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Ausführungsbestimmungen zur dritten Bildungsphase von Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen im Dienst des Bistums Aachen

Vom 19. November 2008

(KlAnz. 2009, Nr. 8, S. 11)

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1. Allgemeine Grundlagen

1.1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die dritte Bildungsphase, wie sie in den entsprechenden Rahmenstatuten und -ordnungen von der Deutschen Bischofskonferenz grundgelegt ist. Die dritte Bildungsphase beginnt nach der Berufseinführung (zweite Bildungsphase) mit der Anstellung und Bestellung zum pastoralen Dienst, umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen pastoralen Dienstes und endet mit dem Ausscheiden aus dem pastoralen Dienst.
Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Gemeinde- und Pastoralreferenten/-innen des Bistums Aachen, die zum pastoralen Dienst bestellt sind, und konkretisieren Anlage 25 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung Nordrhein-Westfalen (KAVO NW), in der Anspruch auf und Verpflichtung zur Fortbildung grundgelegt sind.1#
1.2
Ziele und Inhalte
Ziel der dritten Bildungsphase ist die Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den pastoralen Dienst. Maßnahmen der dritten Bildungsphase sollen eine umfassende pastorale Kompetenz der Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst sichern, fördern und weiterentwickeln. Die dritte Bildungsphase geht aus von der kontinuierlichen Aufarbeitung beruflicher Erfahrungen, macht vertraut mit der Entwicklung theologischer Fragen und Kenntnisse, nimmt die Veränderungen der Situationsbedingungen der Pastoral in den Blick und dient der Vorbereitung der pastoralen Mitarbeiter/-innen auf neue Aufgaben.
Daher gehören zur dritten Bildungsphase die Reflexion der eigenen Person und der beruflichen Identität, die theologische und religionspädagogische Vertiefung, die wissenschaftliche Analyse des Aufgabenfeldes und die Aneignung pastoralpraktischer Methoden und Hilfsmittel. Nicht zuletzt stellen sich in dieser Phase neue Anforderungen an die Spiritualität der pastoralen Mitarbeiter/-innen, an das geistliche Selbstverständnis ihres Dienstes und an ihre Identifikation mit der Kirche.
Wesentliche Elemente der dritten Bildungsphase sind
  • Fortbildungsmaßnahmen,
  • Zusatzqualifizierungen,
  • Exerzitien und Besinnungstage2#,
  • Supervision.
Dadurch wird sowohl der persönlichen Bildung der Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst als auch einer Personalentwicklung für den pastoralen Dienst im Bistum Aachen Rechnung getragen.
1.3
Verantwortlichkeit
Der Bischof beauftragt eine/n Verantwortliche/n für die Fortbildung des Pastoralpersonals (im Folgenden: Bischöfliche/r Beauftragte/r). Er/Sie versieht seinen/ihren Dienst im Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 2 – Pastoralpersonal, und wird dabei von der Abt. 2.1 – Personalplanung, -einsatz und -entwicklung (im Folgenden: Abt. 2.1) unterstützt.
In Bezug auf die oben genannten Ziele und Inhalte nimmt der/die Bischöfliche Beauftragte folgende Aufgaben wahr:
  • Ermittlung des Bedarfs für die dritte Bildungsphase,
  • Entwicklung von Konzepten und Festlegung von diözesanen Standards für die Elemente der dritten Bildungsphase,
  • Entwicklung und Planung eines qualifizierten diözesanen Angebots von Fortbildungsmaßnahmen, Exerzitien und Besinnungstagen.
Dabei wirken diözesane Fachgremien beratend mit. Bezogen auf die Erfordernisse in den pastoralen Arbeitsfeldern arbeitet der/die Bischöfliche Beauftragte bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben mit dem Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 1 – Pastoral / Schule / Bildung, zusammen.
Darüber hinaus obliegen dem/der Bischöflichen Beauftragten
  • die Beratung der Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst bezogen auf die individuelle Gestaltung der dritten Bildungsphase,
  • die Entscheidung über die Teilnahme der Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst an Maßnahmen anderer Einrichtungen und Träger.
Veranstalter des diözesanen Angebots von Fortbildungsmaßnahmen, Exerzitien und Besinnungstagen für Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen ist die Abt. 2.1. Sie führt sie selbst, in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung 1 – Pastoral / Schule / Bildung oder mit anderen Kooperationspartnern durch.
1.4
Zeitliche Abstimmung und Kosten
Die zeitliche Planung der Teilnahme der Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst an Elementen der dritten Bildungsphase ist unter Beachtung der Erfordernisse der Tätigkeit in den jeweiligen Einsatzstellen vorzunehmen und durch den/die Mitarbeiter/-in im pastoralen Dienst mit dem Vorgesetzten abzustimmen.
Der/die Teilnehmer/-in hat für sämtliche Kosten, die ihm/ihr entstehen, in der Regel in Vorleistung zu treten. Die Erstattung von notwendigen Reisekosten erfolgt entsprechend den „Ausführungsbestimmungen zur Wegstreckenentschädigung für Laien im pastoralen Dienst“.
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2. Fortbildungsmaßnahmen

Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß Anlage 25 § 4 (2) KAVO NW steht jedem/r Mitarbeiter/-in im pastoralen Dienst ein Kontingent von bis zu sieben Tagen je Kalenderjahr zur Verfügung. Umfassen Fortbildungsmaßnahmen mehr als sieben Tage, können zusätzlich Tage aus den Kontingenten der auf das Jahr des Beginns der Maßnahme folgenden drei Kalenderjahre im Voraus in Anspruch genommen werden.
Freistellungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AbWG NW) werden im gesetzlich zulässigen Umfang auf Ansprüche nach diesen Bestimmungen angerechnet.
2.1
Das diözesane Angebot von Fortbildungsmaßnahmen
Die Fortbildungsmaßnahmen können berufs- oder zielgruppenübergreifend und berufs- oder zielgruppenspezifisch ausgerichtet sein. Von den Teilnehmern/-innen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden.
Für die Teilnahme ist die rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Die Anmeldebestätigung schließt die Genehmigung der Teilnahme und Arbeitsbefreiung ein.
2.2
Fortbildungsmaßnahmen anderer Einrichtungen und Träger
Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen anderer Einrichtungen und Träger ist möglich, wenn die Fortbildungsmaßnahmen den unter Absatz 1.2 genannten Zielen und Inhalten entsprechen und mindestens sechs Zeitstunden je Tag (bzw. drei Zeitstunden je Halbtag) umfassen.
Dazu bedarf es der Beantragung und einer Genehmigung durch den Bischöflichen Beauftragten. Der schriftliche Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung in der Abt. 2.1 vorliegen. Ein Programm der Veranstaltung ist beizulegen. Auf den Antrag erfolgt eine schriftliche Mitteilung über Genehmigung oder Ablehnung durch den/die Bischöflichen Beauftragte/n.
Im Falle der Genehmigung erfolgen eine Arbeitsbefreiung und eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50 % an den vom Veranstalter in Rechnung gestellten Teilnahmegebühren einschließlich Übernachtungs- und Verpflegungskosten, maximal jedoch eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50 % der jährlich festgelegten Kostensätze. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt gegen Vorlage von Originalbelegen nach Abschluss der Veranstaltung.
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3. Zusatzqualifizierungen

Zusatzqualifizierungen sind Maßnahmen zum Erwerb einer Zusatzqualifikation, die gemäß den festgelegten diözesanen Standards für die Wahrnehmung spezieller pastoraler Arbeitsfelder erforderlich sind. Unter Anrechnung der Fortbildungskontingente der jeweiligen Kalenderjahre, in denen die Maßnahme stattfindet, erfolgt gemäß Anlage 25 § 4 (1) KAVO NW eine Arbeitsbefreiung und eine Kostenübernahme durch den Dienstgeber im notwendigen Maß.
Die Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung wird im Einvernehmen mit dem/der Bischöflichen Beauftragten und dem Abteilungsleiter 2.1 sowie nach Absprache mit dem/r diözesanen Verantwortlichen für das jeweilige pastorale Aufgabenfeld durch den/die vom Dienstgeber dazu Beauftragte/n angeordnet.
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4. Exerzitien und Besinnungstage

Zur Teilnahme an Exerzitien und Besinnungstagen steht jedem/r Mitarbeiter/-in im pastoralen Dienst ein Kontingent von bis zu fünf Tagen je Kalenderjahr zu Verfügung. Maximal drei nicht in Anspruch genommene Tage können auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
Arbeitsbefreiungen gemäß § 40 k) KAVO NW werden im entsprechenden Umfang auf Ansprüche nach diesen Bestimmungen angerechnet.
4.1
Das diözesane Angebot von Exerzitien und Besinnungstagen
Exerzitien und Besinnungstage können berufs- oder zielgruppenübergreifend und berufs- oder zielgruppenspezifisch ausgerichtet sein. Von den Teilnehmern/-innen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden.
Für die Teilnahme ist die rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Die Anmeldebestätigung schließt die Genehmigung der Teilnahme und Arbeitsbefreiung ein.
4.2
Exerzitien und Besinnungstage anderer Einrichtungen und Träger
Die Teilnahme an Exerzitien und Besinnungstagen anderer Einrichtungen und Träger ist möglich, wenn die Exerzitien und Besinnungstage den unter Absatz 1.2 genannten Zielen und Inhalten entsprechen und mindestens einen Tag (mit mindestens sechs Zeitstunden) umfassen.
Dazu bedarf es der Beantragung und einer Genehmigung durch den Bischöflichen Beauftragten. Der schriftliche Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung in der Abt. 2.1 vorliegen. Ein Programm der Veranstaltung bzw. eine Information zu Ort, Zeit und Form ist beizulegen. Auf den Antrag erfolgt eine schriftliche Mitteilung über Genehmigung oder Ablehnung durch den/die Bischöflichen Beauftragte/n.
Im Falle der Genehmigung erfolgen eine Arbeitsbefreiung und eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50 % an den vom Veranstalter in Rechnung gestellten Teilnahmegebühren einschließlich Übernachtungs- und Verpflegungskosten, maximal jedoch eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50 % der jährlich festgelegten Kostensätze. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt gegen Vorlage von Originalbelegen nach Abschluss der Veranstaltung.
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5. Supervision

Supervision ist geregelt in der „Ordnung zur Supervision von Priestern, Diakonen, Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen im Bistum Aachen“ in der jeweils gültigen Fassung.
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6. In-Kraft-Treten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzen die Ausführungsrichtlinien zur Fortbildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten/-innen im Bistum Aachen vom 11. Juli 1996 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. August 1996, Nr. 121, S. 124).

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1 ↑ Für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, an Exerzitien und an Besinnungstagen während arbeitsrechtlich eigens geregelter Zeiten gelten die „Richtlinien über die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Mutterschutzfrist, des Erziehungsurlaubes und des Sonderurlaubes“ vom 28. Dezember 1988 unter Berücksichtigung von KAVO §15 und BAT § 17.
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2 ↑ Neben Exerzitien und Besinnungstagen können Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen Geistliche Begleitung wahrnehmen. Diese ist beschrieben im Grundlagenpapier „Geistliche Begleitung für Priester, Diakone, Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen im Bistum Aachen“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2009, Nr. 4, S. 5).