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Geschäftsordnung des Diözesanpriesterrates
des Bistums Aachen

Vom 18. Juni 2010

(KlAnz. 2010, Nr. 190, S. 195)

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§ 1

Der Diözesanpriesterrat tagt in der Regel 7mal jährlich. Die Sitzungstermine werden bis einschließlich September eines jeden Jahres für das kommende Jahr festgelegt. Eine im Jahresplan festgelegte ordentliche Sitzung kann der Bischof nach Absprache mit dem Sprecher ausfallen lassen.
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§ 2

Zu den ordentlichen Sitzungen lädt der Bischof mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Schriftliche Vorlagen werden ebenfalls mindestens 10 Tage vorher zugesandt. Mitglieder können Beratungsgegenstände vorschlagen, die bis drei Wochen vor der Sitzung beim Geschäftsführer/bei der Geschäftsführerin eingegangen sein müssen. Zu Tagesordnungspunkten, die später benannt werden, kann mit Zustimmung des Bischofs in der jeweiligen Sitzung ein Votum nur gefasst werden, wenn durch besonderen Beschluss des Diözesanpriesterrats die Tagesordnung ergänzt wird.
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§ 3

Außerordentliche Sitzungen können kurzfristig durch den Bischof einberufen werden. Er kann sie insbesondere einberufen, wenn mindestens 7 Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einen Antrag hierzu stellen.
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§ 4

Der/die Geschäftsführer/-in handelt im direkten Kontakt zum Bischof und zum Sprecher. Er/sie stellt die Verbindung zu den Hauptabteilungen des Bischöflichen Generalvikariates her. Er/sie achtet auf die Ausführung der Beschlüsse und erinnert an die ausstehenden Themenvorschläge. Der/die Geschäftsführer/-in hält darüber hinaus Kontakt zu den Geschäftsführungen der anderen diözesanen Räte und Gremien. Er/sie verfügt über die mit der Arbeit des Priesterrats verbundenen Ausgaben.
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§ 5

Der Diözesanpriesterrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner berufenen Mitglieder anwesend ist. Absehbare Abwesenheit bei ordentlichen Sitzungen geben die Mitglieder in der Regel spätestens drei Wochen vor der Sitzung bekannt.
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§ 6

Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung.
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§ 7

Die Beratungen des Diözesanpriesterrats sind vertraulich. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll für die Mitglieder zu erstellen. Der Bischof entscheidet über die Veröffentlichung von Ergebnissen.
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§ 8

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Alle diesbezüglichen früheren Regelungen sind mit dem gleichen Datum aufgehoben.