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Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des
Verbandes der Diözesen Deutschlands

Vom 30. September 1976

(KlAnz. 1976, Nr. 194, S. 113)

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Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat in ihrer Sitzung am 30. August 1976 in Würzburg folgenden Beschluß gefaßt, der wie folgt veröffentlicht wird:
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§ 1

Der Verband der Diözesen Deutschlands - Körperschaft des öffentlichen Rechts - errichtet zum 30. August 1976 die „Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" als selbständige kirchliche Einrichtung mit Sitz in Köln. Sie ist eine .Anstalt des öffentlichen Rechts" nach dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 15. Juli 1976 (GV. NW. S. 264).
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§ 2

( 1 ) Die Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, Arbeitnehmern des kirchlichen und des kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Land Berlin eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren.
( 2 ) Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse darf nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
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§ 3

( 1 ) Die Zusatzversorgungskasse untersteht der Aufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Die Aufsicht wird, soweit anderes in der Satzung nicht bestimmt ist, von der Geschäftsführung des Verbandes der Diözesen Deutschlands wahrgenommen.
( 2 ) Die Organe der Zusatzversorgungskasse (Vorstand und Verwaltungsrat) werden durch Beschluß der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands bestellt.
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§ 4

Die im Verband der Diözesen Deutschlands zusammengeschlossenen Bistümer haben sich durch besondere Erklärung verpflichtet, etwaige Fehlbeträge der Kasse, die sich aufgrund einer versicherungstechnischen Bilanz ergeben, als Gesamtschuldner zu decken.
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§ 5

Der Zusatzversorgungskasse wird die diesem Beschluß als Anlage beigefügte Satzung gegeben.
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§ 6

Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Beschluß wird in den Kirchlichen Amtsblättern der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht.