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Rahmenordnung für Ständige Diakone
in den Bistümern der Bundesrepublik
Deutschland

Vom 19. Mai 2015

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Vorwort

Die nachfolgend veröffentlichte „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ wurde von der Deutschen Bischofskonferenz am 20./21.06.2011 in Würzburg verabschiedet. Sie ist eine Fortschreibung der Rahmenordnung vom 24.02.1994. Es wurden allein die Empfehlungen vom 22.11.1999 nach dem Erscheinen der Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone (Ratio fundamentalis) und des Direktoriums für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone (vom 22.02.1998) sowie des Motu proprio „Omnium in mentem“ vom 26.10.2009 sowie wenige Aktualisierungen eingearbeitet.
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Teil I
Grundlegende Bestimmungen

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1. Beruf und kirchliche Stellung

1.1 Das sakramentale Amt vollzieht in seiner dreifachen Ausformung von Episkopat, Presbyterat und Diakonat öffentlich im Namen Christi den Auftrag der Verkündigung des Gotteswortes, der Heiligung der Gläubigen und des Bruderdienstes. Bischöfen, Priestern und Diakonen ist es aufgegeben, in amtlicher Vollmacht durch ihr Wort und ihr Tun den Herrn zu vergegenwärtigen, der „gekommen ist, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen“ (Mk 10,45), und alle zum Dienen berufen hat.
Es gibt viele Dienste in der Kirche, durch die der Herr seine Kirche aufbaut. Dem Diakonat, „der in der Kirche stets in hohem Ansehen gestanden hat“ (Ad Pascendum), ist es eigen, dass er dem kirchlichen Amt zugehört. Dieser Dienst setzt eine spezifische Berufung voraus; er wird durch die Spendung des Weihesakramentes übertragen. Gebet und Handauflegung des Bischofs verleihen dem Diakon über Taufe und Firmung hinaus eine besondere Gabe des Geistes. Das Zweite Vatikanische Konzil hat den Diakonat als festen und dauerhaften Lebensstand erneuert: „Denn es ist angebracht, dass Männer, die tatsächlich einen diakonalen Dienst ausüben, … durch die von den Aposteln her überlieferte Handauflegung gestärkt und dem Altare enger verbunden werden, damit sie ihren Dienst mit Hilfe der sakramentalen Diakonatsgnade wirksamer erfüllen können“ (Ad gentes Nr. 16; vgl. Sacrum Diaconatus Ordinem, Einführung). Der Diakon ist Zeichen des dienenden Christus und der dienenden Kirche. Aus der sakramentalen Verbindung mit Christus soll er „dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der christlichen Bruderliebe in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium“ (Lumen gentium Nr. 29) dienen. Mit dem Priester gilt der Diakon seit alters her als Helfer des Bischofs (vgl. Lumen gentium Nr. 20). Seine Aufgaben werden ihm vom Bischof übertragen (vgl. Sacrum Diaconatus Ordinem Nr. 22).
In dieser Hinsicht ist der Diakonat ein wesentlicher Beitrag in der Sendung der ganzen Kirche (Ratio fundamentalis Nr. 4). In den diözesanen Ausbildungs- bzw. Dienstordnungen muss dies ausdrücklich beachtet werden.
1.2 Seinen spezifischen Dienst nimmt der Diakon kraft des Weihesakramentes in amtlicher Sendung und Vollmacht wahr. Der Codex Iuris Canonici bestimmt: „Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe dem Volk Gottes unter einem neuen und einzigartigen Titel zu Dienste zu sein“ (can. 1008). „Die Weihen sind Episkopat, Presbyterat und Diakonat“ (can. 1009 § 1). „Die, die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen“ (can. 1009 § 3). Innerhalb der einen Sendung des kirchlichen Amtes kommt es dem Diakon zu, die Liebe Christi zu denen hinzutragen, die einer Hilfe besonders bedürfen. Alle seine „Aufgaben sind in vollkommener Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium auszuüben“ (Sacrum Diaconatus Ordinem Nr. 23). Für seinen Gemeindedienst ist der Diakon dem Priester verantwortlich, der am betreffenden Ort die Leitung der Seelsorge hat; für eigenständig wahrzunehmende Aufgabenbereiche, die ihm auf regionaler und diözesaner Ebene übertragen werden, ist er dem jeweiligen Träger des Leitungsamtes verantwortlich.
„Gleichsam als Anwalt der Nöte und Wünsche der christlichen Gemeinschaften, als Förderer des Dienstes oder der Diakonie bei den örtlichen christlichen Gemeinden, als Zeichen oder Sakrament Christi des Herrn selbst, der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern zu dienen“ (Ad Pascendum), soll der Diakon in der Pfarrgemeinde diakonische Dienste anregen und heranbilden. Auch soll er durch sein Leben und Wirken zur Evangelisierung der Lebensbereiche beitragen. Zugleich weiß er sich zu denen gesandt, die es an die Gemeinde heranzuführen gilt. Selbst in der Gemeinde stehend, hat er eine vorbereitende, vermittelnde, auf die Mitte der Gemeinde hinführende Aufgabe: Er formt lebendige Zellen geschwisterlicher Gemeinschaft und hilft mit, dass sich aus ihnen Gemeinde aufbaut. Sein Dienst zielt darauf, in der ganzen Pfarrgemeinde den Sinn für die Diaconia Christi zu wecken und wachzuhalten.
1.3 Von alters her ist der Diakon in allen drei Grunddiensten tätig: im Dienst der Liturgie, der Verkündigung und der Diakonie. In seinem liturgischen Dienst wird sichtbar, dass Gottesdienst und Diakonie zusammengehören. Die Tätigkeit des Diakons kann daher nicht auf eine einzelne Aufgabe (z. B. im Dienst der Liturgie) eingeengt werden. Dies muss bei der Prüfung der Berufung und bei der Ausbildung berücksichtigt werden.
Als Amtsträger weiß der Diakon sich der ganzen Gemeinde und der Kirche verpflichtet. Er arbeitet eng mit den anderen Diensten zusammen.
1.4 Während es in die originäre Zuständigkeit des Diakons fällt, Bezugsperson zu sein für vorgemeindliche und innergemeindliche Strukturen, sollen Diakone nur in Notsituationen und in begrenztem Ausmaß eingesetzt werden als Bezugspersonen für Gemeinden, solange sie keinen eigenen Priester am Ort haben. In diesen Fällen muss deutlich bleiben, dass tatsächlich – und nicht nur rechtlich – die Leitung der Pfarrgemeinde in der Hand des Priesters liegt. Das Berufsprofil des Diakons darf durch solche vorübergehenden Beauftragungen in Notsituationen nicht überfremdet werden.
1.5 Der Diakon kann auf allen Ebenen des pastoralen Dienstes von der Pfarrgemeinde bis zum Bistum eingesetzt, er kann auch zu bestimmten kategorialen Diensten bestellt werden. Der Diakonat kann hauptberuflich oder in Verbindung mit einem Zivilberuf ausgeübt werden. Die kirchliche Stellung des hauptberuflichen Diakons wie des Diakons mit Zivilberuf wird durch die Bezeichnung „Ständiger Diakon“ zum Ausdruck gebracht. Zur Diakonenweihe können nach den geltenden kirchlichen Bestimmungen nur Männer zugelassen werden.
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2. Berufliche Aufgabenbereiche

