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Vertretungsdienste im kirchenmusikalischen Bereich

Vom 12. März 2013

(KlAnz. 2013, Nr. 62, S. 84)1#, geändert am 11. März 2019 (KlAnz. 2019, Nr. 46, S. 70)

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In Vertretungsfällen (z.B. kurzfristige Abwesenheit wegen Krankheit, freier Tag des/der Stelleninhabers/in), in denen regelmäßig nur einzelne Dienste aber nicht alle Aufgaben des/der Stelleninhabers/-in übernommen werden, können Vertretungen mit einer Aufwandsentschädigung vergütet werden.
Für die Vertretungsdienste der Organisten werden für jeden einzelnen Dienst pauschal 30,00 € brutto vergütet.
Für die Vertretungsdienste als Chorleiter werden für jede Probe (2 Stunden) und je Gottesdienst mit Einsingphase 60,00 € brutto vergütet.
Grundsätzlich handelt es sich in allen Fällen um eine abhängige Beschäftigung und damit steuer- und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Die Abrechnungsstellen erhalten hierzu entsprechende Bearbeitungshinweise vom Bischöflichen Generalvikariat, Abt. 3.1 – Vergütung und Versorgung. Die Bestimmungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) zur wirksamen Befristung eines Arbeitsverhältnisses sind zu beachten.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Vorschrift ist zum 12. März 2013 unterzeichnet worden.