgegenstehen.
1.2
Er beschließt über die Vergabe finanzieller Mittel, die das Bistum der Region zuteilt sowie über die regionale Prioritätenliste für kirchliche Baumaßnahmen.
1.3
Er ist bei der Neuumschreibung von Regional-, Dekanats- und Pfarrgrenzen zu hören. Er kann solche Veränderungen beantragen.
1.4
Er wählt das Mitglied der Region im Diözesanpastoralrat.
1.5
Er entsendet entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen Vertreter in den Regionalen Caritasrat und andere Gremien, die aufgrund der jeweiligen Erfordernisse bestehen oder gebildet werden.
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2. Konstituierung auf Zeit

Der Regionalpastoralrat wird für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren gebildet.
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3. Mitglieder des Regionalpastoralrates

Mitglieder des Regionalpastoralrates sind:
  • der Regionaldekan als Vorsitzender,
  • die jeweiligen Leiter der im Diözesanen Strukturplan vorgesehenen Gemeinschaften von Gemeinden der Region oder ein von ihnen bestimmter Vertreter,
  • ein/e Vertreter/-in des Vorstandes des Katholikenrates der Region sowie des Regionalen Caritasrates,
  • ein ehrenamtlicher Laie aus jeder Gemeinschaft von Gemeinden von einer Wahlversammlung der jeweiligen Pfarrgemeinderatsmitglieder gewählt,
  • weitere Frauen und Männer aus der Region, die im Einvernehmen mit dem Regionaldekan vom Regionalpastoralrat berufen werden; ihre Zahl beträgt höchstens ein Zehntel der vorgenannten Mitglieder.
Bei der Berufung sind die kategorialen Dienste, Verbände und Initiativen in der Region zu berücksichtigen.
Der ehrenamtliche Laie einer Gemeinschaft von Gemeinden wird vom Kooperationsgremium gemäß § 14 der Satzung der Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen gewählt, wenn diesem von den beteiligten Pfarrgemeinderäten die Aufgabe zur Wahl übertragen worden ist.
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4. Teilnehmer mit beratender Funktion

An den Sitzungen des Regionalpastoralrates nehmen beratend teil:
  • der Stellvertreter des Regionaldekans,
  • ein/eine Mitarbeiter/-in des Büros der Regionaldekane als Geschäftsführer/-in,
  • weitere Personen, die vom Vorstand eingeladen werden,
  • die Dechanten, die nicht Leiter einer Gemeinschaft von Gemeinden sind.
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5. Arbeitsweise des Regionalpastoralrates

5.1
Er wird vom Vorsitzenden einberufen.
5.2
Er tritt in der Regel sechsmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung findet statt, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand sie für notwendig halten oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungspunktes sie beantragt.
5.3
Er ist beschlussfähig, wenn der Regionaldekan oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
5.4
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss wird nicht verbindlich, wenn der Regionaldekan ihm als Leiter der Region unter Darlegung seiner Gründe widerspricht. Die Angelegenheit ist auf Antrag in der nächsten Sitzung erneut zu verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Regionalpastoralrat beschließen, die Angelegenheit dem Bischof zur Entscheidung vorzulegen.
5.5
Der Regionalpastoralrat bildet einen Vorstand, der die Sitzungen des Regionalpastoralrates vorbereitet.
Mitglieder des Vorstandes sind:
  • der Regionaldekan als Vorsitzender,
  • der/die Vorsitzende des Katholikenrates in der Region,
  • zwei Priester und zwei Laien, die der Regionalpastoralrat aus seiner Mitte wählt.
An den Sitzungen des Vorstandes nehmen beratend teil:
  • der Stellvertreter des Regionaldekans,
  • der/die Geschäftsführer/-in des Regionalpastoralrates,
  • weitere Personen, die vom Vorsitzenden eingeladen werden.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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6.

Der Regionalpastoralrat kann ständige oder zeitlich begrenzte Ausschüsse mit beratender oder mit beschließender Vollmacht bilden, die ihm verantwortlich sind.
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7.

Der Regionalpastoralrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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8.

Der Regionalpastoralrat hat Tagesordnung und Protokolle seiner Sitzungen den Pfarrgemeinderäten der Region zur Kenntnis zu geben. Er muss Gegenstände zur Beratung zulassen, wenn sie durch einen Pfarrgemeinderat beantragt worden sind, und es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf regionaler Ebene behandelt werden kann.
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9.

Dem Regionalpastoralrat sind Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Diözesanpastorafrates zur Kenntnis zu geben. Der Regionalpastoralrat kann die Behandlung eines Gegenstandes durch den Diözesanpastoralrat beantragen, wenn es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf diözesaner Ebene behandelt werden kann.
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Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden mit diesem Datum außer Kraft gesetzt.