Jeder Diakon ist in allen drei Grunddiensten tätig: in der Diakonie der christlichen Bruderliebe, des Wortes und der Liturgie.
Die Ausübung seines Dienstes in der Liturgie und in der Verkündigung wie auch sein Bruderdienst sollen von der Diaconia Christi geprägt sein. Sein diakonischer Auftrag weist ihm eine Brückenfunktion zu: Sein Platz ist zugleich in der Mitte der Gemeinde und dort, wo Gemeinde noch nicht oder nicht mehr ist. Aus den im Folgenden genannten Bereichen ergeben sich für den Diakon je nach den pastoralen Strukturen und Erfordernissen und entsprechend seiner Ausbildung und Eignung die Schwerpunkte seiner Tätigkeit, die in seiner Stellenbeschreibung näher umrissen werden. Auf welcher pastoralen Ebene ein diakonaler Dienst erforderlich und ob er hauptberuflich oder in Verbindung mit einem Zivilberuf auszuüben ist, bestimmt sich von Umfang und Eigenart der anfallenden diakonalen Aufgaben her. Dem Diakon mit Zivilberuf ist es in besonderer Weise aufgegeben, in der beruflichen Welt die Diaconia Christi durch Leben und Wort zu bezeugen.
2.1 Durch seinen Bruderdienst soll der Diakon in amtlicher Vollmacht und Sendung besonders den Hilfsbedürftigen die Liebe Christi bezeugen. Zu diesem Auftrag gehören u. a. folgende Aufgaben: Bildung von Zellen und Gruppen einer Gemeinschaft von Brüdern und Schwestern; Entdeckung und Förderung von Charismen und Talenten zum Aufbau der Gemeinschaft; Hinführung von Einzelnen und Gruppen sowie Öffnung vorgemeindlicher Strukturen zur Mitte der Gemeinde hin; Öffnung der Gemeinde für besondere Anliegen, Anfragen und Nöte der Menschen; Sorge für Menschen in Sondersituationen wie Kranke, Behinderte, Vereinsamte, Aussiedler, Neubürger, Ausländer; Hilfe in sozialen Problemsituationen; Sorge für Menschen am Rande von Gesellschaft und Kirche; Anregung und Weckung diakonischer Dienste; Unterstützung und Förderung katholischer Verbandsarbeit; Kooperation mit kirchlichen und kommunalen Einrichtungen im Bereich der Caritas und des Sozialwesens.
2.2 Durch seinen Dienst am Wort soll der Diakon die Gemeindeglieder im Glauben stärken, sie zu gemeinsamer Erfahrung des Glaubens hinführen und zu gemeinsamem Zeugnis des Glaubens ermutigen. Zu diesem Auftrag gehören u. a. folgende Aufgaben: Glaubenszeugnis und Glaubensgespräche mit Einzelnen und in Gruppen – besonders mit Menschen in geistlicher und materieller Not; Milieuseelsorge etwa am Arbeitsplatz, unter Zielgruppen; Ansprache bei Wortgottesdiensten; Predigt in der Eucharistiefeier; Mitwirkung in der Vorbereitung auf den Sakramentenempfang; Mitwirkung in der Gemeindekatechese; Befähigung von Eltern und anderen Erwachsenen zur Einführung der Kinder in den Glauben; Erteilung von schulischem Religionsunterricht.
2.3 Durch seinen Dienst in der Liturgie, insbesondere in der Eucharistiefeier, bekundet der Diakon, dass Gottesdienst und Bruderdienst eine untrennbare Einheit bilden und dass der Bruderdienst ein Wesenselement christlichen Gemeindelebens und eine zentrale Aufgabe aller christlichen Amtsträger ist. Außer der Verkündigung im Gottesdienst obliegen dem Diakon im Bereich der Liturgie folgende Aufgaben: Assistenz in der Eucharistiefeier; Spendung der Eucharistie auch außerhalb der Messe (besonders an Kranke und Sterbende); Leitung der Feiern von Taufe, Trauung und Begräbnis; Leitung von Wortgottesdiensten und Segnungsfeiern; Mitwirkung bei der Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten; Heranbildung und Begleitung von Mitarbeitern und Helfern für Gottesdienste.
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3. Voraussetzungen für den Dienst

Für den Dienst als Diakon müssen bestimmte religiöse und kirchliche, menschliche und fachliche Voraussetzungen gegeben sein.
3.1 Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind Bereitschaft zur Nachfolge des Herrn, der Diener aller geworden ist, persönliche Gläubigkeit, Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche, aktive Teilnahme am Leben einer Pfarrgemeinde, Bereitschaft zum täglichen Gebet, insbesondere zum Gebet der Kirche (verpflichtend Laudes und Vesper, gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 276 § 2 n. 3 CIC), zur regelmäßigen Schriftlesung, zur häufigen Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes, Bemühen um religiöses Familienleben, Vertrautsein mit den Formen der Volksfrömmigkeit und mit religiösem Brauchtum, Erfahrung in ehrenamtlichen pastoralen und diakonalen Aufgaben, Bereitschaft, von Christus durch die Kirche endgültig in Dienst genommen zu werden.
3.2 Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit, bei Verheirateten Bewährung in Ehe und Familie, bei Berufstätigen Berufsbewährung, Bereitschaft und Fähigkeit, auf leibliche und seelische Nöte der Mitmenschen zuzugehen, Urteilskraft, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung, Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil, Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Diensten.
3.3 Die fachlichen Voraussetzungen werden durch einen erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen theologischen Studien sowie in pastoral-diakonischen Kursen und Praktika erworben.
Nach einer vorbereitenden Phase von mindestens einem Jahr, die einer fundamentalen Kenntnis der Theologie, der Spiritualität und des Dienstes eines Diakons und der Prüfung der Berufung dienen soll (vgl. Ratio fundamentalis Nrn. 41–44), beginnt die eigentliche dreijährige Ausbildungszeit (Ratio fundamentalis Nrn. 49–51). Auch muss der Bewerber wenigstens drei Jahre Mitglied eines Diakonatskreises gewesen sein und darin regelmäßig und aktiv mitgearbeitet haben; nach mehrjähriger hauptberuflicher Tätigkeit in einem pastoralen Dienst kann die Teilnahme am Diakonatskreis bis auf zwei Jahre verringert werden.
3.4 Gemäß den Bestimmungen im CIC can. 1031 § 2 gelten für die Aufnahme in den Diakonat folgende kirchenrechtliche Voraussetzungen: Verheiratete Bewerber müssen zur Weihe mindestens 35 Jahre alt sein; der Bischof kann jedoch in Einzelfällen das Weihealter um 12 Monate herabsetzen (gem. can. 1031 § 4). Für unverheiratete Bewerber, die sich zur Ehelosigkeit verpflichten, ist das Mindestalter auf 25 Jahre festgelegt. Junge Anwärter auf den Ständigen Diakonat, die sich zur Ehelosigkeit verpflichten wollen, haben während der Ausbildungszeit wenigstens drei Jahre lang in einem vom Diözesanbischof bestimmten Haus zu wohnen, wenn der Diözesanbischof nicht aus schwerwiegenden Gründen anders bestimmt (gem. Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 236 CIC).
Ein unverheirateter Bewerber für den Ständigen Diakonat darf zur Weihe erst zugelassen werden, wenn er nach dem vorgeschriebenen Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen bzw. die ewigen Gelübde in einem Ordensinstitut abgelegt hat (gem. can. 1037 CIC).
3.5 Voraussetzung für den Dienst als Diakon ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform. Verheiratete und unverheiratete Diakone sollen in ihrem persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeugen der Frohen Botschaft sein. Die verschiedenen Lebensformen bezeugen miteinander und in je spezifischer Weise die unerschöpfliche Liebe Gottes zu den Menschen. Der Verheiratete soll Ehe, Familie und Dienst aus der von Jesus Christus vorgelebten Liebe heraus in eine fruchtbare Einheit bringen. Während der Ausbildung und während des Dienstes eines Ständigen Diakons sind seine Ehefrau und seine Familie in die Begleitung seines Weges und auch in die Aus- und Fortbildung des Ständigen Diakons ausdrücklich mit einzubeziehen (vgl. Ratio fundamentalis Nrn. 43 und 56; Directorium Nr. 61). Dabei wird realistischerweise die Einbeziehung der Ehefrau bzw. der Kinder unterschiedlichen Charakters sein.
Ein Diakon, der „um des Himmelreiches willen“ (Mt 19,12) auf die Ehe verzichtet, soll diese Lebensform als Zeichen seiner Liebe zu Jesus Christus und zu den Brüdern und Schwestern verwirklichen.
3.6 Die Pfarrgemeinde des Interessenten für den Diakonat soll hinsichtlich der Akzeptanz des Interessenten vor der Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat am Ende der Vorbereitungsphase mit einbezogen werden (vgl. Ratio fundamentalis Nrn. 27 und 40). Dies könnte z. B. durch die Befragung des Pfarrgemeinderates geschehen.
3.7 Voraussetzung für die Weihe Verheirateter ist das schriftliche Einverständnis der Ehefrau mit der Übernahme des Diakonats (gem. can. 1031 § 2). Es ist notwendig, dass die Ehefrau den Dienst des Diakons bejaht und ihn nach Kräften mitträgt. Im Übrigen gelten die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ (s. u. S. 29).
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4. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung

Die Hinführung zum Diakonat geschieht zum einen durch die theologische und pastoral-diakonische Ausbildung (in der Regel an den entsprechenden Ausbildungsstätten), sie geschieht zum anderen in den Diakonatskreisen, die vor allem der menschlichen und geistlichen Formung zum Diakonat dienen (Ratio fundamentalis Nr. 21). Der Bischof bestellt einen Beauftragten für den Diakonat. Dieser ist verantwortlich für die Anlage der Ausbildung, er muss auch gegenüber dem Bischof die Eignung des Bewerbers für den Diakonat beurteilen. In regelmäßigen Abständen soll er mit den Bewerbern ein Gespräch führen. Soweit der bischöflich Beauftragte die Leitung eines Diakonatskreises nicht selber wahrnimmt, überträgt der Bischof sie einem Leiter (Priester oder Diakon). Dieser soll nicht zugleich Regens für Priesterkandidaten sein (Geistlicher Berater, vgl. Ratio fundamentalis Nr. 71; Directorium Nr. 70).
Ferner bestellt der Bischof für jeden Diakonatskreis einen Priester zur Hilfe bei Glaubens- und Lebensfragen sowie bei der Klärung der Berufung und zur Förderung der geistlichen Ausrichtung des Diakonatskreises (Geistlicher Berater). Er soll den Mitgliedern des Diakonatskreises zu persönlichen Gesprächen zur Verfügung stehen und dem Diakonatskreis Hilfen zur Einführung und Einübung ins geistliche Leben geben. Zur Stellungnahme über die Eignung zum Diakonat wird er nicht herangezogen. Ein Leiter und ein Geistlicher Berater können auch mehrere Kreise betreuen. Bei der Ausbildung, der Berufseinführung und der Fortbildung soll den Ehefrauen Gelegenheit gegeben werden, an den entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen. Bestimmte Veranstaltungen, insbesondere im geistlichen Bereich, sollen ausdrücklich die Familien berücksichtigen.
Auch für die gesamte Gruppe der Ständigen Diakone wird ein spiritueller Begleiter (Spiritual) (Ratio fundamentalis Nrn. 22, 23; Directorium Nrn. 58, 65, 70) bestellt, der dem einzelnen Diakon und der Gruppe der Diakone zur Verfügung steht.
Diese vielfältigen Kontakte der Diakone und ihrer Familien helfen mit, die durch die Weihe sakramental begründete Bruderschaft der Diakone wirksam zu leben.
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4.1 Diakonatskreise und Diakonenkreise

