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Ordnung der Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone des Bistums Aachen – Diakonen-Besoldungsordnung – (DBO)

Vom 5. September 1988

(KlAnz. 1988, Nr. 142, S. 110); zuletzt geändert am 7. Juni 2011
(KlAnz. 2011, Nr. 111, S. 117)

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§ 1

Aufgrund seiner Weihe hat der Diakon grundsätzlich Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt.
Der mit bischöflichem Auftrag hauptberuflich in der Seelsorge tätige Diakon hat mit dem Tage der Beauftragung Anspruch auf Bezüge nach dieser Ordnung.
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§ 2

Der Diakon erhält Bezüge, die sich zusammensetzen aus
  • einem Grundgehalt gemäß der Anlage 1 zu dieser Ordnung,
  • Familien- und Kinderzulagen gemäß der Anlage 2 zu dieser Ordnung,
  • der Gewährung einer Dienstwohnung.
Im Monat Dezember wird eine Sonderzuwendung gewährt gemäß Anlage 3 zu dieser Ordnung.
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§ 3

Die Dienstwohnung wird von der Kirchengemeinde bereitgestellt, wenn der Diakon in der Pfarrseelsorge eingesetzt ist, in anderen Fällen vom Bistum. Der Diakon ist verpflichtet, die Dienstwohnung zu beziehen. Das Dienstwohnungsverhältnis wird nach den Regelungen der Geistlichen-Besoldungsordnung (GBO) behandelt. Die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und zusatzversorgungsrechtlichen Folgen sind gemäß den jeweils entsprechenden Bestimmungen zu behandeln.
Das Generalvikariat kann dem Diakon ausnahmsweise gestatten, eine Dienstwohnung nicht zu beziehen. In diesem Falle erhält der Diakon den Ortszuschlag1# Stufe 1 für die Vergütungsgruppen K III bis K V KAVO gem. der Anlage 7 der KAVO.
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§ 4

Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird durch die gesetzliche Pflichtversicherung in der Angestelltenversicherung und die Zusatzversorgung in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) gemäß deren Satzung gesichert.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung übernimmt das Bistum den Arbeitnehmeranteil zur Angestelltenversicherung. Der Betrag ist nicht gesamtversorgungsfähig; die steuerlichen Folgen gehen zu Lasten des Diakons.
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§ 5

Soweit nicht gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht, hat der Ständige Diakon eine freiwillige Krankenversicherung für sich und seine Familienangehörigen abzuschließen. Diese Krankenversicherung muss zumindest dem Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken­versicherung entsprechen.
Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Sterbefällen werden in analoger Anwendung der Beihilfeordnung, Anlage 10 zur KAVO, gewährt.
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§ 6

Bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit werden Grundgehalt und Familien- und Kinderzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Entgeldfortzahlungsgesetzes für 6 Wochen weitergewährt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gegenüber der Krankenkasse auf Krankengeld maßgebend; der Diakon erhält einen Zuschuß zum Krankengeld, für dessen Berechnung Abschnitt XII Buchst. d der Vergütungsordnung der AVR sinngemäß gilt. Bei Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld erhält der Diakon vom Bistum einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, der dem Diakon und seiner Familie einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleistet.
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§ 7

Die Dienstwohnung ist zu räumen bei Versetzung auf eine andere Stelle, bei Versetzung in den Ruhestand und bei Entpflichtung von dem Auftrag zur hauptamtlichen Mitarbeit in der Seelsorge. In diesen Fällen sowie im Falle des Todes des Diakons ist ihm bzw. seiner Familie eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren, die im allgemeinen drei Monate betragen soll.
Umzugskosten werden in analoger Anwendung der Verordnung über Umzugskostenvergütung, Anlage 16 zur KAVO, gewährt.
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§ 8

Beim Tode des hauptberuflich tätigen Diakons erhalten
  1. der überlebende Ehegatte
  2. die leiblichen Abkömmlinge
  3. die von ihm als Kind angenommenen Kinder
Sterbegeld.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
  1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Diakon mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist;
  2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate die Besoldung des Verstorbenen (Grundgehalt und Familien- und Kinderzuschläge) gewährt; dies gilt auch für den Fall der Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 6 Satz 3 oder nach § 9 dieser Ordnung.
Im übrigen gelten sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der KAVO.
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§ 9

Wenn der Bischof dem Diakon aus wichtigem Grunde den Auftrag zur hauptberuflichen Arbeit in der Seelsorge entzieht, erhält der Diakon einen Unterhaltsbeitrag.
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§ 10

Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1988 in Kraft.
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Anlage 1 zu § 2 der Ordnung der Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone der Diözese Aachen (Diakonen-Besoldungsordnung – DBO) vom 5.9.1988

