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Ordnung der zweiten Dienstprüfung von Gemeindeassistentinnen, Gemeindeassistenten, von Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten und Prüfungselemente in der Berufseinführung der Seminaristen im Bistum Aachen

Vom 11. September 2023

(KlAnz. 2023, Nr. 107, S. 217)

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Präambel

Diese Ordnung regelt den Abschluss der Berufseinführung (zweite Bildungsphase) der Gemeindeassistentinnen, Gemeindeassistenten, Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten und Seminaristen im Bistum Aachen. Ihr liegen zugrunde die Richtlinien für die zweite Bildungsphase der Priester, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten vom 1. Juli 2023.
Sie nimmt Bezug auf den Kompetenzkatalog sowie auf die Leitfäden zur Schwerpunktsetzung im zweiten Jahr der Berufseinführung, zur pastoralpraktischen Prüfung, zur Projektarbeit und zu den Leitfäden zum Verfassen von Gutachten.
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Prüfungskommission

Der Prüfungskommission gehört der Generalvikar des Bistums Aachen an oder eine von ihm ernannte Vertretung sowie der Regens und die Leitung der Berufseinführung. Näheres regelt der Generalvikar. Zusätzlich werden vom Regens oder von der Leitung der Berufseinführung Gutachterinnen und Gutachter in die Prüfungskommission bestellt, die für die Bewertung der schriftlichen Projektarbeiten zuständig und infolgedessen in der Prüfungskommission für das Abschlusskolloquium teilweise vertreten sind.
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1. Erste pastoralpraktische Prüfung im Bereich der Grundaufgaben der Pastoral

Vor Abschluss des ersten Jahres der Berufseinführung nimmt eine Person als prüfungsberechtigte Vertretung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung, der Regens oder Subregens in Anwesenheit der Praxisanleitung an einer pastoralen Veranstaltung im Bereich der Grundaufgaben der Pastoral am Einsatzort teil, die von der Gemeindeassistentin, dem Gemeindeassistenten, der Pastoralassistentin, dem Pastoralassistenten oder Seminaristen schriftlich vorbereitet, durchgeführt und anschließend reflektiert wird.
Diese pastoralpraktische Prüfung erfolgt nach den Weihnachtsferien. Seminaristen haben sie spätestens Ostern absolviert, Gemeinde- und Pastoralassistentinnen und -assistenten spätestens mit dem Monat Mai.
Art und Thema der Veranstaltung vereinbaren sie mit der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung, dem Regens oder Subregens. Die Gemeindeassistentin, der Gemeindeassistent, die Pastoralassistentin, der Pastoralassistent oder Seminarist reicht dem Fachbereich oder den Vertretern des Priesterseminars eine Woche vor der Prüfung einen schriftlichen Vorbereitungsentwurf ein. Dieser folgt dem Leitfaden für die pastoralpraktische Prüfung und umfasst eine thematische Einführung, inhaltliche Begründung und Verlaufsskizze. Nach erfolgter und begutachteter Veranstaltung findet ein Reflexionsgespräch statt. Die pastoralpraktische Prüfung (Entwurf, Durchführung, Reflexionsgespräch) wird von der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung, dem Regens oder Subregens als bestanden bzw. als nicht bestanden bewertet.
Für die Diakone gilt die bestandene erste pastoralpraktische Prüfung als Zulassungsvoraussetzung für das Pfarrexamen und wird in dessen Rahmen als Prüfungsteilleistung anerkannt.
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2. Grundlagenpraktikum Religionspädagogik