4.1.1 Die Diakonatskreise haben ein vierfaches Ziel: Einführung in das geistliche Leben, Klärung der Berufung, Austausch von Erfahrungen, Hilfe bei der Ausbildung.
Jedes Treffen der Diakonatskreise bedarf einer ausdrücklichen geistlichen Prägung. Geeignete Formen sind: gemeinsames Gebet, insbesondere Stundengebet, Meditation, Glaubens- und Schriftgespräch, Eucharistiefeier. Gelegentlich sollen die Diakonatskreise auch Einkehrtage, geistliche Wochenenden, geistliche Wochen und Exerzitien anbieten. Neben der Einübung und Vertiefung des geistlichen Lebens aus der Grundhaltung der Diaconia Christi soll der Diakonatskreis auch Hilfe sein zur menschlichen Reifung und aus den Kandidaten, die meist unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen und auf verschiedenen Zugangswegen zum Diakonat ausgebildet werden, eine brüderliche Gemeinschaft formen.
Die Mitarbeit im Diakonatskreis soll dem Einzelnen helfen, die Frage seiner persönlichen Berufung zu klären. Die Entscheidung über die Zulassung zum Diakonat liegt beim Bischof.
Der Erfahrungsaustausch im Diakonatskreis soll die unterschiedlichen beruflichen Einsatzfelder einbeziehen. Die Mitglieder des Diakonatskreises werden ihre Erfahrungen aus dem Praktikum, der Leiter und bereits im Einsatz stehende Diakone ihre Berufserfahrung einbringen.
Der Bewerber soll im Diakonatskreis eine Unterstützung seiner theologischen Ausbildung und andere Ausbildungselemente erfahren. Eine Hilfe bei der Ausbildung ist auch die gemeinsame Erarbeitung einzelner Themen, die im Hinblick auf den kommenden Dienst ausgewählt werden.
4.1.2 Ein Kreis soll möglichst nicht mehr als 15 Mitglieder zählen. Zu bestimmten Themen sollen gelegentlich Diakone eingeladen werden. Die Diakonatskreise treffen sich wenigstens monatlich. Eine territoriale Gliederung der Kreise wird empfohlen.
Der Kreis wählt einen Sprecher. Zusammen mit dem bischöflich Beauftragten bzw. mit dem Leiter ist er verantwortlich für die Organisation des Treffens und für die Vertretung des Kreises.
4.1.3 Neben den Kreisen für Bewerber während der Zeit der Ausbildung (Diakonatskreise) sollen entsprechende Kreise für Diakone gebildet werden (Diakonenkreise). Ziel dieser Kreise sind Vertiefung des geistlichen Lebens, Austausch von Erfahrungen, Hilfe bei der Fortbildung.
Solange eine solche Trennung nicht sinnvoll ist, können beiderlei Kreise zusammengelegt werden.
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4.2 Zulassungsschritte zur Diakonenweihe

Wichtige Schritte zur Diakonenweihe sind die Aufnahme unter die Bewerber nach der vorbereitenden Phase, die Beauftragungen zum Lektorat und zum Akolythat und die Aufnahme unter die Kandidaten für die Weihe zum Ständigen Diakon (Admissio, s. Ratio fundamentalis Nr. 45) im letzten Ausbildungsjahr.
4.2.1 Nach einem Gespräch mit dem bischöflich Beauftragten und nach der Vorlage sämtlicher Personalunterlagen sowie einer Referenz des Heimatpfarrers erfolgt durch den bischöflich Beauftragten die Aufnahme unter die Bewerber für den Diakonat. Der bischöflich Beauftragte beginnt mit jedem einzelnen die Frage der Berufung und der grundsätzlichen Eignung zum Diakonat zu klären. Falls hinsichtlich eines Bewerbers Bedenken bestehen, ist ihm dies so früh wie möglich mitzuteilen und ggf. über sein Verbleiben im Diakonatskreis zu entscheiden.
4.2.2 Nach einjähriger Bewährung im Diakonatskreis werden den Bewerbern die Dienste Lektorat und Akolythat übertragen. Der bischöflich Beauftragte schlägt die Bewerber dem Bischof vor.
4.2.3 Etwa ein Jahr vor der Weihe erteilt der Bischof die Admissio, die Aufnahme unter die „Kandidaten“. Der bischöflich Beauftragte schlägt dem Bischof die Kandidaten vor.
4.2.4 Gegen Ende der Ausbildung bitten die Kandidaten in einem schriftlichen Gesuch den Bischof um die Diakonenweihe. Vor der Weihe muss die Ausbildungsphase abgeschlossen sein. Der bischöflich Beauftragte schlägt dem Bischof die Kandidaten zur Weihe vor. Zuvor wird die Pfarrgemeinde des Kandidaten um eine Stellungnahme gebeten; wie diese Stellungnahme eingeholt wird, regelt die diözesane Ordnung. Vor der Weihe erfolgt das Skrutinium durch den Bischof.
4.2.5 Rechtzeitig vor der Weihe erfolgt im Diakonatskreis eine theologische, liturgische und geistliche Hinführung zum Weihesakrament. Die letzte innere Vorbereitung geschieht durch die Teilnahme an den Weiheexerzitien.
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4.3 Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung des Diakons mit Zivilberuf

