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Gesetz über die Promulgation diözesaner Normen (Promulgationsgesetz – PromG)

Vom 15. September 2022

(KlAnz. 2022, Nr. 100, S. 182)

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§ 1
Promulgation von Gesetzen und Gesetzen gleichgestellten Normen

Diözesangesetze (can. 7 CIC) und Gesetzen gleichgestellte diözesane Normen sind bekannt zu machen. Gesetzen gleichgestellt sind Allgemeindekrete/Generaldekrete (can. 29 CIC), allgemeine Ausführungsdekrete (can. 31 § 2 CIC) und Statuten, die Kraft gesetzgebender Gewalt erlassen werden (can. 94 § 3 CIC). Ein Gesetz bzw. ein Allgemeindekret/Generaldekret kann auch als „Ordnung“, ein allgemeines Ausführungsdekret kann auch als „Ausführungsbestimmung“ bezeichnet werden.
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§ 2
Reguläre Promulgation und Rechtskraft

( 1 ) Gesetze und Gesetzen gleichgestellte Normen werden durch Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger (abgekürzt KlAnz.) für die Diözese Aachen promulgiert.
( 2 ) Sie erhalten Rechtskraft einen Monat nach Promulgation im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen, wenn nicht im Gesetz oder der gleichgestellten Norm ein anderer Termin festgesetzt ist (can. 8 § 2 CIC). Die Frist läuft ab Datum der jeweiligen Nummer des Kirchlichen Anzeigers.
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§ 3
Beschleunigte Promulgation und Rechtskraft

( 1 ) Erscheint eine rechtzeitige Promulgation im regulären Wege nicht möglich, so kann ein Gesetz oder eine Gesetzen gleichgestellte Norm in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht werden, der Ort bzw. das Medium der Veröffentlichung ist im Gesetz zu benennen.
( 2 ) Es ist zu begründen, warum die beschleunigte Promulgation gewählt wird. Der Eintritt der Rechtskraft der im beschleunigten Verfahren promulgierten Norm ist zur Gültigkeit anzugeben; die Rechtskraft tritt frühestens mit Beginn des Tages ein, der dem Tag der beschleunigten Promulgation folgt. Im beschleunigten Verfahren promulgierte Regelungen sind baldmöglichst im Kirchlichen Anzeiger bekannt zu machen. Datum und Modus der beschleunigten Promulgation sind dabei anzugeben.
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§ 4
Instruktionen

( 1 ) Die Bekanntmachung von Instruktionen kann wie in § 2 beschrieben erfolgen.
( 2 ) Instruktionen werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür sorgen müssen, dass Gesetze zur Ausführung gelangen (can. 34 § 1 CIC). Für die Rechtskraft ist eine rechtzeitige Zustellung an die amtliche Post- oder E-Mail-Adresse der Rechtsanwender ausreichend. Die Adressaten sind mit Beginn des Tages, der dem Tag des Zugangs der Norm folgt, verpflichtet, sie anzuwenden, wenn nicht der Normtext einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
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§ 5
Aufbewahrung

Die in § 12 Abs. 3 der Ordnung für die Aufbewahrung und Kassation von Schriftgut und Schriften in den Pfarrgemeinden des Bistums Aachen (KlAnz. 1991, Nr. 127, S. 122 ff.) geregelte Aufbewahrungspflicht in den Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und sonstigen entsprechenden Dienststellen wird aufgehoben. Diese sind jedoch verpflichtet, die gedruckten Bestände der Jahrgänge bis einschließlich 2022 weiterhin aufzubewahren.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
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Anlage: Übersicht Bezeichnung Normen, Verpflichtung zur Promulgation

CIC: Lat. Begriff
Deutsche Übersetzung (CIC)
Inhalt und/oder
Kreis der
Verpflichteten
Zu erlassen von/ Promulgation
Dt. Rechtssprache
Lex (can. 7 ff.)
Gesetz
Ein Gesetz verpflichtet alle, für die es erlassen ist.
Gesetzgeber gem. can. 391 § 2 CIC oder gem. can. 381 § 2 CIC
Promulgation nötig (can. 8).
Gesetz, Ordnung
Decretum generale (can. 29)
Allgemeines Dekret, Generaldekret (DBK), ehemals Partikularnorm
Allgemeine Dekrete sind gemeinsame Vorschriften für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft. Sie sind im eigentl. Sinn Gesetze, d.h. sie verpflichten alle, für die sie erlassen sind.
Gesetzgeber gem. can. 391 § 2 CIC oder gem. can. 455 § 1 CIC
Promulgation nötig (can. 8).
Ordnung, Allgemeindekret, Generaldekret
Decretum generale exsecutorium (can. 31)
Allgemeines Ausführungsdekret
Bestimmen die Art und Weise einer Gesetzesanwendung, für alle, die der betr. Verwaltung unterworfen sind.
Inhaber ausführender Gewalt/Promulgation nötig (can. 8).
Ausführungsbestimmungen
Instructio (can. 34)
Instruktion
Bestimmen die Art und Weise einer Gesetzesanwendung für den Personenkreis, der die Gesetze anwenden muss.
Inhaber ausführender Gewalt/keine Promulgation nötig, nur den Anwendern bekanntzugeben.
Anwendungserlass/Verwaltungsvorschrift
Statutum vi potestatis legislativae constitutum (can. 94 § 3)
Statut
Statuten, die vom Gesetzgeber erlassen sind, sind Gesetze.
Gesetzgeber/
Promulgation nötig (can. 8).
Statut/Satzung