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Richtlinie zu Rahmenbedingungen für den Dienst von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferenten/-innen und
Pastoralreferenten/-innen des Bistums Aachen

Vom 30. Juni 2014

(KlAnz. 2014, Nr. 114, S. 153)

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Priester, Ständige Diakone im Hauptberuf, Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen (im Folgenden: pastorale Mitarbeiterinnen), die im aktiven Dienst des Bistums stehen und in der Diözese Aachen Dienste in Einsatzstellen nach dem Einsatzplan „Pastorale Ämter und Dienste“ wahrnehmen, bedürfen angemessener Rahmenbedingungen, um ihren pastoralen Dienst leisten zu können.
In dieser Richtlinie werden diözesane Regelungen und Standards zu den Rahmenbedingungen
  1. Dienstraum,
  2. Ausstattung des Arbeitsplatzes,
  3. Sach- und Arbeitsmittel,
  4. Sekretariatsunterstützung
für die Einsatzstellen der pastoralen Mitarbeiterinnen festgelegt, die
  • in Dienststellen oder Einrichtungen des Bistums (siehe Ziffer 0 der Anlage) oder
  • in Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden
eingegliedert sind.
Fallen Einsatzstellen nicht darunter (z.B. Einsatzstellen in einer kirchlichen Einrichtung mit eigener Trägerschaft oder in einer nicht-kirchlichen Einrichtung), klärt die Hauptabteilung Pastoralpersonal – in Orientierung an den Regelungen und Standards dieser Richtlinie – die Gewährleistung der Rahmenbedingungen im Einzelfall oder über gesonderte Vereinbarungen. Die Umsetzung dieser Richtlinie obliegt dem Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 2 – Pastoralpersonal, Abt. 2.2 – Verwaltung, Klosterplatz 7, 52062 Aachen.
  1. Dienstraum
    1.1
    Jede/r pastorale Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen geeigneten Dienstraum. Die Doppelnutzung eines Dienstraumes durch andere Mitarbeiterinnen im pastoralen Dienst ist möglich. Die Mindestanforderungen sind in Ziffer 1 der Anlage benannt. Pastoralen Mitarbeiterinnen, die ein Leitungsamt wahrnehmen, steht ein Dienstraum/Amtszimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.
    1.2
    Der Dienstraum wird in der Dienststelle oder Einrichtung des Bistums bzw. in der Kirchengemeinde/dem Kirchengemeindeverband zur Verfügung gestellt, in die die Einsatzstelle eingegliedert ist. Bei der Ortswahl für den Dienstraum in einer Kirchengemeinde/einem Kirchengemeindeverband sind pastorale Besonderheiten und Erfordernisse sowie räumliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.
    1.3
    Für die Bereitstellung eines Dienstraums durch eine Kirchengemeinde zahlt das Bistum eine pauschale Nutzungsentschädigung und eine Pauschale zur Abgeltung aller Nebenkosten. Näheres ist in Ziffer 1.2 der Anlage geregelt.
    1.4
    Falls es nicht möglich ist, einen Dienstraum in einem Gebäude des Bistums bzw. einer Kirchengemeinde anzusiedeln, kann mit Zustimmung der Hauptabteilung Pastoralpersonal im Ausnahmefall ein geeigneter Raum angemietet werden. Die Anmietung eines Dienstraums in der Privat- oder Dienstwohnung eines/r pastoralen Mitarbeiters/-in ist nicht zulässig.
  2. Ausstattung eines Arbeitsplatzes
    2.1
    Das Bistum stellt die Ausstattung eines Arbeitsplatzes bereit und trägt die Kosten für einen Umzug der Arbeitsplatzausstattung.
    2.2
    Der Standard der Ausstattung eines Arbeitsplatzes eines/r pastoralen Mitarbeiters/-in wird in Ziffer 2 der Anlage geregelt.
  3. Sach- und Arbeitsmittel
    3.1
    Die für den Dienst erforderlichen Sach- und Arbeitsmittel werden in der Dienststelle oder Einrichtung des Bistums bzw. in der Kirchengemeinde/dem Kirchengemeindeverband bereitgestellt, in die/den die Einsatzstelle eingegliedert ist. Näheres ist in Ziffer 3.1 der Anlage geregelt.
    3.2
    Für die Bereitstellung von Sach- und Arbeitsmitteln durch eine Kirchengemeinde/einen Kirchengemeindeverband zahlt das Bistum eine Kostenpauschale, womit sämtliche Aufwendungen für Sach- und Arbeitsmittel sowie für laufende Kosten zu bestreiten sind. Näheres ist in Ziffer 3.2 der Anlage geregelt.
  4. Sekretariatsunterstützung
    4.1
    Eine Sekretariatsunterstützung erfolgt, wenn in der Dienststelle oder Einrichtung des Bistums, in die eine Einsatzstelle eingegliedert ist, ein/e Mitarbeiterin im Sekretariatsdienst tätig ist.
    4.2
    Ist die Einsatzstelle in eine Kirchengemeinde/einen Kirchengemeindeverband eingegliedert, klärt das Bistum mit dem Dienstvorgesetzten des/r Mitarbeiters/-in im Sekretariatsdienst, wie diese/r im Rahmen der ihr/ihm übertragenen Aufgaben die Dienste des/r pastoralen Mitarbeiters/-in unterstützt.
  5. In-Kraft-Treten
    Diese Richtlinie tritt zum 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinie zu Rahmenbedingungen für den Dienst von Ständigen Diakonen im Hauptberuf des Bistums Aachen vom 21. Dezember 2012 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2013, Nr. 31, S. 45) und die Richtlinie zu Rahmenbedingungen für den Dienst von Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen des Bistums Aachen vom 11. November 2008 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2008, Nr. 205, S. 310) außer Kraft.