Die Bildung des Diakons mit Zivilberuf gliedert sich in zwei Phasen: die Ausbildung und Berufseinführung vor der Weihe sowie die Fortbildung nach der Weihe.
Die wesentlichen Elemente der Bildung sind die Förderung und Entfaltung der Spiritualität des Diakons, die Grundlegung, Vertiefung und fortlaufende Ergänzung des theologischen Wissens sowie die Vermittlung, Einübung und Weiterentwicklung pastoral-praktischer Befähigungen. In jeder Bildungsphase müssen sich Spiritualität, Theologie und pastoral-praktische Bildung gegenseitig ergänzen. Der Bildungsprozess insgesamt wie auch die einzelnen Elemente der Bildung müssen auf den spezifischen Dienst des Diakonats angelegt sein und zugleich die mehrjährige ehrenamtliche Mitarbeit der Bewerber einbeziehen. Unbeschadet der Verantwortung der Bistümer und der Ausbildungsstätten für die Bildung der Diakone sind die ständige spirituelle und menschliche Formung sowie die theologische und pastoral-praktische Aus- und Fortbildung zunächst Aufgabe der Bewerber bzw. der Diakone selber.
4.3.1 Die Ausbildung zum Diakon mit Zivilberuf und die Berufseinführung greifen zeitlich und inhaltlich ineinander; sie finden meist berufsbegleitend statt. Diese Phase dauert mindestens drei Jahre.
Die theologische Ausbildung muss mindestens dem Grund- und Aufbaukurs von „Theologie im Fernkurs“ der Domschule Würzburg entsprechen. In eigenen Arbeitsgemeinschaften – nicht in den monatlichen Diakonatskreisen – werden die Lehrbriefe von „Theologie im Fernkurs“ vertieft und ergänzt. Erfolgreich abgeschlossene theologische Studien (Fachakademie, Fachhochschule, Hochschule, Universität) sind auf die theologische Ausbildung anzurechnen. Inwieweit andere theologische Studien angerechnet werden, entscheidet das Bistum. Ebenso entscheidet das Bistum, inwieweit Bewerber, die ihre Ausbildung nicht über die Lehrbriefe „Theologie im Fernkurs“ erhalten, an theologischen Arbeitsgemeinschaften teilnehmen müssen.
Die pastoral-praktische Einführung und Einweisung in den Dienst des Diakons erfolgt in zusätzlichen Kursen und entsprechenden Praktika. Die pastoral-praktische Ausbildung muss mindestens den Anforderungen des Pastoraltheologischen Kurses der „Theologie im Fernkurs“ entsprechen. Darüber hinaus ist eine intensive homiletische Ausbildung erforderlich. Näheres regelt die diözesane Ordnung.
Die Einführung der Bewerber in die Praxis dient der Vorbereitung und Einübung auf die Zusammenarbeit mit anderen haupt- und ehrenamtlichen Diensten; gleichzeitig soll die Pfarrgemeinde auf die Mitarbeit des Diakons vorbereitet werden.
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung und Berufseinführung muss durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Näheres regelt die diözesane Ordnung.
4.3.2 Der Diakon mit Zivilberuf bleibt zur Fortbildung verpflichtet. Über seine Mitarbeit im Diakonenkreis hinaus muss er zur beruflichen Fortbildung und zur spirituellen Vertiefung an entsprechenden Kursen und Treffen teilnehmen. Näheres regelt die diözesane Ordnung.
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4.4 Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung des hauptberuflichen Diakons

Die Bildung des hauptberuflichen Diakons gliedert sich in drei Phasen: die Ausbildung, die Berufseinführung und die Fortbildung.
Die wesentlichen Elemente der Bildung sind die Förderung und Entfaltung der Spiritualität des Diakons, die Grundlegung, Vertiefung und fortlaufende Ergänzung des theologischen Wissens sowie die Vermittlung, Einübung und Weiterentwicklung pastoral-praktischer Befähigungen. In jeder Bildungsphase müssen sich Spiritualität, Theologie und pastoral-praktische Bildung gegenseitig ergänzen. Der Bildungsprozess insgesamt wie auch die einzelnen Elemente der Bildung müssen auf den spezifischen Dienst des Diakonats angelegt sein. Unbeschadet der Verantwortung der Bistümer und der Ausbildungsstätten für die Bildung der Diakone sind die ständige spirituelle und menschliche Formung sowie die theologische und pastoral-praktische Aus- und Fortbildung zunächst Aufgabe der Bewerber bzw. der Diakone selber.
Die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung ist für den hauptberuflichen Ständigen Diakonat gesondert zu konzipieren. Mit Rücksicht auf die praktische Zusammenarbeit sind, vornehmlich in der zweiten und dritten Bildungsphase, auch gemeinsame Bildungsveranstaltungen für Ständige Diakone mit anderen pastoralen Diensten vorzusehen, wenn sich dies von den Themen her nahelegt.
Die erste und zweite Bildungsphase werden näherhin in der diözesanen Ordnung für Ständige Diakone geregelt. Sie müssen differenziert für die verschiedenen Zugangswege angelegt sein.
Besonders hinsichtlich der Einführung in die liturgischen Dienste und in den Verkündigungsdienst muss der inhaltliche Anspruch der zweiten Bildungsphase mit der der Priester vergleichbar sein. Insgesamt darf der Anspruch der zweiten Bildungsphase nicht hinter dem Anspruch anderer hauptberuflicher pastoraler Dienste zurückbleiben.
Die dritte Bildungsphase beginnt mit der unbefristeten Anstellung und umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen Dienstes als Ständiger Diakon.
4.4.1 Zum hauptberuflichen Diakonat gibt es drei Zugangswege: Der erste Zugangsweg ist eine erfolgreich abgeschlossene berufs- oder praxisbegleitende theologische Ausbildung, die wenigstens der Fachschulausbildung entsprechen muss, ergänzt durch eine entsprechende pastoral-praktische Ausbildung und Praxis. Dieser Zugangsweg kommt insbesondere für Diakone mit Zivilberuf in Frage. Diakonatsanwärter, die eine Ausbildung für Sozialpädagogik an einer Fachhochschule oder eine Ausbildung für Sozialberufe in einer Fachakademie abgeschlossen haben, nehmen ebenfalls an dieser praxisbegleitenden Ausbildung teil. Bei diesem Zugangsweg greifen Ausbildung und Berufseinführung inhaltlich und zeitlich ineinander.
Der zweite Zugangsweg setzt die abgeschlossene Berufsausbildung (Zweite Dienstprüfung) als Gemeindereferent oder Pastoralreferent voraus. Sie wird ergänzt durch Hinführung zum Leben und Dienst des Diakons durch eine mindestens zweijährige Teilnahme am Diakonatskreis.
Der dritte Zugangsweg setzt ein abgeschlossenes theologisches Studium voraus (Diplom bzw. theologisches Staatsexamen mit theologischer Zusatzausbildung, ergänzt durch eine entsprechende pastoral-praktische Ausbildung und Praxis; Abschlussprüfung an einer Fachhochschule im Fachbereich Theologie/Praktische Theologie/Religionspädagogik oder an einer Fachakademie für Gemeindepastoral/Religionspädagogik, jeweils ergänzt durch eine entsprechende pastoral-praktische Ausbildung und Praxis). Die Berufseinführung für den Dienst des Diakons erfolgt im Rahmen einer mindestens dreijährigen Teilnahme am Diakonatskreis.
Für alle drei Zugangswege zum hauptberuflichen Diakonat wird die Phase der Ausbildung und Berufseinführung mit einer kirchlichen Prüfung abgeschlossen. Näheres regelt die diözesane Ordnung.
4.4.2 Der hauptberufliche Diakon bleibt zur Fortbildung verpflichtet. Über seine Mitarbeit im Diakonenkreis hinaus muss er zur beruflichen Fortbildung und zur spirituellen Vertiefung an entsprechenden Kursen und Treffen teilnehmen. Näheres regelt die diözesane Ordnung.
Würzburg, 20./21. Juni 2011
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Teil II
Dienstrechtliche Bestimmungen

