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Vertragsgestaltung bei Wahrnehmung von Organistendiensten

(KlAnz. 2009, Nr. 98, S. 109)

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 18. Mai 2005 in vier Revisionsverhandlungen darüber befunden, ob die Kläger, soweit sie nebenberuflich bei Gottesdiensten als Organisten tätig sind, in dieser Tätigkeit abhängig beschäftigt oder selbstständig sind. Dabei hat der Senat in allen vier Fällen eine abhängige Beschäftigung als gegeben angesehen.
Das BSG machte in diesen Verhandlungen deutlich, dass es eine individuelle Betrachtungsweise für unzweckmäßig halte. Es sei sachdienlich, alle nebenberuflichen Organisten einheitlich zu behandeln, ganz gleich, ob die Tätigkeit selten und unregelmäßig mit geringer organisatorischer Bindung oder häufig und regelmäßig und mit fester Einbindung in die Kirchengemeinde erfolge. Bei dieser einheitlichen Betrachtung sah das BSG die Organisten als abhängig Beschäftigte, nicht als Selbstständige. Bei seinem Einsatz sei der Organist den Vorgaben der Gottesdienstordnung unterworfen, die eine Vorgabe der Kirchengemeinde darstelle und keine Kraft der Natur der Sache gegebene Ordnung sei. Eine Honorartätigkeit für kirchengemeindliche Organisten scheidet somit generell aus.
Neben der arbeitsrechtlichen Betrachtung ist die sozialversicherungsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Im Einzelfall wäre beispielsweise zu prüfen, ob die Organistentätigkeit von der sog. "Übungsleiterpauschale" des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz erfasst wird. Soweit die Einnahmen des Organisten die dort genannte Grenze von zurzeit 2.100,00 € im Jahr nicht übersteigen, gelten diese gem. § 14 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt. Auch könnte es sich hier um eine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 SGB IV handeln. Hier wären dann die damit verbundenen versicherungsrechtlichen Folgen maßgebend. Die bisherigen anders lautenden Veröffentlichungen im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. April 1991, Nr. 58, S. 60, und vom 1. April 2007, Nr. 96, S. 79, werden hiermit gegenstandslos.