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Runderlass des Innenministers von Nordrhein-Westfalen betreffend Polizeiseelsorge

Vom 20. Juli 1962

(KlAnz. 1962, Nr. 270, S. 145 ff.)

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Am 4. Juli 1962 ist die Vereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Diözesen Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen über die Wahrnehmung der katholischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen und am 19. Juli 1962 die Vereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.
Ich bitte, ab sofort nach diesen Vereinbarungen zu verfahren. Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
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Zu Art. 1

Die Polizeiseelsorger werden den Polizeibehörden und -einrichtungen von den vertragsschließenden Kirchen zugeteilt.
Die zeitliche und örtliche Gestaltung der Polizeiseelsorge wird von den Leitern der Polizeibehörden und -einrichtungen mit den Polizeiseelsorgern im gegenseitigen Einvernehmen unmittelbar geregelt.
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Zu Art. 5

Die Tätigkeit der Polizeiseelsorger ist u.a. dadurch zu unterstützen, dass die Polizeiseelsorger von Amts wegen auf Trauungen, Geburten von Kindern, Krankheits- und Sterbefälle bei Polizeivollzugsbeamten und deren Angehörigen in geeigneter Form hingewiesen werden.
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Zu Art. 7

Es ist darauf zu achten, dass die Erörterung religiöser Lebensfragen möglichst regelmäßig stattfinden kann und die hierfür angesetzten Termine allen Polizeivollzugsbeamten in ausreichender Form bekanntgemacht werden.
Die persönlichen Aussprachen mit dem Polizeiseelsorger unterscheiden sich von den Stunden für die Erörterung religiöser Lebensfragen dadurch, dass in ihnen den Polizeivollzugsbeamten Gelegenheit gegeben wird, einzeln mit dem zuständigen Polizeiseelsorger zu sprechen. Die Aussprachen werden zweckmäßigerweise im Anschluss an die Erörterung religiöser Lebensfragen herbeigeführt.
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Zu Art. 10

Diese Bestimmung betrifft lediglich die Beamten des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes.
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Zu Art. 11

Die Dienstbefreiung ist nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub der Beamten aus besonderen Anlässen zu gewähren.