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1. Dienstrechtliche Grundlagen

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§ 1
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons ist ein Klerikerdienstverhältnis. Durch die Inkardination, die mit der Diakonenweihe erfolgt, untersteht der Ständige Diakon als Kleriker dienstrechtlich dem Diözesanbischof als Inkardinationsordinarius, der seinerseits die einem Kleriker zustehenden Rechte betreffend dienstliche Verwendung, geistliche Begleitung und wirtschaftliche Versorgung im Rahmen des kirchlichen Rechts zu sichern hat.
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§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Die dienstrechtliche Stellung des Ständigen Diakons, die in der Einheit von sakramentaler Befähigung und ekklesialer Sendung gründet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Codex Iuris Canonici und den folgenden Vorschriften.
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§ 3
Beginn des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons beginnt mit der Diakonenweihe und der damit verbundenen Inkardination. Durch den Empfang der Diakonenweihe erfolgt gemäß can. 266 § 1 CIC die Aufnahme des Ständigen Diakons in den Klerikerstand sowie die Inkardination in den Klerikerverband der Diözese, für deren Dienst der Ständige Diakon geweiht worden ist.
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§ 4
Tätigkeitsformen

( 1 ) Der Ständige Diakon ist entweder hauptberuflich als Diakon tätig oder nebenberuflich, wenn er hauptberuflich in einem Zivilberuf beschäftigt ist.
( 2 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon wird entsprechend dem Kleriker-Dienstrecht des Codex Iuris Canonici und den sonstigen kirchenrechtlichen Regelungen eingesetzt. Der hauptberufliche Ständige Diakon hat Anspruch auf Sustentation gemäß can. 281 §§ 1–2 CIC; er erhält Besoldung und Versorgung gemäß den Bestimmungen des Abschnitts „3. Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone“.
( 3 ) Nebenberuflich wird der Ständige Diakon mit Zivilberuf eingesetzt, der hauptberuflich einen Zivilberuf ausübt oder ausgeübt hat und aus seinem Zivilberuf Besoldung, Vergütung oder Versorgung bezieht. Der Ständige Diakon mit Zivilberuf hat gemäß can. 281 § 3 CIC keinen Anspruch auf Sustentation; er erhält daher, auch wenn er seinen Zivilberuf verliert oder aufgibt oder auf Einkünfte verzichtet, aus seinem Dienstverhältnis als Diakon mit Zivilberuf weder Besoldung oder Vergütung noch Versorgung. Entstandene Auslagen werden dem Ständigen Diakon mit Zivilberuf gemäß diözesaner Regelung ersetzt.
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§ 5
Änderung der Tätigkeitsform

( 1 ) Die gemäß § 4 festgelegte Tätigkeitsform kann geändert werden, und zwar sowohl vom hauptberuflichen Diakon zum Diakon mit Zivilberuf als auch vom Diakon mit Zivilberuf zum hauptberuflichen Diakon.
( 2 ) Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeitsform sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten der Diözese, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten aufseiten des Ständigen Diakons. Der die hauptberufliche Tätigkeitsform anstrebende Diakon mit Zivilberuf muss gemäß diözesaner Regelung über eine zusätzliche Qualifikation verfügen oder sie erwerben.
( 3 ) Die Änderung der Tätigkeitsform soll im Einvernehmen mit dem Ständigen Diakon erfolgen.
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§ 6
Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten

( 1 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon sind alle Tätigkeiten im gleichen Umfang untersagt, die gemäß cann. 285–287 CIC (vgl. auch can. 289 CIC) von Priestern nicht ausgeübt werden dürfen. Jede Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs.
( 2 ) Unvereinbar mit dem Dienst eines Ständigen Diakons mit Zivilberuf sind alle Tätigkeiten, Berufe, Aufgaben, Dienste und Funktionen, die nach dem Urteil des Diözesanbischofs dem Ansehen des geistlichen Dienstes oder dem pastoralen Wirken des Ständigen Diakons abträglich sind oder bei denen die Gefahr unzulässiger Interessenkollision besteht. Jeder beabsichtigte Wechsel des Zivilberufs ist dem Diözesanbischof rechtzeitig anzuzeigen.
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§ 7
Ruhestand, Entpflichtung