Im ersten Jahr der Berufseinführung absolvieren die Mitglieder eines Pastoralkurses ein religionspädagogisches Grundlagenpraktikum. Es umfasst mindestens zwölf Wochen in der Zeit zwischen dem Jahresbeginn und den Osterferien. Das Praktikum wird durch religionspädagogische Studientage im Umfang von vierundvierzig Zeitstunden vorbereitet und begleitet.
In Absprache mit der Abteilung 1.4 Erziehung und Schule des Bischöflichen Generalvikariates Aachen wird bis Ende Oktober ein geeigneter Praktikumsplatz gesucht.
Das Praktikum umfasst sechs Wochenstunden, beginnt mit einer Hospitationsphase und mündet nach einer Einarbeitungszeit in vier Wochenstunden eigenständigen Unterrichts (unter Anleitung) durch die Assistentinnen, Assistenten und Seminaristen. Die Teilnehmenden am Pastoralkurs schließen das religionspädagogische Praktikum in der Schule mit einem Testat ab.
Ziel des Praktikums ist, Lehr- und Lernarrangements sinnvoll planen, in die Praxis umsetzen und reflektieren zu können.
Zum anerkannten Abschluss des Praktikums gehören Entwurf und nachgewiesene Ausführung mindestens einer eigenständigen Unterrichtsreihe sowie ein verpflichtender Unterrichtsbesuch inklusive einem Unterrichtsentwurf als Vorbereitung. Der Unterrichtsbesuch wird nicht bewertet.
Der Erwerb der Missio canonica ist freie Laufbahnentscheidung. In dem Fall kann der Schwerpunkt des zweiten Jahres der Berufseinführung im Bereich des schulischen Religionsunterrichts gesetzt werden. Am Ende der Schwerpunktausbildung kann die kirchliche und staatliche Unterrichtserlaubnis erworben werden. Näheres dazu regelt die „Ordnung für den Erwerb der Missio canonica im Rahmen der Berufseinführung und Prüfungsordnung“.
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3. Zweite pastoralpraktische Prüfung in der Schwerpunktphase im zweiten Jahr

Die zweite pastoralpraktische Prüfung im zweiten Jahr der Berufseinführung erfolgt im Zeitraum nach den Weihnachtsferien bis zum Ende des Monats Februar. Die Teilnehmenden am Pastoralkurs legen diese vor einer zur Prüfung berechtigten Person des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung, dem Regens oder Subregens und in Anwesenheit des Praxisanleiters oder der Praxisanleiterin ab. Sie besteht aus der Vorbereitung, Durchführung und Reflexion einer praktischen Veranstaltung.
Art und Thema der pastoralpraktischen Prüfung vereinbaren die Teilnehmenden am Pastoralkurs mit der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung, dem Regens oder Subregens und reichen der prüfenden Person eine Woche vor der pastoralpraktischen Prüfung einen schriftlichen Vorbereitungsentwurf ein. Dieser folgt dem Leitfaden für die pastoralpraktische Prüfung und umfasst eine thematische Einführung und inhaltliche Begründung und Verlaufsskizze. Nach erfolgter und begutachteter Veranstaltung findet ein Reflexionsgespräch statt. Die pastoralpraktische Prüfung (Entwurf, Durchführung, Reflexionsgespräch) wird von der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung, dem Regens oder Subregens als bestanden bzw. als nicht bestanden bewertet.
Die pastoralpraktische Prüfung im zweiten Jahr der Berufseinführung kann einen Arbeitsbereich im gewählten Schwerpunkt berücksichtigen. Sie darf aber nicht in der Weise im thematischen Zusammenhang mit der schriftlichen Projektarbeit stehen, dass sie einen Teilaspekt darin darstellt.
Wird der Schwerpunkt im Bereich Religionspädagogik gewählt, ist dieser Praxisbesuch im Feld der Schulpastoral außerhalb des Unterrichtsgeschehens möglich.
Für die Diakone gilt die bestandene zweite pastoralpraktische Prüfung als Zulassungsvoraussetzung für das Pfarrexamen und wird in dessen Rahmen als Prüfungsteilleistung anerkannt.
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4. Schriftliche Projektarbeit

