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Ordnung für kirchliche Trauungen
bei fehlender Zivileheschließung

Vom 20. November 2008

(KlAnz. 2008, Nr. 199, S. 299)

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Das Verbot der kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung entfällt nach der Novellierung des Personenstandrechts zum 1. Januar 2009. Eine solche kirchliche Trauung entfaltet jedoch keine Rechtsfolgen im staatlichen Rechtsbereich. Daher ist der Kirche daran gelegen, dass auch eine zivilrechtliche Ehe geschlossen wird, damit den Gläubigen deren Rechtswirkungen gewährleistet werden und sie auf diese Weise besser im Stande sind, die Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind.
Eine kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung soll nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn eine standesamtliche Eheschließung für die Brautleute unzumutbar ist.
Bei fehlender Zivileheschließung ist immer das Nihil obstat des Ortsordinarius einzuholen.
Bei der Vorbereitung einer kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung ist wie folgt vorzugehen:
  1. Es ist das gesonderte Formular zu verwenden.
  2. Von den Brautleuten ist zu bestätigen, dass sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewusstsein, dass diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet.
  3. Die Brautleute versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder.
  4. Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen.
  5. Die Erklärung der Brautleute ist von den Brautleuten vor dem zuständigen Pfarrer oder seinem Beauftragten zu unterschreiben.
  6. Das Ehevorbereitungsprotokoll und die Erklärung der Brautleute werden an das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat/Generalvikariat zur Erteilung des Nihil obstat durch den Ortsordinarius weitergeleitet.
  7. Nach der kirchlichen Trauung erfolgt die vorgeschriebene Eintragung in die Kirchenbücher und/oder die Weitermeldung wie üblich.
Diese Ordnung setze ich für das Bistum Aachen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.