( 1 ) Der Eintritt des hauptberuflichen Ständigen Diakons in den Ruhestand erfolgt nach diözesaner Regelung. Der hauptberufliche Ständige Diakon kann vor Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus persönlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr ausüben kann. Nach dem Eintritt in den Ruhestand kann der Diakon kraft Auftrags durch den Diözesanbischof einzelne Dienste weiterhin ausüben.
( 2 ) Ein Diakon mit Zivilberuf, der aus persönlichen Gründen den Dienst eines Diakons auf Dauer nicht mehr ausüben kann, wird vom Dienst des Diakons entpflichtet.
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§ 8
Wechsel des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons kann gemäß cann. 267–270 CIC durch Umkardination in einen anderen Inkardinationsverband gewechselt werden.
( 2 ) Das Dienstverhältnis eines Diakons mit Zivilberuf wird durch dessen zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel in eine andere Diözese nicht berührt. Die Ausübung des Dienstes als Diakon außerhalb der Inkardinationsdiözese ist so lange nicht zulässig, bis in analoger Anwendung von can. 271 CIC eine Regelung mit dem Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese vereinbart oder eine Umkardination durchgeführt ist. Der Diakon mit Zivilberuf teilt seinem Inkardinationsordinarius den zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel rechtzeitig mit und setzt den Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese davon in Kenntnis. Der Inkardinationsordinarius informiert seinerseits den Diözesanbischof des neuen Wohnsitzes des Diakons mit Zivilberuf.
Beide Diözesanbischöfe vereinbaren unter Mitwirkung des betroffenen Diakons eine vertragliche Regelung über den Dienst des Diakons mit Zivilberuf. Der Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese ist nicht gehalten, dem Diakon mit Zivilberuf die Ausübung des Dienstes im gleichen Umfang wie in der Inkardinationsdiözese zu ermöglichen.
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§ 9
Beendigung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons endet mit dem Verlust des Klerikerstandes.
( 2 ) Der Ständige Diakon verliert gemäß can. 290 CIC den Klerikerstand:
  • 1. durch kirchenamtliche Feststellung der Ungültigkeit der empfangenen Diakonenweihe oder
  • 2. durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand oder
  • 3. durch Reskript des Apostolischen Stuhls.
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2. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen

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§ 10
Ernennung

( 1 ) Dem Ständigen Diakon wird durch schriftliches Ernennungsdekret des Diözesanbischofs eine Stelle übertragen oder ein Aufgabenbereich in einem bestimmten Einsatzgebiet zugewiesen. Im Ernennungsdekret sind Tätigkeitsform und Aufgabe des Diakons anzugeben; ferner sollen der unmittelbare kirchliche Vorgesetzte und der Dienstort benannt werden.
( 2 ) Bei einem Diakon mit Zivilberuf sind für die Auswahl der Stelle und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben seine berufliche Tätigkeit und seine zusätzliche Belastbarkeit zu berücksichtigen. In der Regel ist die Wohnsitzgemeinde das Einsatzgebiet des Ständigen Diakons mit Zivilberuf. Der zukünftige Aufgabenbereich soll bereits vor der Diakonenweihe im Einvernehmen mit dem Weihekandidaten und dem zukünftigen unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten geklärt werden.
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§ 11
Versetzung

( 1 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon und der Diakon mit Zivilberuf können versetzt werden. Eine Versetzung ist neben pastoralen Erfordernissen auch aus personenbezogenen Gründen möglich. Vor einer Versetzung ist der Ständige Diakon zu hören.
( 2 ) Eine Versetzung kann auch auf Wunsch des Ständigen Diakons geschehen. Der Versetzungswunsch ist dem Diözesanbischof rechtzeitig vorzutragen.
( 3 ) Bei einer Versetzung sind die familiären Verhältnisse des Ständigen Diakons zu berücksichtigen. Bei der Versetzung eines Diakons mit Zivilberuf aufgrund eines zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsels innerhalb der Inkardinationsdiözese kann wegen pastoraler Erfordernisse der bisherige Aufgabenkreis verändert werden.
( 4 ) Das schriftliche Versetzungsdekret enthält die gleichen Angaben wie das Ernennungsdekret.
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§ 12
Aufgabenumschreibung

( 1 ) Zusammen mit dem Ernennungsdekret und dem Versetzungsdekret ist eine Aufgabenumschreibung gemäß den drei Grunddiensten: der Verkündigung des Gotteswortes, der Heiligung der Gläubigen und der Diakonie, zu geben.
( 2 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst soll, soweit erforderlich, schulischen Religionsunterricht erteilen. Die Erteilung des schulischen Religionsunterrichtes erfolgt auf der Grundlage der diözesanen Ordnung, der Bestimmungen des Schulgesetzes des betreffenden Landes und der Vereinbarungen zwischen Land und Bistum. In der Regel soll der Auftrag zum Religionsunterricht 8 Wochenstunden nicht überschreiten.
( 3 ) Aufgrund veränderter pastoraler Notwendigkeiten kann eine Neuumschreibung des Aufgabenbereichs erforderlich werden. Dabei werden nach Anhörung des Diakons alle erheblichen Umstände (wie z. B. persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten, familiäre Situation, Wohnungsfrage) nach Möglichkeit berücksichtigt.
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§ 13
Amtseinführung

Der Ständige Diakon wird in seinen Aufgabenbereich und in sein Einsatzgebiet durch den unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten in geeigneter Weise eingeführt, der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst möglichst bei sonntäglichen Gemeindegottesdiensten.
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§ 14
Residenzpflicht, Dienstwohnung, Dienstzimmer

( 1 ) Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst soll an seinem Dienstort wohnen, gegebenenfalls in einer vorhandenen Dienstwohnung.
( 2 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon können Wohnort und Dienstwohnung zugewiesen werden.
( 3 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon im pfarrlichen Dienst soll ein Dienstzimmer wenigstens zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen.
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§ 15
Zeitliche Gestaltung des Dienstes