Das Thema der Arbeit wird zwischen den Sommerferien und den Herbstferien im zweiten Jahr der Berufseinführung mit der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung, dem Regens oder Subregens vereinbart. Es kann ein Thema im gewählten Schwerpunkt berücksichtigen.
Der Diakon1# legt spätestens zum 1. Februar im zweiten Jahr der Berufseinführung eine schriftliche Projektarbeit vor. Jeweils spätestens zum 15. März im zweiten Jahr der Berufseinführung legt die Gemeindeassistentin, der Gemeindeassistent, die Pastoralassistentin, der Pastoralassistent eine schriftliche Projektarbeit vor. Mit dieser Arbeit wird der Nachweis über die Fähigkeit erbracht, eine pastorale Aufgabe selbstständig zu planen, durchzuführen und zu reflektieren, theologische Kenntnisse, die eigene praktisch-theologische und religionspädagogische Kompetenz und Gegebenheiten im Arbeitsfeld miteinander in Beziehung zu setzen und daraus pastorale Perspektiven zu entwickeln.
Wird der Schwerpunkt im Bereich Religionspädagogik gewählt, ist diese Projektarbeit nicht identisch mit der schriftlichen Ausarbeitung im Rahmen des Erwerbs der Unterrichtserlaubnis. Das Thema der Projektarbeit darf jedoch im Feld der Schulpastoral gewählt werden.
Die Verfasserin, der Verfasser der Projektarbeit erklärt schriftlich, dass die Projektarbeit selbstständig angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden.
Die Beurteilung der schriftlichen Projektarbeit erfolgt durch zwei in die Prüfungskommission berufene und vom Fachbereich Ausbildung und Berufseinführung oder vom Regens bestellte Gutachterinnen und Gutachter. Sie wird anhand des Kompetenzkatalogs und des Leitfadens für die Projektarbeit als bestandene bzw. als nicht bestandene Prüfungsleistung bewertet. Bei abweichender Bewertung entscheidet die Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung oder der Regens nach Rücksprache mit den Gutachterinnen und Gutachtern. Die Bewertung aus den Gutachten wird der Gemeindeassistentin, dem Gemeindeassistenten, der Pastoralassistentin, dem Pastoralassistenten oder dem Diakon zur Kenntnis gegeben, die Gutachten selbst erst nach dem Prüfungsgespräch ausgehändigt. Der Praxisanleiter oder die Praxisanleiterin erhält die Projektarbeit zur Kenntnis.
Für die Diakone gilt die bestandene schriftliche Projektarbeit als Zulassungsvoraussetzung für das Pfarrexamen und wird in dessen Rahmen als Prüfungsteilleistung anerkannt.
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5. Abschlusskolloquium im Rahmen der zweiten Dienstprüfung

Vor den Osterferien im zweiten Jahr der Berufseinführung erfolgt mit den Diakonen ein Abschlusskolloquium als Prüfungsgespräch von maximal 40 Minuten Dauer. Vor den Sommerferien findet dieses Prüfungsgespräch mit der Gemeindeassistentin, dem Gemeindeassistenten, der Pastoralassistentin oder dem Pastoralassistenten statt.
Zu diesem Abschlusskolloquium werden nur die Prüflinge zugelassen, bei denen die pastoralpraktische Prüfung und die schriftliche Projektarbeit als bestanden bewertet wurden.
Themen dieser Prüfung sind das in der schriftlichen Projektarbeit behandelte pastorale Projekt sowie zwei weitere Aufgabenbereiche der Pastoral, die mit der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung oder mit dem Regens oder dem Subregens vereinbart sind.
Prüferinnen und Prüfer sind eine Person als Vertretung der Hauptabteilung Personal, die den Vorsitz hat, eine bzw. einer der beiden am Gutachten Beteiligten und die Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung. Regens oder Subregens können am Prüfungskolloquium als Beisitzer teilnehmen. Sie sind in diesem Fall vor der Bewertung anzuhören.
Die Prüfung wird als bestanden bzw. nicht bestanden bewertet. Über das Prüfungsgespräch wird ein Protokoll geführt, das bis zur Beauftragung aufbewahrt wird.
Für die Diakone gilt das bestandene Abschlusskolloquium als Zulassungsvoraussetzung für das Pfarrexamen und wird in dessen Rahmen als Prüfungsteilleistung anerkannt.
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6. Wiederholung eines Prüfungsteils

Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Die Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung oder der Regens legt den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung fest. Wird die Teilprüfung nach der Wiederholung als nicht bestanden bewertet, ist eine Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen nicht möglich.
Die Gemeindeassistentin, der Gemeindeassistent, die Pastoralassistentin, der Pastoralassistent oder der Diakon hat das Recht, gegen die Bewertung einer oder mehrerer Teilleistungen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe der Bewertung beim Generalvikar schriftlich Widerspruch einzulegen. Nach Prüfung entscheidet der Generalvikar über die Zulässigkeit des Widerspruchs und eine eventuelle Korrektur der Bewertung.
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7. Feststellung der Prüfungsergebnisse

Mit dem erfolgreich als bestanden gewerteten Abschluss aller Prüfungsleistungen (erste und zweite pastoralpraktische Prüfung, religionspädagogisches Testat, schriftliche Projektarbeit und Abschlusskolloquium) gilt die Prüfung, die für die Laien im pastoralen Dienst als Zweite Dienstprüfung gilt, als bestanden.
Über die Prüfungsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Teilprüfungen im pastoralen und schulischen Bereich (Testat, pastoralpraktische Prüfungen, schriftliche Projektarbeit, Abschlusskolloquium) einzeln ausgewiesen werden.
Bei angestrebtem Erwerb der kirchlichen und staatlichen Unterrichtserlaubnis wird nach Schwerpunktsetzung im Bereich der Religionspädagogik über die religionspädagogischen Prüfungen ein gesondertes Zeugnis mit einer Bewertung in Noten ausgestellt, wie es in der „Ordnung für den Erwerb der Missio canonica im Rahmen der Berufseinführung und Prüfungsordnung“ ausgewiesen ist.
Bei Ausscheiden aus dem Dienst des Bistums vor dem Abschluss aller Prüfungen bzw. vor Abschluss der Zweiten Dienstprüfung durch die Laien im pastoralen Dienst wird der Gemeindeassistentin, dem Gemeindeassistenten, der Pastoralassistentin, dem Pastoralassistenten, dem Seminaristen oder dem Diakon ein Zeugnis über die erbrachten Prüfungsleistungen ausgestellt.
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7.1 Versäumnisse und Täuschungsversuche

Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfung behandelt.
Wird die schriftliche Projektarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „nicht bestanden“ bewertete Arbeit behandelt.
Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei der zuständigen Ausbildungsleitung im pastoralen bzw. schulischen Bereich geltend gemacht werden. Bei einer Entschuldigung mit Krankheit ist vom ersten Tag der Erkrankung an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Vorlage eines Attestes eines von der Diözese beauftragten Arztes kann verlangt werden.
Im Falle einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs werden die Art und der Umfang des Verstoßes in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist in die Prüfungsakte zu übernehmen.
Als Folge einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs können einzelne Prüfungsteile oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann zudem eine Wiederholung der zweiten Dienstprüfung ausgeschlossen werden.
Die zuständige Prüfungskommission trifft diese Entscheidung und teilt sie dem Prüfling unter Angabe von Gründen unverzüglich mit.
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8. Schlussbestimmungen

Diese Ordnung der Zweiten Dienstprüfung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft. Alle bisher geltenden Bestimmungen in der Berufseinführung für die pastoralen Laienberufe treten mit Inkraftsetzung dieser Ordnung außer Kraft.2# In der Priesterausbildung haben die jeweiligen Ausbildungsordnungen weiterhin Gültigkeit.

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1 ↑ Da im ersten Jahr der Berufseinführung die Diakonenweihe stattgefunden hat, lautet die Bezeichnung nun nicht mehr „Seminarist“, sondern „Diakon“.
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2 ↑ Die Pastoral- und Gemeindeassistentinnen und -assistenten, die unter den Richtlinien von 2021 ihre Berufseinführung begonnen haben, beenden sie nach den darin beschriebenen Regelungen.