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Satzung des Diözesanpastoralrates

Vom 5. Mai 2006

(KlAnz. 2006, Nr. 115, S. 190)

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  1. Aufgabe des Diözesanpastoralrates
    Der Diözesanpastoralrat ist ein Organ zur Beratung des Bischofs, bestehend aus Klerikern, Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens und vor allem aus Laien, das die Aufgabe wahrnimmt, alles das, was sich auf das pastorale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen (c. 511 und c. 512 CIC).
    Diese Aufgabe nimmt der Diözesanpastoralrat wahr durch Beratung der pastoralen Situation und der sich aus ihr ergebenden Konsequenzen, vor allem im Hinblick auf die Formulierung von Schwerpunkten und Richtlinien für die Pastoral im Bistum, die Entwicklung von Grundsätzen für den Einsatz und die Aus- und Fortbildung der in der Pastoral Tätigen, die Planung wichtiger diözesaner Einrichtungen und die Festlegung der pastoralen Strukturen des Bistums.
  2. Konstituierung auf Zeit
    2.1
    Der Diözesanpastoralrat wird für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren gebildet.
    2.2
    Im Falle der Sedisvakanz hört der Diözesanpastoralrat auf zu bestehen.
  3. Mitglieder des Diözesanpastoralrates
    Mitglieder unter dem Vorsitz des Bischofs sind die amtierenden Weihbischöfe und der Generalvikar, ein nicht beim Bistum Aachen beschäftigter Laie aus jeder Region, der vom Regionalpastoralrat gewählt ist, acht Frauen und Männer aus dem Bistum, die durch den Bischof berufen werden. Dabei sollen die Mitarbeiter/-innen des pastoralen Dienstes, die Institute des geweihten Lebens und je ein Vertreter des Diözesanpriesterrates und ein/e Vertreter/-in des Diözesanrats der Katholiken berücksichtigt werden. In der Regel sollen die berufenen Mitglieder maximal zwei Amtszeiten tätig sein. Der Hauptabteilungsleiter Pastoral / Schule / Bildung nimmt beratend an den Sitzungen teil.
  4. Arbeitsweise des Diözesanpastoralrates
    4.1
    Der Diözesanpastoralrat wird vom Bischof als dem Vorsitzenden einberufen. Er kann die Gesprächsleitung einem/r Sprecher/-in oder einem anderen Mitglied übertragen. Die Tagesordnung wird durch den Bischof festgelegt. Die Mitglieder können hierzu Vorschläge machen.
    4.2
    Der Diözesanpastoralrat wird in der Regel viermal im Jahr einberufen.
    4.3
    Der Diözesanpastoralrat wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher/-innen, die die Sitzung vorbreiten und den Diözesanpastoralrat innerhalb bistümlicher Strukturen vertreten.
    4.4
    Der Bischof bestellt einen/e Sekretär/-in zur Wahrnehmung der Aufgabe der Geschäftsführung.
    4.5
    Ein Votum des Diözesanpastoralrates kommt mit einfacher Mehrheit zustande. Über jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
    4.6
    Der Bischof entscheidet über die Veröffentlichung der Ergebnisse.
    4.7
    Der Diözesanpastoralrat kann Ausschüsse bilden.
    4.8
    Der Diözesanpastoralrat hat Tagesordnung und Protokolle seiner Sitzungen den Regionalpastoralräten zur Kenntnis zu geben. Er muss Gegenstände zur Beratung zulassen, wenn sie durch einen Regionalpastoralrat beantragt worden sind und es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf diözesaner Ebene behandelt werden kann.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juni 2006 in Kraft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden mit diesem Termin außer Kraft gesetzt.