( 1 ) Die konkrete zeitliche Gestaltung des Dienstes ist im Benehmen mit dem Ständigen Diakon und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst vom unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten festzulegen. Einzubeziehen sind dabei sowohl anfallende pastorale Notwendigkeiten als auch angemessene Zeit für Gebet, Betrachtung, Studium und Sorge um die Mitbrüder. Die Rechte der Ehefrau und der Kinder bei Diakonen, die verheiratet sind, müssen bei der konkreten Festlegung des Dienstes gebührend berücksichtigt werden. Da der Eigencharakter des geistlichen Dienstes ein hohes Maß an Disponibilität und Flexibilität verlangt, ist es weder angebracht noch möglich, den vorgesehenen Dienst in seinem vollen Umfang zeitlich starr festzulegen. Vielmehr gilt als Regel, dass etwa die Hälfte des Dienstes zeitlich festgelegt werden soll. Die restliche Zeit richtet sich nach den pastoralen Erfordernissen, wobei der Dienst im Pfarrbüro, soweit er erforderlich ist, nicht mehr als ein Viertel des gesamten Dienstes betragen soll.
( 2 ) Für Diakone mit Zivilberuf ist das zeitliche Ausmaß des Dienstes entsprechend den diözesanen Regelungen mit dem unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten abzusprechen.
( 3 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon steht ein voller dienstfreier Tag in der Woche zu. Die freien Tage sind unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse im Benehmen mit dem Diakon vom unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten festzulegen, wobei auch Sonn- und Feiertage aus familiären Gründen in vertretbarem Maße berücksichtigt werden sollen.
( 4 ) Mehrtägige pastorale Veranstaltungen gelten als Dienst, wenn die Veranstaltung und ihre zeitliche Dauer zwischen dem Diakon und dessen unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten einvernehmlich festgesetzt wurde.
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§ 16
Fortbildung

( 1 ) Der Ständige Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und beruflicher Fortbildung verpflichtet.
( 2 ) Die Zeit für die Teilnahme an Exerzitien oder geistlichen Einkehrtagen gemäß can. 276 § 2 n. 4 CIC und an Fortbildungsveranstaltungen gemäß den diözesanen Vorschriften gilt als Dienst.
( 3 ) Für den Diakon mit Zivilberuf sollen Fortbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, an denen er teilnehmen kann, ohne dafür über Gebühr die ihm im Rahmen seines Zivilberufs zustehende Urlaubszeit einsetzen zu müssen.
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§ 17
Urlaub

( 1 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon steht ein jährlicher Urlaub gemäß diözesaner Regelung zu.
( 2 ) Für Diakone mit Zivilberuf richtet sich die Zeit der Abwesenheit von ihrem Aufgabenbereich als Diakon nach der aus dem Zivilberuf zustehenden Urlaubszeit. Für Diakone mit Zivilberuf, die im Ruhestand leben, ist die Zeit der Abwesenheit vom kirchlichen Dienst zwischen dem Diakon und dessen unmittelbarem kirchlichen Vorgesetzten einvernehmlich festzulegen.
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§ 18
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes in einem konkreten Einsatzbereich sind bei aller Arbeitsteilung auf Zusammenarbeit verwiesen und angewiesen.
( 2 ) Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst ist unbeschadet seiner besonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Einsatzgebietes verpflichtet.
( 3 ) Die Aufgabenverteilung im konkreten Einsatzgebiet zwischen Priestern, Diakonen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst innerhalb desselben Einsatzgebietes erfolgt unter Berücksichtigung der mit der sakramentalen Weihe übertragenen Befugnisse, der festgelegten Aufgabenbereiche sowie des für das Einsatzgebiet maßgeblichen Pastoralkonzeptes nach Absprache mit den Betroffenen durch den unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten des Ständigen Diakons.
( 4 ) An den Dienstbesprechungen der im pastoralen Dienst der Pfarrei Tätigen nimmt der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst teil. Dienstbesprechungen sollen – wenigstens von Zeit zu Zeit – so festgesetzt werden, dass der Diakon mit Zivilberuf außerhalb seiner zivilberuflichen Arbeitszeit teilnehmen kann.
( 5 ) Der Ständige Diakon soll auch über sein Einsatzgebiet hinaus Bereitschaft zur Kooperation zeigen. Er soll – entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten – Mit- und Aushilfen in anderen Pfarreien oder in anderen, auch überpfarrlichen Bereichen übernehmen, soweit das mit seiner konkreten Aufgabenzuweisung vereinbar ist.
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§ 19
Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst

( 1 ) Priester, Ständige Diakone sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst sollen bestrebt sein, eine angemessene Form gemeinschaftlichen Lebens zu finden und zu praktizieren. Dies soll sich nicht nur auf dienstliche Belange beschränken, sondern auch Gebet und persönliche Kontakte umfassen.
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§ 20
Diakonenkreis, Standesvereinigung

( 1 ) Der Ständige Diakon soll an den Zusammenkünften eines in der Diözese errichteten Diakonenkreises teilnehmen und zum Leben dieses Kreises beitragen.
( 2 ) Der Ständige Diakon hat das Recht, sich mit anderen Diakonen gemäß can. 278 § 1 CIC zusammenzuschließen.
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§ 21
Beschwerden, Konfliktlösung

( 1 ) Meinungsverschiedenheiten sollen gütlich beigelegt werden.
( 2 ) Beschwerden über einen Ständigen Diakon, die dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. Bevor andere dazu gehört werden, ist dem betroffenen Ständigen Diakon Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Beschwerde zu den Akten genommen, muss auch die Stellungnahme des betroffenen Ständigen Diakons beigefügt werden.
( 3 ) Der Ständige Diakon hat nach Maßgabe der diözesanen Vorschriften ein Recht auf Einsicht in seine Personalakten.
( 4 ) Das Verfahren im dienstrechtlichen Konfliktfall zwischen einem Ständigen Diakon und seinem Vorgesetzten wird durch die Bestimmungen des CIC und die sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften geregelt.
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3. Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone

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§ 22
Besoldung/Vergütung

( 1 ) Die Besoldung/Vergütung des hauptberuflichen Ständigen Diakons erfolgt gemäß diözesaner Regelung.
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§ 23
Beihilfe

Der hauptberufliche Ständige Diakon erhält Beihilfe im Krankheits-, Geburts- und Todesfall gemäß den geltenden diözesanen Regelungen.
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§ 24
Versorgung

( 1 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon erhält zusammen mit seiner Ernennung (§ 10) die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gemäß den jeweiligen diözesanen Bestimmungen. Gegebenenfalls bedarf die Versorgung der Hinterbliebenen einer eigenen diözesanen Regelung.
Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz
Reute/Bad Waldsee, den 24. Februar 1994