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Grundgehalt der hauptberuflichen Ständigen Diakone monatlich

Gültig ab 1. Juli 2011:
Dienstjahr
Monatsbeträge in €
Erstes und zweites Dienstjahr
2.749,79
Drittes und viertes Dienstjahr
2.857,14
Fünftes und sechstes Dienstjahr
2.964,46
Siebtes und achtes Dienstjahr
3.306,33
Ab dem neunten Dienstjahr
3.429,04
Gültig ab 1. Januar 2012:
Dienstjahr
Monatsbeträge in €
Erstes und zweites Dienstjahr
2.819,04
Drittes und viertes Dienstjahr
2.928,43
Fünftes und sechstes Dienstjahr
3.037,78
Siebtes und achtes Dienstjahr
3.386,15
Ab dem neunten Dienstjahr
3.511,19
Die Zählung der Dienstjahre beginnt mit dem Tag des Bischöflichen Auftrags; sie beginnt jedoch mit dem Tag der Weihe zum Diakon, wenn der Auftrag des Bischofs binnen einer Zeit von sechs Monaten seit dem Tag der Weihe erfolgt. Zeiten eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes werden bei der Zählung der Dienstjahre ganz angerechnet. Zeiten eines anderen hauptberuflichen kirchlichen Dienstes können bei der Zählung der Dienstjahre ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine solche Berücksichtigung zum Ausgleich finanzieller Einbußen, die dem Diakon infolge seines Übergangs in den Klerikerstand erwachsen sind, billig erscheint. Der Generalvikar ist ermächtigt, die Grundgehälter von Zeit zu Zeit den veränderten Gegebenheiten anzupassen.
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Anlage 2 zu § 2 der Ordnung der Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone der Diözese Aachen (Diakonen-Besoldungsordnung – DBO) vom 5.9.1988

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Familien- und Kinderzulagen der hauptberuflichen Ständigen Diakone

Die Familienzulage für den verheirateten Diakon beträgt monatlich 239,50 € und die Kinderzulage monatlich 98,50 €.
Die Zulage für den ledigen, den verwitweten und den Diakon, dessen Ehefrau zu 50% oder mehr der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erwerbstätig ist, beträgt monatlich 124,00 €.
Ab dem 1. Januar 2012 beträgt die Familienzulage für den verheirateten Diakon monatlich 244,00 €, die Kinderzulage monatlich 100,00 € und dieZulage für den ledigen, den verwitweten und den Diakon, dessen Ehefrau zu 50% oder mehr der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erwerbstätig ist, monatlich 126,00 €.
Der Generalvikar ist ermächtigt, die Zulagen von Zeit zu Zeit den veränderten Gegebenheiten anzupassen.
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Anlage 3 zu § 2 der Ordnung der Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone der Diözese Aachen (Diakonen-Besoldungsordnung – DBO) vom 5. September 1988

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Jährliche Sonderzuwendung

  1. Zur Sonderzuwendung gehören das Grundgehalt und die Familien- und Kinderzulage.
  2. Grundlage für die Berechnung der Sonderzuwendung sind die in Ziffer 1 genannten Bezüge für den Monat Dezember.
  3. In den Kalenderjahren 1995 und 1996 werden die Bezüge gemäß Ziffer 1, die für den Monat Dezember 1993 gezahlt wurden, als Sonderzuwendung gewährt.2#
  4. Der Generalvikar ist ermächtigt, die Sonderzuwendung den veränderten Gegebenheiten anzupassen.

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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Änderung der Ordnung der Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone des Bistums Aachen - Diakonen-Besoldungsordnung - DBO vom 6. August 2004 (KlAnz. 2004, Nr. 164, S. 117 f.): „Der Ortszuschlag gemäß § 3 der Diakonen-Besoldungsordnung (DBO) wird auf monatlich 546,91 € und ab dem 1. Januar 2012 auf monatlich 557,30 € festgelegt.“
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Änderung der Ordnung der Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone des Bistums Aachen - Diakonen-Besoldungsordnung - DBO vom 6. August 2004 (KlAnz. 2004, Nr. 164, S. 207): „Für die Berechnung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gemäß Anlage 3 Nr. 3 zu § 2 der Diakonen- Besoldungsordnung (DBO) wird ab dem Jahr 2004 der Bemessungsfaktor auf 0,5 festgelegt; er ist auf die Bezüge anzuwenden, die in Nr. 1 der Anlage 3 genannt sind.“; Änderung der Ordnung der Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone des Bistums Aachen - Diakonen-Besoldungsordnung - DBO vom 12. Juni 2008 (KlAnz. 2008, Nr. 110, S. 146): „In Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 der Ordnung wird der Bemessungsfaktor für die Berechnung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) auf 0,30 geändert.“