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Beihilfeordnung für Priester des Bistums Aachen

Vom 12. März 2015

(KlAnz. 2015, Nr. 56, S. 106)

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Präambel

In Ausführung der §§ 24 und 25 Abs. 2 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 20. November 2003 in der jeweils geltenden Fassung gewährt das Bistum Aachen Beihilfen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
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§ 1
Anwendungsbereich

  1. Diese Ordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.
  2. Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
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§ 2
Beihilfeberechtigte Personen

  1. Beihilfeberechtigt sind
    1. Priester im aktiven Dienst,
    2. Diakone, die sich auf die Priesterweihe vorbereiten,
    3. Priester im Ruhestand,
    solange diese vom Bistum Aachen Dienstbezüge, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeiträge erhalten.
  2. Voraussetzung ist, dass der Beihilfeberechtigte bei der
    Pax-Familienfürsorge
    Krankenversicherung AG
    Doktorweg 2 – 4
    32752 Detmold
    in Krankheits- und Pflegekostentarifen ausreichend versichert ist.
    Über Ausnahmen entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat.
    1. Wenn Berechtigte gemäß Abs. 1 Beihilfeansprüche nach einer anderen Ordnung haben, sind diese, soweit sie aufgrund von Rechtsvorschriften eingeschränkt wurden, auf die Beihilfeansprüche nach dieser Ordnung in voller Höhe anzurechnen.
    2. Für die Unfallfürsorge eines dienstunfallverletzten Berechtigten gilt die Vorschrift des § 23 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 20. November 2003 in der jeweils geltenden Fassung. Ein Dienstunfall ist unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat und der GSC Service- und Controlling GmbH (GSC) bzw. der Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG (PAX-FK) zu melden.
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§ 3
Leistungsrecht

Für die Gewährung der Beihilfen in Krankheits- und Pflegefällen sowie in anderen Fällen gilt grundsätzlich die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend abweichende Bestimmungen gelten.
Oberste Dienstbehörde bzw. sonstige Behörde im Sinne der BBhV ist das Bischöfliche Generalvikariat.
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§ 4
Ausnahmen vom Leistungsrecht

  1. Beihilfefähig sind nur die Aufwendungen für die eigene Person des in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreises; Angehörige werden beim Bemessungssatz nicht berücksichtigt.
  2. Die §§ 42, 43 und 56 der BBhV finden keine Anwendung.
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§ 5
Anerkennung der Beihilfefähigkeit in bestimmten Fällen

  1. Für die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass
    1. der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (Anlage 3 zu §§ 18 – 21 BBhV)
    2. der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme (§§ 34, 35 und 36 BBhV)
    3. einer Krankenbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 11 BBhV)
    gelten bezüglich des Anerkennungsverfahrens die Absätze 2 bis 4, jedoch nur dann, wenn auch die BBhV eine vorherige schriftliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorschreiben.
  2. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach Absatz 1 ist bei der GSC bzw. PAX-FK schriftlich zu beantragen. Der Umfang der Beihilfefähigkeit und das Anerkennungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen der BBhV.
  3. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme ist ein begründendes ärztliches Gutachten beizufügen; Name und Anschrift der Rehabilitationseinrichtung und das Datum des An- und Abreisetages sind anzugeben.
  4. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Krankenbehandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein begründendes ärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht zwingend notwendig ist.
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§ 6
Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen eines verstorbenen Beihilfeberechtigten, die bis zu dessen Tod entstanden sind, werden natürlichen Personen sowie juristischen Personen Beihilfen gewährt, soweit sie die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod.
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§ 7
Forderungsübergang bei Dritthaftung

  1. Wird ein gemäß § 2 Abs. 1 Berechtigter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge Körperverletzung oder Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf das Bistum über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten geltend gemacht werden.
  2. Für Beihilfeansprüche, die nicht auf Körperverletzung oder Tötung beruhen (z.B. Beschädigung von Hilfsmitteln), gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 8
Verfahren

  1. Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. Es sind die von der GSC / PAX-FK herausgegebenen Formblätter zu verwenden.
  2. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 € betragen.
  3. Die Beihilfeanträge sind unter Beifügung von Belegen der
    Pax-Familienfürsorge
    Krankenversicherung AG
    Doktorweg 2-4
    32752 Detmold
    vorzulegen.
  4. Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen geleistet werden.
  5. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. April 2015 in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt tritt die Beihilfeordnung für Priester vom 14. März 2006 (Kirchlicher Anzeiger vom 1. April 2006, Nr. 74, S. 159) außer Kraft.